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Beschluss

1 A 441/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.1A441.10.00
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Leitsätze

Beurteilungsrichtlinien bzw. -bestimmungen können als Verwaltungvorschriften nicht wie ein Gesetz ausgelegt werden, soweit ihnen nicht ausnahmsweise unmittelbare Außenwirkung zukommt.

Für das Verhältnis von Regelungen in Beurteilungsrichtlinien ist - auch und gerade in Fällen fehlender Deckungsgleichheit von Vorschriften (Text) und Verwaltungsübung - nicht der Wortlaut, sondern die generelle Verwaltungspraxis maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.2009 - 1 WB 29.08 -, juris, Rn. 28).

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beurteilungsrichtlinien bzw. -bestimmungen können als Verwaltungvorschriften nicht wie ein Gesetz ausgelegt werden, soweit ihnen nicht ausnahmsweise unmittelbare Außenwirkung zukommt. Für das Verhältnis von Regelungen in Beurteilungsrichtlinien ist - auch und gerade in Fällen fehlender Deckungsgleichheit von Vorschriften (Text) und Verwaltungsübung - nicht der Wortlaut, sondern die generelle Verwaltungspraxis maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.2009 - 1 WB 29.08 -, juris, Rn. 28). Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 sowie (sinngemäß) Nr. 5 VwGO liegen auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen in der Antragsbegründung nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dies hat der Senat auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens zu beurteilen. Denn der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb einer bestimmten – hier eingehaltenen – Frist die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE,Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Das dem in Rede stehenden Zulassungsgrund zuzuordnende Antragsvorbringen des Klägers weckt Richtigkeitszweifel in dem oben genannten Sinne nicht. a) Es entkräftet die tragende Begründung des angefochtenen Urteils zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt, die angegriffene dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 10. Januar 2006 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Januar 2005) verstoße gegen Vorgaben in den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Beurteilungsbestimmungen (BeurtBest), und zwar gegen Nr. 21 Abs. 1. Dort ist bestimmt, dass im Falle eines Wechsels im Unterstellungsverhältnis der bisherige Berichterstatter einen Beurteilungsbeitrag in freier Beschreibung (u.a.) für diejenigen Beamten abzugeben hat, die regelmäßig zu beurteilen sind. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, es hätte auf dieser Grundlage eine für den Zeitraum von Januar 2002 bis September 2003 tatsächlich vorliegende Stellungnahme des damaligen Referatsleiters WE 6, Herrn Leitenden Schuldirektors I. , als Beurteilungsbeitrag angemessen berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätte für die folgenden drei Monate ein Beurteilungsbeitrag des Nachfolgers im Amt, des Leitenden Regierungsschuldirektors S. , eingeholt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts treffe es insbesondere nicht zu, dass bezogen auf den Zeitraum seiner Tätigkeit als Referent im Referat 6 des Bundesamtes für Wehrverwaltung (16. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003) aufgrund angeblicher außergewöhnlicher Umstände im Ergebnis gar keine Verpflichtung bestanden habe, einen Beurteilungsbeitrag des Berichterstatters einzuholen. Das stehe mit den Beurteilungsbestimmungen nicht in Einklang. Auch hätten die beteiligten Richter in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 noch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verzicht auf einen derartigen Beurteilungsbeitrag als rechtswidrig zu beurteilen sei. Was dabei die Frage der Einbeziehung auch solcher Zeiträume betrifft, in denen der Kläger (hier vor dem 16. Juni 2003) dem Referat WE 6 des Bundesamtes für Wehrverwaltung noch nicht angehört hatte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf, dass der damalige Referatsleiter I. der für einen – ggf. nach Nr. 21 Abs. 1 BeurtBest erforderlich gewesenen – Beurteilungsbeitrag zuständige Fachvorgesetzte und damit Berichterstatter im Sinne von Nr. 20 Abs. 1 BeurtBest gewesen wäre. Die Beklagte hatte dies schon im Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 (Seite 4 oben) verneint. Was die Zeit vom 16. