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Urteil

20 D 58/09.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0810.20D58.09AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine Gemeinde, deren Gebiet östlich an den von der Beigeladenen betriebenen Verkehrsflughafen Dortmund angrenzt. Sie ist Trägerin der im Ortsteil N. gelegenen "T. " und Eigentümerin des zugehörigen Grundstücks. Der Ortsteil N. liegt im unmittelbaren Einwirkungsbereich der östlichen An- und Abfluggrundlinie des Flugplatzes. Der Flugplatz wurde 1963 angelegt und als Verkehrslandeplatz Dortmund-Wickede von der Beigeladenen auf der zwischenzeitlichen Grundlage der Anlagen- und Betriebsgenehmigung vom 14. Juli 1986 in der Fassung der Plangenehmigung vom 17. März 1997 betrieben. Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung N1. vom 24. Januar 2000 erfolgte die Aufstufung zum Verkehrsflughafen, zudem wurden verschiedene Anlagen- und Betriebserweiterungen zugelassen, darunter die Verlängerung der Start- und Landebahn um 550 m auf 2.000 m Gesamtlänge. Ferner wurde die zuvor genannte Genehmigung unter A.II. des Planfeststellungsbeschlusses geändert, ergänzt und neu gefasst. Danach durften nunmehr den Flughafen Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse (MPW = Maximal Permissible Weight) von 75 t benutzen (A.II.6. des Planfeststellungsbeschlusses). Als Betriebszeit des Verkehrsflughafens wurde in der Genehmigung die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (Ortszeit) festgelegt (A.II.7. des Planfeststellungsbeschlusses). Auf eine von der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage (Verfahren 20 D 43/00.AK des erkennenden Gerichts) wurde der Beklagte mit Urteil vom 26. Oktober 2001 verpflichtet, über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Fluglärms unter anderem auf die T. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 und 6. Februar 2002 beantragte die Beigeladene, die Betriebsgenehmigung durch Freigabe der Tonnagebegrenzung und Zulassung von verspäteten Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr, jeweils nach vorheriger Genehmigung des Platzhalters, zu ändern. Sie begründete ihren Antrag auf Freigabe der Tonnagebegrenzung u. a. damit, es solle sichergestellt werden, dass den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Luftfahrtindustrie Rechnung getragen werde und moderne, in jeder Hinsicht emissionsärmere Flugzeugmuster durch die Begrenzung der höchstzulässigen Abflugmassen nicht vom Flugverkehr am Flughafen Dortmund ausgeschlossen würden. Im Laufe des mit dem Antrag eröffneten Genehmigungsänderungsverfahrens legte die Beigeladene zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen vor, darunter das fluglärmtechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. X. "Zur Berücksichtigung von Flugbewegungen im Zeitraum vom 22 - 23 Uhr am Flughafen Dortmund auf Basis der Klassendaten AzB99" vom 11. Februar 2002. Mit Bescheid (Änderungsgenehmigung) vom 29. Januar 2003 änderte der Beklagte die Regelungen zur Betriebsgenehmigung im Planstellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 unter A.II.6. und 7. dahingehend, dass jeweils nach vorheriger Genehmigung des Platzhalters (PPR = Prior Permission Required) der Flughafen von bestimmten Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 75 t benutzt werden darf (A.I.1. des Bescheids) und Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr für verspätete Flugzeuge zugelassen werden (A.I.2. des Bescheids). Ferner verfügte er, dass die Beigeladene Grundstückseigentümern in einem festgesetzten Entschädigungsgebiet eine Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu zahlen hat (A.II.1b) des Bescheids). Später ergänzte er mit Bescheid vom 28. September 2005 die Änderungsgenehmigung dahingehend, dass im Fall einer Überschreitung von 20 Verspätungen im Monat weitere Spätlandungen der Zustimmung der Luftaufsicht bedürfen und diese die Zustimmung bei Vorhersehbarkeit und/oder mehrfacher Wiederholung einer Verspätung auf einer Flugverbindung versagen kann. Mit Planergänzungsbescheid vom 12. März 2003 kam der Beklagte auf seine Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem Urteil vom 26. Oktober 2001 zurück. Unter Bezugnahme auf die mit der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 getroffene fachplanerische Entscheidung erläuterte er, dass und aus welchen Gründen er im Rahmen der abwägenden Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 