Beschluss
11 A 2790/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0815.11A2790.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt der Kläger ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Das Begehren, "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung des Grundstücks Gemarkung J. , Flur 2, Flurstück 503 entsprechend den Festsetzungen ihres Bebauungsplans Nr. 13 Gewerbegebiet P.-----straße /J1. Feld herbeizuführen", kann der Kläger nicht durchsetzen. a) Das Begehren ließe sich öffentlich-rechtlich möglicherweise dadurch umsetzen, dass die Beklagte den Weg "J1. Feld" im Bereich der Flurstücke 502 und 504 gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr widmet. Nach den Vorschriften des Straßenrechts besteht aber auf eine Widmung kein Anspruch. Vielmehr vermittelt die maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW dem Anlieger der zu widmenden Straße keine subjektiven Rechte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 11 A 1304/98 , juris, Rdnr. 6; vgl. ferner ausführlich Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rdnr. 35. Aus § 14a StrWG NRW ergibt sich nichts anderes, denn die Widmung eröffnet gerade erst die Möglichkeit des Anliegergebrauchs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 11 A 1304/98 , juris, Rdnr. 10 und 12. Im Übrigen dürfte dem Kläger mit einer Widmung der Straße - was die von ihm angestrebten faktischen Auswirkungen anbelangt - in der Sache kaum gedient sein. Das Bestreben des Klägers ist es, dass er und Dritte die Möglichkeit haben, das Flurstück 503 von Südosten kommend mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist der überwiegende Teil des Flurstücks 502 indes als Straßenverkehrsfläche mit der Einschränkung "Geh- und Radweg" festgesetzt. Eine Widmung müsste diesen planerischen Festsetzungen entsprechen mit der Folge, dass die widmungsrechtliche Zulassung eines Kraftfahrzeugverkehrs dort rechtswidrig wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 IV C 38.71 -, NJW 1975, 841 (842) - insoweit nicht in BVerwGE 47, 144 ff. abgedruckt; OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 2673/92 -, Urteilsabdruck S. 9 (Leitsätze in juris), und Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, Beschlussabdruck S. 3. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans könnte im Übrigen - wenn überhaupt - nur eine sehr schmale Zufahrtmöglichkeit an der Südecke des Grundstücks entstehen. b) Ein Anspruch des Klägers auf eine Erschließung seines Grundstücks und damit in der Sache auf einen barrierefreien Aus- bzw. Umbau des fraglichen Weges ergibt sich nicht aus der Straßenbaulast der Beklagten. § 9 StrWG NRW gibt Dritten keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch mit dem Ziel, die Körperschaft u. a. zur Herstellung, zur Erhaltung oder zum Ausbau einer Straße zu verurteilen, und zwar auch nicht unter dem Blickwinkel de Anliegergebrauchs aus § 14a StrWG NRW. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1996 - 23 A 149/95 -, Urteilsabdruck S. 19 f., und Beschluss vom 25. September 2001 - 11 A 4891/00 -, Beschlussabdruck S. 2 f. c) Es gibt auch keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erschließung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 "Gewerbegebiet P.-----straße /J1. Feld". Nach § 123 Abs. 3 BauGB besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Vgl. zusammenfassend hierzu Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rdnr. 36 bis 40. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, dass sich die allgemeine Erschließungslast der Gemeinde zu einer Erschließungspflicht verdichten und dann auch mit Ansprüchen Dritter verbunden sein kann. Vgl. zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 8 C 46.91 , BVerwGE 92, 8 (12 ff.). Eine solche Verdichtung folgt nicht schon aus dem Erlass des Bebauungsplans, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleiten will. Eine Erschließungspflicht kann sich infolge des Erlasses eines qualifizierten Bebauungsplans nur im Planbereich und im unbeplanten Innenbereich verdichten; für den Außenbereich scheidet eine Verdichtung der Erschließungspflicht infolge des Erlasses eines Bebauungsplans schlechterdings aus. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 4 C 48.81 , DVBl. 1986, 186 (187). Das streitbefangene Flurstück 503 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 13 "Gewerbegebiet P.-----straße /J1. Feld" im Außenbereich. Daher greift die Überlegung, die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst hat, aufgrund des Erlasses eines Bebauungsplans gegebenenfalls eine Verdichtung der Erschließungspflicht anzunehmen, hier von vornherein nicht, auch wenn die Erschließungsanlage selbst im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Abgesehen davon ist das Grundstück des Klägers unbebaut, vgl. zum Erfordernis der Bebaubarkeit etwa BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166 (173), und eine Bebauung ist wegen des Anliegens an die B 67 auf Grund des Anbauverbots aus § 9 Abs. 1 FStrG auch nicht ohne Weiteres zulässig. d) Nicht entscheidungserheblich ist die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob und inwieweit der Kläger das Flurstück 503 derzeit in zumutbarer Weise erreichen kann, sei es über die B 67 oder über das im Eigentum des Beigeladenen stehende Flurstück 504 auf der Basis eines privatrechtlichen Wegerechts aufgrund einer mit dem Beigeladenen abzuschließenden schuldrechtlichen Vereinbarung. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilenteignung des Flurstücks 504 nach § 87 BauGB vorliegen. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die für ihn missliche Situation im Hinblick auf die Erschließung des Flurstücks 503 durch den Verkauf von Nachbargrundstücken selbst verursacht hat. 2. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch die noch geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, da dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).