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 betrifft, in welcher der Kläger im Referat WE 6 des Bundesamtes für Wehrverwaltung tätig gewesen ist, stellt sich hier höchstens die Frage, ob es eines (förmlichen) Beurteilungsbeitrags von Herrn I. bedurft hat. Denn allein mit Blick auf diesen Fachvorgesetzten (und nicht auch den weiter angesprochenen Herrn S. ) hat das bisherige Unterstellungsverhältnis im Verhältnis zum Kläger in dem angesprochenen Zeitraum geendet und war insofern ein „Wechsel“ im Unterstellungsverhältnis im Sinne von Ziffer 21 Abs. 1 BeurtBest erfolgt. Aus Anlass eines solchen Wechsels hat allein den „bisherige(n)“ Berichterstatter die vorstehend geregelte Pflicht zur Vorlage eines Beurteilungsbeitrags getroffen. Der Angabe der Beklagten, dass Herr S. die betreffende Referatsleitung erst zum 1. Januar 2004 übernommen habe (Schriftsatz vom 1. Juni 2010), hat der Kläger nicht widersprochen. Allein der Umstand, dass Herr S. auch schon für die vorangegangene Zeit Leistung und Befähigung des Klägers aus eigener Anschauung hätte beurteilen können (Seite 8 unten der Antragsbegründungsschrift des Klägers), reicht nicht aus, um förmliche Beteiligungszuständigkeiten im Beurteilungsverfahren, wie sie Nr. 21 Abs. 1 BeurtBest vorsieht, zu begründen. Einen Beurteilungsbeitrag von Herrn I. hat das Verwaltungsgericht – insoweit der Argumentation der Beklagten folgend – hier ausnahmsweise für verzichtbar erachtet, weil aufgrund verschiedener Umstände (Erkrankungen, Urlaube, Dienstreisen entweder auf Seiten des Klägers oder seines Referatsleiters) eine Unterstellung faktisch gar nicht bzw. nur für wenige Tage bestanden habe. Das hat das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil substantiiert erläutert, ohne dass der Kläger die betreffende Tatsachengrundlage bestritten hätte. Eine Verletzung der geltenden Beurteilungsbestimmungen ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich; namentlich fehlt es hierzu an überzeugenden Argumenten in der Zulassungsbegründung. So ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass Beurteilungsrichtlinien bzw. ‑bestimmungen als Verwaltungsvorschriften nicht wie ein Gesetz ausgelegt werden können, soweit ihnen nicht ausnahmsweise unmittelbare Außenwirkung zukommt, wofür hier nichts ersichtlich ist. Für das zugrunde zu legende Verständnis von Regelungen in Beurteilungsrichtlinien ist dementsprechend – auch und gerade in Fällen fehlender Deckungsgleichheit von Vorschrift (Text) und Verwaltungsübung – nicht der Wortlaut, sondern die generelle Verwaltungspraxis maßgeblich. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. April 2009– 1 WB 29.08 -, Buchholz 449 § 29 SG Nr. 8 = juris, Rn. 28; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblatt (Stand: Februar 2012), Rn. 152, m.w.N. Dazu, dass die Beklagte in vergleichbaren (Extrem-)Fällen einer faktisch gar nicht oder kaum vorhanden gewesenen Unterstellung die Einholung eines Beurteilungsbeitrags des bisherigen Fachvorgesetzten für erforderlich erachtet hätte, findet sich in der Antragsbegründung indes nichts. Dass der bisherige Berichterstatter, wie der Kläger weiter vorträgt, Sekundärquellen hätte heranziehen können, verdeutlicht nicht die Notwendigkeit gerade eines eigenen Beurteilungsbeitrags, um den es in dem betreffenden Zusammenhang jedenfalls in erster Linie geht. Denn die Sekundärquellen fallen mit dem Wechsel in dem Unterstellungsverhältnis nicht notwendig ebenfalls weg. Ist dies aber nicht der Fall, kann der zuständige Beurteiler bzw. der neue Berichterstatter für eine später zu erstellende Beurteilung weiter auf sie