zugelassenen Flugverkehrs auf Grundstücke der Klägerin zu der Überzeugung gelangt sei, die zu erwartenden fluglärmbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigten es insbesondere aufgrund von Einzelschallpegeln, der Klägerin unter anderem für die T. einen Anspruch auf Kostenersatz für Maßnahmen des passiven Schallschutzes einzuräumen. Das von der Klägerin gegen den Planergänzungsbescheid vom 12. März 2003 angestrengte Klageverfahren (Verfahren 20 D 28/03.AK des erkennenden Gerichts), mit dem sie im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die nunmehr getroffenen Maßnahmen glichen ihre Lärmbetroffenheit nur unangemessen aus, wurde im Dezember 2004 durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beendet, nachdem sich die Klägerin mit der Beigeladenen über eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000,00 EUR geeinigt hatte. Auch gegen die Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 erhob die Klägerin Klage (Verfahren 20 D 119/03.AK des erkennenden Gerichts), auf die der Beklagte mit Urteil vom 13. Dezember 2005 unter Klageabweisung im Übrigen dazu verpflichtet wurde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Begrenzung der Tonnagefreigabe und über die fachplanerische Zumutbarkeit der Fluglärmauswirkungen, die vom Flughafen der Beigeladenen auf der Basis der Tonnagefreigabe auf das Grundstück "T. " (einschließlich Sportlerheim und Hausmeisterwohnung) einwirken, zu entscheiden. Zur Begründung führte der Senat zusammengefasst aus: Die Änderungsgenehmigung führe nicht auf einen Konflikt mit Planungsrechten der Klägerin. Die vorgenommene Abwägung der Belange der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks "T. " und Betreiberin dieser Einrichtung sei nur hinsichtlich der Verspätungsregelung fehlerfrei, nicht jedoch hinsichtlich der Tonnagefreigabe. Hinsichtlich der Verspätungsregelung sei gegen die Erwägungen des Beklagten nichts zu erinnern, dass bei einer Obergrenze von 20 Verspätungen monatlich die für die Anwohner entstehenden Lärmbelastungen in Ansehung des anzuerkennenden Bedarfs zumutbar seien und selbst nach den derzeitigen Maßstäben der am Vorsorgegedanken orientierten Lärmwirkungsforschung keine Schutzgewährung geboten sei. Hinsichtlich der Tonnagefreigabe sei die Abwägung fehlerhaft, weil der Beklagte sowohl die Schutzrichtung der Tonnagebegrenzung auf 75 t zugunsten der Flughafenanwohner als auch die durch die Tonnagefreigabe aufgeworfene Lärmproblematik verkannt habe. In dem aufgrund des zuvor genannten Urteils wieder eröffneten Verwaltungsverfahren betreffend die Änderungsgenehmigung nahm die Beigeladene zu den in absehbarer Zeit zu erwartenden Entwicklungen in der Luftfahrtindustrie Stellung. Ferner brachte sie in Abstimmung mit der Bezirksregierung N1. drei Gutachten bei ("Fluggast- und Flugbewegungsprognose für den Flughafen Dortmund bis zum Jahr 2015 unter verschiedenen Startgewichtsszenarien", Desel Consulting und Airport Research Center GmbH, August 2007, sowie "Prognose über die Lärmimmission aus dem Flugverkehr des Flughafens Dortmund für verschiedenen Szenarien einer Tonnagebegrenzung" und "Prognose über die Lärmimmissionen aus dem Bodenlärm des Flughafens Dortmund für verschiedenen Szenarien einer Tonnagebegrenzung", jeweils , Institut für Immissionsschutz GmbH, September 2007). Die drei Gutachten wurden auch der Klägerin im Februar 2008 unter Bezugnahme u. a. auf das zuvor genannte Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 änderte der Beklagte die unter A.II.6. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000 enthaltene Regelung zur Betriebsgenehmigung im Wesentlichen dahingehend ab, dass den Flughafen Luftfahrzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 100 t benutzen dürfen, und hob zugleich die diesbezüglichen Regelungen unter A.I.1. der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 auf. Ferner verpflichtete er die Beigeladene, die Ansprüche auf Außenbereichsentschädigung u. a. der Klägerin zu regulieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Bewertung der gutachterlichen Untersuchungen habe sich auf die festgelegte Betriebszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) beschränken können, weil die bestehende Verspätungsregelung für den Zeitraum von 22.00 bis 23.00 Uhr in Bestandskraft erwachsen sei. Der Anhebung der Tonnagebegrenzung auf 100 t stünden keine unüberwindbaren öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Die