Beschluss
6 A 2280/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0827.6A2280.11.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Gemeindeamtmanns, dessen Klage auf Beförderung bzw. auf Schadensersatz aufgrund einer Zusicherung gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf bis 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Gemeindeamtmanns, dessen Klage auf Beförderung bzw. auf Schadensersatz aufgrund einer Zusicherung gerichtet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf bis 40.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit dem Zulassungsantrag wird allein geltend gemacht, dass dem Kläger durch den Vermerk vom 24. August 2009 eine verbindliche Zusage dahin gemacht worden sei, er werde im Sommer 2011 bzw. zum 1. Juli 2011 befördert. Das greift allerdings nicht durch. Mit einer Zusicherung verpflichtet sich eine Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2010 - 6 B 891/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Demnach ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Erklärung selbst, anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Erklärenden. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend davon das Vorliegen einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW verneint. Es hat dazu unter anderem zu Recht auf die Wortwahl hingewiesen ("Entwicklungsperspektive", "vorgesehen", "Sommer 2011") und weitere gegen das Verständnis des Klägers sprechende Aspekte aufgezeigt. Der Umstand, dass beim Kläger zweifellos Erwartungen geweckt worden sind, reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus. Daran führt das Zulassungsvorbringen nicht vorbei. Wenn mit ihm darauf hingewiesen wird, dass der Satz "Die Stelle des IT-Koordinators/Systemverantwortlichen in der Gemeinde H. wird im Stellenplan 2010 nach A 12 ausgewiesen" im Indikativ formuliert ist, ändert nichts daran, dass die die - hier streitgegenständliche - Beförderung betreffende Wendung deutlich weniger verbindlich gefasst ist. Die Beförderung wird nämlich mit unpräzise gefasstem Zeithorizont ("Sommer 2011") lediglich "vorgesehen". Sie ist zudem unter die Bedingung gestellt, dass "Herrn M. Leistungen weiterhin so positiv bewertet werden". Hieran fällt auf, dass der Eintritt dieser Voraussetzung von Vornherein schon deshalb kaum feststellbar gewesen wäre, weil sie von einer doppelten Wertung abhängig ist, wobei schon der Ausgangspunkt des vorzunehmenden Vergleichs - die Bewertung Leistungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Vermerks - nicht festgeschrieben war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vermerk nicht an den Kläger gerichtet war und es angesichts der Unterzeichnung des Vermerks lediglich mit einer Paraphe (bzw. mit zwei Paraphen) fraglich ist, ob das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW erfüllt ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Auflage 2011, § 37 Rn. 33. Dem muss jedoch angesichts des Vorstehenden ebenso wenig nachgegangen werden wie der Frage, ob für die Wirksamkeit einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlich ist, dass innerhalb der Behörde die zuständige Person gehandelt hat, und bejahendenfalls, ob dies der Fall war. Der mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vertretenen Auffassung, es müsse für die Auslegung des Vermerks der tatsächliche Wille der Erklärenden erforscht werden, ist nicht zu folgen. Nach dem oben Ausgeführten kommt es auf den Willen des bzw. der Erklärenden nur an, wenn und soweit dieser in objektiv erkennbaren Umständen Niederschlag gefunden hat. Unabhängig davon, dass dem somit die Entscheidungserheblichkeit fehlt, ist es überdies unrichtig, wenn mit dem Zulassungsantrag weiter behauptet wird, in Bezug auf den Willen der Erklärenden sei ein Beweisantritt erfolgt. Ein solcher Beweisantritt ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, vgl. §§ 105, 173 VwGO i.V.m. §§ 165, 418 ZPO. Wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter es versäumt, eine für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu beantragen, kann eine mangelnde Sachaufklärung insoweit nicht mehr erfolgreich gerügt werden. In der Regel wird nämlich erst ein in der vorgeschriebenen Form zu Protokoll gestellter Antrag dem Tatsachengericht vor Augen führen, welche entscheidende Bedeutung der Anwalt einer weiteren Sachaufklärung beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001 - 9 B 59.01 -, juris. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz etwa) wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sind mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag keinerlei Ausführungen gemacht worden, so dass die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht erfüllt sind. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 205. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).