zurückgreifen. Schließlich kann es – die (Ergebnis-)Richtigkeit eines Urteils betreffend – auch nicht maßgeblich darauf ankommen, welche Rechtsauffassung die beteiligten Richter während der mündlichen Verhandlung – hier nicht einmal der letzten – den Beteiligten gegenüber geäußert haben. Denn es versteht sich von selbst, dass dies nur eine vorläufige Meinung sein kann, weil das Entscheidungsergebnis unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter abschließend erst in der nachfolgenden Beratung festgelegt wird (siehe auch nachfolgend unter 3.). Die fehlende Erforderlichkeit der Einholung eines (förmlichen) Beurteilungsbeitrags hat zugleich zur Folge, dass die vorliegende, im übrigen – was den Zeitraum betrifft – über das förmliche Unterstellungsverhältnis als Fachvorgesetzter hinausgehende Stellungnahme von Herrn I. über den Kläger nicht gleich einem Beurteilungsbeitrag für die Erstellung der streitigen Beurteilung berücksichtigt werden musste. Dass sie auch als tatsächlich vorliegende Erkenntnisquelle gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre, lässt das Antragsvorbringen des Klägers nicht hervortreten. Aus diesem ergeben sich allenfalls Indizien dafür, dass der spätere Berichterstatter und der (für die Endbewertung letztlich maßgebliche) Beurteiler der positiven Einschätzung des Herrn I. über den Kläger im Ergebnis nicht (uneingeschränkt) gefolgt sind. Das schließt eine Einbeziehung in ihre Beurteilung aber nicht aus. b) Der Kläger tritt mit seinem Zulassungsvorbringen weiter der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dem Berichterstatter, Abteilungspräsident H. , hätten hinreichende Grundlagen für die Beurteilung seiner Leistungen auch betreffend die Zeit zur Verfügung gestanden, in welcher er (der Kläger) Leiter verschiedener Bundeswehrfachschulen gewesen sei. Denn zu Herrn H. hätte es in der fraglichen Zeit keine genügenden dienstlichen Kontakte gegeben. Dieses Vorbringen greift unabhängig von der sich bereits stellenden Frage, ob in diesem Zusammenhang überhaupt (allein) auf den Berichterstatter – statt auf den Beurteiler – abgehoben werden kann, nicht durch. Denn es stellt die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aufgrund der Angaben des Zeugen H. bei seiner Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren getroffen hat, nicht in ihrem Kern in Frage. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dass der Zeuge H. Erkenntnisse über den Kläger einerseits über die Referenten und den Referatsleiter WE 6 bekommen habe. Andererseits habe er die Bundeswehrfachschule in G. auch persönlich besucht und es sei wiederholt zu weiteren Treffen wie den zweimal jährlich stattfindenden Schulleitertagungen gekommen. Für die Zeit des Klägers im Referat WE 6 des Bundesamts für Wehrverwaltung sei Herr H. dem Kläger im Übrigen unmittelbar fachlich vorgesetzt gewesen, weil der damalige Referatsleiter krankheitsbedingt bzw. wegen Urlaubs keinen Dienst geleistet habe. Der Kläger räumt diese Tatsachen im Wesentlichen ein. Lediglich, was die Schulleitertagungen betrifft, führt er an, keine Kontakte zu Herrn H. gehabt zu haben, was sich sinngemäß auf direkte Kontakte/Gespräche beziehen dürfte, auf die es in dem fraglichen Zusammenhang aber nicht ausschließlich ankommt. Außerdem wendet der Kläger ein, zu anderen Personen, wie etwa zu Herrn I2. und zu dem seinerzeit für ihn zuständigen Referenten, Herr X. , habe ein wesentlich engerer und häufigerer Kontakt bestanden. Letzteres kann als wahr unterstellt werden, vermag aber nicht in Frage zu stellen, dass – zum Teil vermittelt über dritte Personen – auch Abteilungspräsident H. im Ergebnis über eine (noch) hinreichende Erkenntnisgrundlage verfügt hat, um die ihm im Rahmen des Beurteilungsverfahrens hinsichtlich des Klägers zukommende Funktion des zuständigen Berichterstatters ordnungsgemäß zu erfüllen. Gegenteiliges lässt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass die in Rede stehende Beurteilung nach Ansicht des Klägers zu schlecht ausgefallen ist