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Beschluss

14 B 787/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0829.14B787.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfah¬ren wird auf 2.778,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfah¬ren wird auf 2.778,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, den angegriffenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 24 K 372/11 gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2010 in Höhe von weiteren 11.115,00 EUR anzuordnen, hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keinen Erfolg. Die Rüge der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass der Primärschuldnerin ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, greift nicht durch. Zwar ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides, dass zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung nach § 69 der Abgabenordnung - AO - Zahlungsfähigkeit des Primärschuldners bestand. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 13.87 -, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteil vom 6.3.2001 - VII R 17/00 -, juris, Rn. 19. Die Behörde hat diesen Punkt auch aufzuklären (§ 88 AO). Dabei treffen den (potentiellen) Haftungsschuldner jedoch Mitwirkungspflichten (§§ 90, 93 AO). Werden diese Mitwirkungspflichten verletzt, kann zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrundegelegt werden, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Es ist dann Sache des Mitwirkungsverpflichteten, substantiiert vorzutragen und zu belegen, weshalb die von der Behörde zugrunde gelegten Tatsachen falsch seien. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 69 Rn. 135 ff.; Intemann, in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 69 Rn. 148 f. jeweils m. w. N. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass - nachdem die Antragstellerin auf das Anhörungsschreiben vom 24. November 2010 nicht reagiert hatte - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung der Antragstellerin ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Das konnte die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht erschüttern. Zwar hat sie dort vorgetragen, dass der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Pflichtverletzungen keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Belege hierfür hat sie jedoch nicht vorgelegt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragstellerin an einer Vorlage der Unterlagen möglicherweise gehindert war, da sich die Unterlagen bei den Finanzamt L. bzw. dem Finanzamt C. befinden und diese sich weigern, sie herauszugeben (was so im Ausgangsverfahren nur für die Unterlagen aus dem Jahr 2005 vorgetragen worden war). Denn im Beschwerdeverfahren erfolgte ein diesbezüglicher Vortrag nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Bezugnahme auf das gesamte vorherige Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 41; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 79 m. w. N. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht auf S. 8 des Beschlusses für das Jahr 2005 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2010 beendet worden sei, genügt die Rüge nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht erwähnt, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2010 beendet worden sei. In diesem Schreiben ging es aber u.a. um eine Gewerbesteuerforderung gegen die Primärschuldnerin für das Jahr 2005 in Höhe von 23.895,00 EUR (Bescheid vom 25. Juli 2006). Insoweit hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Beschwert ist die Antragstellerin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2005 nur, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat (Haftung für das Jahr 2005 in Höhe von weiteren 2.115,00 EUR <Bescheid vom 30. Oktober 2008>). Insoweit wurde die Vollziehung der Primärschuld durch die Antragsgegnerin aber nie ausgesetzt, weshalb es auf die Frage, ob und ggf. wann eine Aussetzung beendet worden ist, nicht ankommt. Soweit die Antragstellerin - möglicherweise - sinngemäß rügt, dass das zuständige Finanzamt für das Jahr 2005 den Gewerbesteuermeßbescheid bzw. die Haftungsbescheide für die Körperschafts- und Umsatzsteuer vom Vollzug ausgesetzt habe, bleibt die Rüge ebenfalls ohne Erfolg. Dass der Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 2005 vom Vollzug ausgesetzt worden wäre, ist weder belegt noch ersichtlich. Im Übrigen würde auch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides bzw. des Gewerbesteuerbescheides nicht aus sich heraus dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Haftungsbescheides anzuordnen wäre. Dass liegt schon daran, dass der Haftungsbescheid nicht Folgebescheid zum Gewerbesteuerbescheid ist. Vgl. BFH, Urteil vom 5.10.2004 - VII R 7/04 -, KKZ 2006, 103 (104). Auch würde eine etwaige Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides bzw. des Gewerbesteuerbescheides nach Fälligkeit der Gewerbesteuerforderung nicht die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides berühren. Vgl. BFH, Urteil vom 11.3.2004 - VII R 19/02 -, BB 2004, 1486 (1488). Dass das zuständige Finanzamt für das Jahr 2005 die Haftungsbescheide für die Körperschafts- und Umsatzsteuer vom Vollzug ausgesetzt hat, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Auch die Rüge, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2005 fehlerhaft gewesen sei, da ihre Zahlungen an die T. Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 123.000,00 EUR falsch hinzugeschätzt worden seien, greift nicht durch. Richtig ist allerdings, dass die Antragstellerin - da § 166 AO nicht greift - als Haftungsschuldnerin geltend machen kann, dass die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2006 fehlerhaft festgesetzt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1993 - 8 C 20.90 -, NJW 1993, 2453 (2454); Rüsken, a. a. O., Rn. 24. Insoweit steht ihr - ungeachtet des Unterschiedes zwischen Gewerbesteuermeßbescheid und Gewerbesteuerbescheid - aufgrund Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes auch der Einwand offen, dass der dem Gewerbesteuerbescheid zugrunde liegende Meßbescheid fehlerhaft ist. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 726 (726 f.). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von 123.000,00 EUR derzeit nicht ernsthaft zweifelhaft sei. Entgegen des Vorbringens der Antragstellerin - die behauptet hat, dass die Zahlungen darlehensweise erfolgt seien - wird im Betriebsprüfungsbericht vom 4. Juni 2008 festgehalten, dass ein Nachweis über die Herkunft der Mittel trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht worden sei. Daher seien die Einzahlungen als Einnahmen der T. Unternehmensberatung zu erfassen. Auch im Antrags- bzw. Klageverfahren hat die Antragstellerin keine Unterlagen vorgelegt aus denen sich ergibt, dass die Zahlungen nur darlehensweise erfolgt seien. Dazu war sie schon aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten gehalten (siehe oben). Auch hier kann dahinstehen, ob die Antragstellerin an einer Vorlage der Unterlagen möglicherweise gehindert war (siehe oben). Im Übrigen hatte bereits die Antragsgegnerin im Rahmen der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragstellerin die notwendigen Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe. Daher kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Gewinnfeststellung des Gewerbesteuermeßbescheides für das Jahr 2005 in Höhe von 115.653,00 EUR tatsächlich (nur) auf der Hinzuschätzung in Höhe von 123.000,00 EUR beruhte. Schließlich bleibt auch die Rüge, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht ohne gerichtlichen Hinweis vorgehalten habe, dass diese für ihre Einwendungen keine Unterlagen vorgelegt habe, ohne Erfolg. Soweit diese Rüge darauf abzielen sollte, dass die Antragstellerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder belegt habe, dass der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, noch belegt habe, dass die Zahlungen in Höhe von 123.000,00 EUR nur darlehensweise erfolgt seien, gilt das oben Gesagte. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen möglicherweise eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO durch das Verwaltungsgericht geltend machen will, wäre eine solche Verletzung unerheblich. Im Rahmen der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kommt es nur darauf an, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.