und insofern auf einer unzureichenden bzw. unzutreffenden Beurteilungsgrundlage beruhen müsse. c) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Beurteilungsgrundlagen eine Fehlgewichtung der hier betroffenen Teilzeiträume unter zu starker Betonung seiner nur 6,5 Monate umfassenden Tätigkeit im Referat WE 6 des Bundesamtes für Wehrverwaltung rügt, wird dies nicht mittels Tatsachen ausreichend substantiiert. Insbesondere lässt sich die angenommene Fehlgewichtung nicht schlüssig daraus herleiten, dass der Kläger der Auffassung ist, jedenfalls seine Tätigkeit als Schulleiter hätte mit einer besseren Gesamtbewertung als „C“ beurteilt werden müssen. Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit nämlich nicht auf, dass sich der Beurteilungsspielraum des Berichterstatters und namentlich derjenige des abschließenden Beurteilers in diese Richtung (notwendig) verengt hätte. Immerhin war der Kläger auch in der Vorbeurteilung für den Zeitraum vom 26. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 – schon seine Tätigkeit als Schulleiter und das Statusamt des Direktors einer Fachschule betreffend – insgesamt ebenfalls (nur) mit „C“ beurteilt worden. Lediglich bezogen auf eine Reihe von Einzelmerkmalen war jene (zeitlich allerdings unmittelbar nach erfolgter Beförderung ansetzende) Beurteilung positiver ausgefallen als die hier streitige, auf eine Gesamtsicht der unterschiedlichen Tätigkeitszeitraume bezogene Regelbeurteilung. In der Begründung der Gesamtbewertung der streitgegenständlichen Beurteilung gibt es im Übrigen auch kritische Anmerkungen, welche sich (allein) auf die Tätigkeit als Schulleiter beziehen lassen, wie die Formulierung: „Sein Handeln erweist sich als zielorientiert, auch wenn er gelegentlich die Grenzen der Eigenständigkeit im Umgang mit der vorgesetzten Behörde überschreitet“. d) Der Kläger leitet ein Motiv für die aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigte „Schlechtbeurteilung“ daraus her, dass der Berichterstatter, Abteilungspräsident H. , ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei. Die Bewertung der Einzelmerkmale wie auch die Begründung der Gesamtbeurteilung durchziehe eine persönliche Abneigung gegenüber ihm, dem Kläger, die in dessen dienstlichem Verhalten keine sachliche Grundlage finde. Dies habe seinen Ursprung offenbar in Vorkommnissen/Konflikten, die während einer gemeinsamen Dienstreise in die USA im August 2003, an der auch die Zeugin C. teilgenommen habe, aufgetreten seien, für deren Entstehen er, der Kläger, aber keine Verantwortung trage. Er habe bei dieser Reise Herrn H. unter anderem auf dessen (aus Sicht des Klägers) mangelhafte Dienstauffassung angesprochen und insoweit Kritik geübt. Des Weiteren sei es zu Streit in privaten Angelegenheiten gekommen, weil er, der Kläger, u.a. eine von Herrn H. und Frau C. geplante größere Ausflugsaktivität durchkreuzt habe. Die beiden Genannten hätten während dieser Reise im Übrigen lieber allein sein wollen. Er, der Kläger, habe sie dabei gestört, und deshalb seien die Genannten „sauer“ auf ihn gewesen. Das Verwaltungsgericht hat diesen (im Kern auch schon erstinstanzlich vorgebrachten) Vortrag – nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H. und C. sowie (eine frühere USA-Reise betreffend) des Zeugen K. – in seinem Urteil näher gewürdigt. Es ist dabei zu der Bewertung gelangt, dass eine Voreingenommenheit des Zeugen H. gegenüber dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne. Dabei hat es im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Begriffe der tatsächlichen Voreingenommenheit (auf die es für die Frage der Rechtswidrigkeit der Beurteilung ankomme) und der Besorgnis der Befangenheit voneinander unterschieden. Für eine objektiv vorliegende Voreingenommenheit sei (bezogen auf aufgetretene Spannungen oder Streitigkeiten) eine nachhaltige, fortwirkende Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses erforderlich, wofür der Kläger die Beweislast trage. Hier habe die Vernehmung der Zeugen nicht den Beweis dafür erbracht, dass Abteilungspräsident H. als der zuständige Berichterstatter in den streitigen Beurteilungsverfahren aufgrund einer zwischenmenschlichen Störung des genannten Grades zu einer unvoreingenommenen Beurteilung des Klägers nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Das führt das Gericht sodann unter Eingehen auf den Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen näher aus. Gegen diese Beweiswürdigung hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung keine solchen Argumente vorgebracht, die mit Blick auf ihre (mögliche) Überzeugungskraft näherer Befassung durch den Senat in einem Berufungsverfahren bedürften. Zwar bekräftigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, dies unter anderem bezogen auf die Unterrichtsbesuche während der USA-Reise, welche er vollständig, Herr H. und Frau C. aber nur zum Teil wahrgenommen hätten. Deswegen habe er am 24. August 2003 Herrn H. auf die (darin aus Sicht des Klägers zutage tretende) mangelhafte Dienstauffassung angesprochen und insoweit Kritik geäußert. Dieser vom Kläger behauptete, von dem Zeugen H. bei seiner gerichtlichen Vernehmung nicht bestätigte Sachverhalt mag – seine Richtigkeit unterstellt – nachvollziehbar die subjektive Besorgnis des Klägers gerechtfertigt bzw. verstärkt haben, dass Abteilungspräsident H. ihm diese (von dem Betroffenen möglicherweise als unangemessen empfundene) Kritik übel nehmen und die Angelegenheit etwa sachwidrig in die nächste dienstliche Beurteilung einfließen lassen könnte. Der diesbezügliche Vortrag hat indes nicht die Substanz, um – wie erforderlich – ein tiefgreifendes Zerwürfnis im Sinne einer tatsächlich aus diesem Anlass bzw. durch diesen Sachverhalt begründeten Voreingenommenheit des Zeugen H. schlüssig dazutun. Es fehlt etwa an näheren Angaben dazu, in welcher Form und mit welchem konkreten Wortlaut die angeführte Kritik geäußert worden sein soll und ob bzw. wie der Abteilungsleiter darauf unmittelbar reagiert hat. Soweit der Kläger im Folgenden die Auffassung vertritt, auch die Vernehmung des Zeugen H. habe dessen Befangenheit (Voreingenommenheit) bestätigt, wird dies nicht überzeugend begründet. Vielmehr beschränkt sich der Kläger in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, die Inhalte dieser Aussage wörtlich bzw. sinngemäß wiederholend wiederzugeben. In der Würdigung dieser Aussage zieht er (im Ergebnis) nur andere Schlüsse als das Verwaltungsgericht, soweit es darum geht, ob die betreffenden Aussagen geeignet sind, eine etwaige tatsächliche Voreingenommenheit des Zeugen H. hinreichend zu belegen. Ergänzend weist der Kläger auf eine bestimmte Formulierung hin, welche der Zeuge H. angeblich bei seiner Vernehmung gebraucht haben soll. Diese findet sich aber nicht in dem über die Aussage aufgenommenen Protokoll als Teil der Niederschrift über die Sitzung vom 9. Juli 2009. Insoweit stellt sich schon die Frage, warum in der mündlichen Verhandlung nicht die Protokollierung dieser Formulierung beantragt worden ist (vgl. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO), wenn sie – wie jetzt dargetan – deutlich zu vernehmen gewesen sein soll und der Kläger ihr offenbar eine besondere indizielle Bedeutung für die Frage der Befangenheit zumisst. Abgesehen davon hat der Kläger seine Auffassung, aus der angeblich gefallenen Äußerung, „zu Gunsten des Täters“ wolle er (der Zeuge H. ) davon ausgehen, dass dem Kläger für seine Tätigkeit im Bundesamt für Wehrverwaltung lediglich eine relativ kurze Einarbeitungszeit zur Verfügung gestanden habe, komme „eindeutig dessen Befangenheit“ zum Ausdruck, in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz substantiiert. Das wäre indes geboten gewesen, weil besagte sprachliche Wendung aus sich heraus auch lediglich als freischöpferische Übersetzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ angesehen werden könnte, den der Zeuge möglicherweise in dem geschilderten Sachzusammenhang entsprechend anwenden wollte. Der Kläger meint weiter, eine objektiv gegebene Voreingenommenheit des Berichterstatters H. folge auch aus bestimmten Bestandteilen der Aussage des Zeugen K. . Dabei geht es insbesondere um die Formulierung: „Herr H. hat bei der Reise auch öfter zum Ausdruck gebracht, dass er die Lehrer für Menschen 2. Klasse halte und nur die Juristen die wahren Menschen seien.“ Diese Bemerkung stand innerhalb der protokollierten Aussage im Zusammenhang damit, dass es dem Zeugen K. „schleierhaft“ gewesen ist, was ein Abteilungsleiter (Herr H. ) und eine Juristin (Frau C. ), bei der betreffenden (anderen) Dienstreise, an der der Kläger im Übrigen nicht teilgenommen hatte, zu tun gehabt hätten. Das zu beurteilen und zu bestimmen, oblag hingegen nicht maßgeblich der Einschätzung dieses Zeugen. Es steht im Übrigen in keinem Zusammenhang damit, ob Herr H. zu dem hier fraglichen Zeitpunkt willens und in der Lage gewesen ist, in seiner Funktion als Berichterstatter im Beurteilungsverfahren über den Kläger ein sachliches und gerechtes Urteil abzugeben. Entsprechendes gilt für die Charakterisierung der Dienstreise als „eher privat“ durch den genannten Zeugen. Um eine generelle Voreingenommenheit von Herrn H. in den Lehrer betreffenden Beurteilungsverfahren für nachgewiesen oder auch nur wahrscheinlich zu erachten, reicht die oben angesprochene Bemerkung auch deswegen nicht aus, weil nicht klar ist, welches der genaue Wortlaut gewesen ist und unter welchen Begleitumständen (z.B. dienstlicher oder privater Umgang) sie (ggf. wie häufig) gefallen sein soll. Hinzu kommt noch, dass die Aussage des Zeugen K. in ihren sonstigen Bestandteilen keinen Anhalt in Richtung auf eine etwaige Voreingenommenheit des Herrn H. in Beurteilungsverfahren bietet. Insbesondere hat dieser Zeuge es als „völlige(n) Quatsch“ bezeichnet, dass er (auf Veranlassung der Abteilungsleitung) nach L. „strafversetzt“ worden sei, wie der Kläger behauptet hat. Schließlich lässt sich auch der (subjektive) Eindruck des Klägers, die Herabstufung in dem Einzelmerkmal Sozialverhalten – im Verhältnis zur Vorbeurteilung – könne ihre Ursache nur in einer persönlichen Animosität des Abteilungsleiters gegenüber seiner Person haben, auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht genügend verifizieren. e) Soweit der Kläger nach wie vor die Fehlerhaftigkeit der Aufgabenbeschreibung in der streitigen Beurteilung rügt, soweit es um die Einbeziehung der Bearbeitung von Beschwerden geht, gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und ist der Begründung seitens der Beklagten in deren Widerspruchsbescheid gefolgt. Dort ist u.a. ausgeführt, dass es sich in der Praxis bereits in dem Zeitraum, in dem der Kläger den Dienstposten des Referenten im Referat WE 6 bekleidet habe, als sinnvoll und zweckmäßig erwiesen habe, die in Rede stehende Aufgabe dem Bereich des Klägers (Auslandsschulen der Bundeswehr zuzuordnen). Das gelte unbeschadet dessen, dass der Geschäftsverteilungsplan erst später entsprechend angepasst worden sei. Dass es die angeführte Praxis seinerzeit tatsächlich gegeben hat, hat der Kläger im Rahmen der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. Er bezieht sich für seine Auffassung, er sei für die Bearbeitung von Beschwerden nicht zuständig gewesen, vielmehr – an der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Argumentation vorbeigehend – im Kern auf eine fehlende schriftliche Fixierung einer solchen Zuständigkeit und auf die Angaben im Text der Stellenausschreibung. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Denn in der Antragsbegründungsschrift wird die geltend gemachte besondere tatsächliche Schwierigkeit allein mit der „unterschiedlichen Auslegung der Zeugenaussagen im Hinblick auf die Befangenheit des Berichterstatters“ begründet. Ohne Erläuterung, was hier mit unterschiedlicher Auslegung gemeint sein soll, ist die betreffende knappe Angabe aber schon nicht geeignet, die angenommene Schwierigkeit ausreichend zu thematisieren. Hinzu kommt, dass für eine Zulassung nach der Nr. 2 nur dann Raum ist, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens der Ausgang des Rechtsstreits bei summarischer Prüfung offen erscheint. Dabei muss das Vorbringen Anlass zu solchen Zweifeln bzw. Einschätzungsschwierigkeiten geben, welche sich nicht schon in dem Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen. Daran fehlt es hier ebenfalls, wozu in Wesentlichen auf die Ausführungen des Senats unter 1. (entsprechend) verwiesen werden kann. Allein der Umfang dieser Ausführungen indiziert nicht die vom Kläger angenommene Schwierigkeit der Rechtssache, sondern ist allein einer möglichst vollständigen Abarbeitung der in der Zulassungsbegründung enthaltenen, dabei nicht durchweg zielführenden Argumente geschuldet. 3. Schließlich kommt hier auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund sinngemäß schon im Rahmen seiner Antragsbegründung vom 13. April 2010 (Seite 10) – und damit fristgemäß – geltend gemacht. Der gerügte Verfahrensfehler eines Überraschungsurteils liegt jedoch auf der Grundlage der diesbezüglichen Darlegungen nicht vor. Das gilt selbst dann, wenn man die Ausführungen in dem (nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen) Schriftsatz vom 14. Juli 2010 als eventuelle bloße Ergänzung in die Betrachtung einbezieht. Ein Urteil stellt ein Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001– 4 B 81.00 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGONr. 34 = juris, Rn. 9, m.w.N., und vom 10. Juli 2012– 8 B 36.12 –, juris, Rn. 9. Eine derartige Situation hat hier ersichtlich nicht vorgelegen, denn das Verwaltungsgericht hat sich am Ende in dem betreffenden Punkt lediglich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Insofern ist unerheblich, dass es in der letzten mündlichen Verhandlung einen Hinweis darauf unterlassen hat, dass die nach Angabe des Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 erteilten rechtlichen Hinweise, die noch in eine andere Richtung gegangen sein sollen, nach der abschließenden Beratung unter Umständen keinen Bestand mehr haben würden. Ein solcher Hinweis war hier auch nicht (ausnahmsweise) aufgrund des vom Kläger geschilderten Vorverhaltens der erkennenden Kammer geboten. Denn es gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass diese sich mit den ursprünglichen Hinweisen (unzulässigerweise!) auch schon für die abschließende Beratung und Entscheidung in eine bestimmte Richtung strikt hätte binden wollen. Die ursprünglichen Hinweise hatten nach der Darstellung des Klägers der Vorsitzende und der Berichterstatter mit Blick auf die (wohl entsprechend vorberatene) Auffassung allein der Berufsrichter des Richterkollegiums gegeben. Dass auch mit den ehrenamtlichen Richter die Sache schon vorberaten und näher abgestimmt worden war, ist sonach von dem Gericht nicht zum Ausdruck gebracht worden. Das abschließende Entscheidungsergebnis stand insofern für die Beteiligten erkennbar – dem maßgeblichen Prozessrecht entsprechend – noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Beratung des gesamten Richterkollegiums nach der mündlichen Verhandlung. Abgesehen davon übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die mündlichen Verhandlungen vom 9. Juli 2009 und 14. Januar 2010 in unterschiedlicher Besetzung (zum Teil auch der Berufsrichter) durchgeführt hat und er auch schon allein aus diesem Grunde nicht davon ausgehen konnte, eine im ersten Verhandlungstermin ggf. geäußerte vorläufige Rechtsauffassung werde sich im Ergebnis durchsetzen. Davon abgesehen ist das Verbot eines Überraschungsurteils lediglich eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger hat in dem betreffenden Zusammenhang aber versäumt anzugeben, was er noch vorgetragen hätte, wenn das Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung einen weiteren rechtlichen Hinweis (zur Möglichkeit einer Änderung der ursprünglich bekundeten Rechtsauffassung) tatsächlich erteilt hätte. Dies anzugeben gehört zu den Darlegungsanforderungen der hier in Rede stehenden Verfahrensrüge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.