Anhebung verfolge den auch im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, den planfestgestellten Flughafen wirtschaftlich zu betreiben. Die Gefahr des Einsatzes wesentlich größerer Flugzeugmuster bestehe nicht. Der Zielsetzung der Tonnagebegrenzung im Planfeststellungsbeschluss, die Anwohner vor weiteren Lärmeinwirkungen zu schützen, werde entsprochen. Die Ergebnisse der Lärmprognosen zeigten, dass bei einer Tonnagebegrenzung auf 100 t im Verhältnis zu der Entwicklung bei Beibehaltung der bisherigen Begrenzung auf 75 t allenfalls zu vernachlässigende Lärmunterschiede in die Abwägung einzustellen seien. Mit Blick darauf bestehe fachplanerisch kein Anlass, von der Anhebung der Tonnagebegrenzung abzusehen. Aus diesem Grund blieben auch Regelungen des Flugbetriebs als aktive Schallschutzmaßnahmen außer Betracht. Bei der Bewertung der Lärmauswirkungen sei die "Fluglärmsynopse 2002" zugrunde zu legen und der Tagschutzbereich hieran zu orientieren. Danach sei bei einem Dauerschallpegel von mehr als 62 dB(A) von einer erheblichen Belästigung auszugehen, die ohne flankierende Maßnahmen nicht mehr zugemutet werden könne. Dementsprechend sei eine Außenbereichsentschädigung festgesetzt worden. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes seien nach den vorliegenden Lärmgutachten unter Berücksichtigung der in der Synopse genannten lärmmedizinischen Kriterien nicht erforderlich. Am 4. Juni 2009 hat die Klägerin auch gegen den zuvor genannten Bescheid Klage erhoben. Ein zudem gestellter einstweiliger Rechtsschutzantrag hat sich ohne Entscheidung in der Sache erledigt (Verfahren 20 B 824/09.AK und 20 B 1725/09.AK des erkennenden Gerichts). Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an: Bei zutreffender Einstellung ihrer Belange in die Abwägung hätte die Tonnagebegrenzung nicht angehoben werden dürfen. Der Beklagte habe die Bedeutung ihrer (der Klägerin) Planungshoheit nicht hinreichend erfasst. Die Anhebung der Tonnagebegrenzung sei mit nachhaltigen Beeinträchtigungen der Bauleitplanung verbunden, weil weitere großflächige Bereiche ihres Stadtgebiets von unzumutbaren Fluglärmimmissionen betroffen würden, was diese Gebiete einer kommunalen Bauleitplanung weitgehend entziehe, jedenfalls was die Ausweisung von Wohnbebauung anbelange. Zudem lägen im Bereich der Flugrouten des Flughafens mehrere kommunale Einrichtungen, die aufgrund der Anhebung der Tonnagebegrenzung von zusätzlichen Lärmimmissionen betroffen seien. Unabhängig davon habe der Beklagte die im Urteil vom 13. Dezember 2005 geäußerte Rechtsauffassung nicht hinreichend beachtet. Weiterhin sei der angefochtene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben, weil sie (die Klägerin) in dem nach dem zuvor genannten Urteil wieder aufgegriffenen luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei und es sich um ein absolutes Beteiligungsrecht handele. Eine ordnungsgemäße Beteiligung liege nicht darin, dass einer ihrer Bediensteten, den sie als Mitglied der Fluglärmkommission entsandt habe, im Rahmen einer Sitzung der Kommission Kenntnis von den eingeholten Gutachten erhalten habe. Ihrem Beteiligungsrecht in Gestalt eines Informations- und Anhörungsrechts sei auch nicht dadurch genügt worden, dass ihr die Gutachten lediglich zur Kenntnis zugeleitet worden seien. Die Abwägungsentscheidung sei offensichtlich fehlerhaft, weil nicht auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt abgestellt worden sei. Soweit dies mit dem Urteil vom 13. Dezember 2005 in Einklang stehe, sei der dort geäußerten Auffassung nicht zu folgen, weil es sich bei der Bescheidungsklage um eine Verpflichtungsklage handele und insoweit die letzte mündliche Verhandlung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage sei. Weiterhin habe der Beklage die planungsrechtliche Notwendigkeit der Anhebung der Tonnagebegrenzung nicht festgestellt. Schließlich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Beklagte den Zeitraum von 22.00 bis 23.00 Uhr bei der Bewertung der Fluglärmuntersuchungen ausgeklammert habe. Der Hinweis auf die Bestandskraft der Verspätungsregelung trage nicht, weil die Bestandskraft erst nach dem nach Auffassung des Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sei. Bei der genannten Stunde handele es sich um eine besonders schutzwürdige Tagesrandzeit, in der Fluglärmimmissionen ganz besonders schlafstörende und gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen hätten. Eine zutreffende Abwägung ohne Berücksichtigung dieser Fluglärmbelastung sei nicht möglich. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Bezirksregierung N1. vom 7. Mai 2009 aufzuheben, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2009 zu verpflichten, in Bezug auf die Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 und des Änderungsbescheides vom 28. September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Begrenzung der Tonnagefreigabe und über die fachplanerische Zumutbarkeit der Fluglärmauswirkungen, die vom Flughafen der Beigeladenen auf der Basis der Tonnagefreigabe auf das Grundstück "T. " (einschließlich Sportlerheim und Hausmeisterwohnung) einwirken, zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid geltend: Das Vorbringen der Klägerin zu Abwägungsmängeln sei unsubstantiiert. Beteiligungsrechte der Klägerin seien nicht verletzt, weil sie über den von ihr in die Fluglärmkommission entsandten Bediensteten informiert worden sei und sie darüber hinaus die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vor Erlass der Entscheidung zur Kenntnis erhalten habe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, weil die Klagebefugnis fehle. Für eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit habe die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen. Auf Fluglärmauswirkungen auf ihr Grundstück "T. " könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, weil insoweit lediglich eine unwesentliche Änderung der Lärmbelastung eintrete. Weiterhin fehle für die Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 mit dem Urteil vom 13. Dezember 2005 - 20 D 119/03.AK - nicht aufgehoben worden sei und der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid lediglich seiner Verpflichtung zur Planergänzung nachgekommen sei, ohne dass dadurch weitere planungsrechtlich zu bewältigende Konflikte aufgeworfen worden seien. Darüber hinaus stehe die Klägerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids ungünstiger dar, da dann die weitergehende Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 Anwendung fände. Die Klage sei zudem unbegründet, weil ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin nicht ersichtlich sei. Entsprechendes gelte für den Immissionsort "T. ". Ein Anspruch der Klägerin auf Ergänzung des Bescheids vom 7. Mai 2009 um weitere Auflagen oder Begrenzungen sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den Verfahren 20 B 824/09.AK, 20 B 1725/09.AK und 20 D 119/03.AK sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. A. Unabhängig davon, ob die Klägerin ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2009 hat, ist die insoweit mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG findet, verletzt jedenfalls Rechte und Belange der Klägerin nicht in einer zur Aufhebung des Bescheids führenden Weise. I. Die Verletzung eines absoluten Beteiligungsrechts der Klägerin ist auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob zum einen das in der Zeit, als noch keine dem § 8 Abs. 6 LuftVG entsprechende Vorschrift existierte, für luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren entwickelte, dem Schutz der Selbstverwaltungsautonomie dienende (absolute) Beteiligungsrecht einer Gemeinde - vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11, und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, m. w. N. - in gleicher Weise heute noch in Genehmigungsänderungsverfahren besteht und ob zum anderen in einem zur Behebung eines Fehlers wiedereröffneten Verwaltungsverfahren eine (erneute) Beteiligung der Betroffenen überhaupt erforderlich ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 12. Jedenfalls ist die Klägerin hier tatsächlich in Gestalt der Übersendung der im (wiedereröffneten) Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausreichend beteiligt worden. Nach dem Inhalt des Übersendungsschreibens der Bezirksregierung N1. vom 22. Februar 2008, in dem auf die Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003, das diesbezügliche Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - 20 D 119/03.AK - sowie die daraus resultierende Verpflichtung (des Beklagten) zur Neubescheidung Bezug genommen und hingewiesen wird, konnte bei der Klägerin keine Ungewissheit über Anlass, Sinn und Zweck der Übersendung ent- oder bestehen. Dass damit die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet war, versteht sich angesichts dessen von selbst und bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung oder Aufforderung. Im Übrigen hätte es der Klägerin in Anbetracht der ihr obliegenden Mitwirkungslast - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 - 4 C 13.78 -, DÖV 1979, 517 - oblegen, bei einer aus ihrer Sicht bestehenden Ungewissheit bei dem Beklagten nachzufragen. Es liegen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein (sonstiges) Verhalten des Beklagten bei der Klägerin den (zutreffenden) Eindruck hervorgerufen hat, eine Stellungnahme ihrerseits werde ohnehin nicht wenigstens zur Kenntnis genommen werden. II. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin als Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsautonomie kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diesbezüglich hat der Senat bereits mit dem rechtskräftigen Urteil vom 13. Dezember 2005 im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003, mit welcher die Tonnagebegrenzung vollständig aufgehoben worden war, bindend entschieden, dass ein Konflikt mit Planungsrechten der Klägerin nicht besteht. Ein solcher ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Planungshoheit setzt nämlich voraus, dass eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen werden oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 - 9 VR 5.07 -, NuR 2008, 502, m. w. N. Unter keinem dieser Gesichtspunkte lässt sich eine Verletzung der Planungshoheit feststellen. Das Klagevorbringen der Klägerin zielt vor allem auf den zweiten Gesichtspunkt ab, d. h. sie sieht wesentliche Teile ihres Stadtgebiets aufgrund von Fluglärmimmissionen einer durchsetzbaren Bauleitplanung entzogen. Hierfür besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt, weil die Lärmauswirkungen der vorgenommenen Begrenzung der Tonnage auf 100 t im Verhältnis zu der ursprünglich bestehenden Begrenzung auf 75 t nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rundungsbereich liegen, d. h. allenfalls marginal sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen ist deshalb ebenfalls auszuschließen. Dies gilt insbesondere auch für die T. (= Immissionsort (IO) 2 in dem maßgeblichen Gutachten der B. D. "Prognose über die Lärmimmission aus dem Flugverkehr des Flughafens Dortmund für verschiedene Szenarien einer Tonnagebegrenzung", siehe dort Seite 13, Tabellen 4 und 5, sowie Seite 15, Diagramm 2). Bedenken oder Zweifel an der Verwertbarkeit der eingeholten Gutachten oder der Richtigkeit der in ihnen dargelegten Ergebnisse hat die Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Eine Verletzung des materiell-rechtlichen Anspruchs der Klägerin auf abwägende Berücksichtigung ihrer (übrigen) Belange - vgl. zum Rechtscharakter als subjektiv-öffentliches Recht BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Rn. 279), m. w. N. -, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen könnte, ist ebenfalls auszuschließen. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids käme nur in Betracht, wenn ein erheblicher Abwägungsmangel vorläge, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 LuftVG). Auch insoweit hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 hinsichtlich der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 entschieden, dass mit Blick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange der Klägerin lediglich eine Genehmigungsergänzung in Betracht kommt oder im Raum steht, nicht jedoch eine Aufhebung der Änderungsgenehmigung. Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid, der offensichtlich dazu dient, die mit dem zuvor genannten Urteil aufgezeigten Abwägungsmängel auszuräumen, kann nichts anderes gelten. Im Übrigen ist weder von der Klägerin dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass dem angefochtenen Bescheid ein so schwerer Abwägungsmangel zugrunde liegt, dass die Entscheidung als Ganzes in Frage gestellt ist, d. h. den (unterstellt) verletzten Rechten oder Belangen der Klägerin nicht durch eine Genehmigungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren Rechnung getragen werden kann. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge der Klägerin, der angefochtene Bescheid habe die Rechtfertigung für das Änderungsvorhaben nicht festgestellt. Unabhängig davon, ob diese Rechtfertigung bereits mit dem Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 bindend festgestellt worden ist und deshalb diesbezügliche Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid entbehrlich waren, besteht eine Rechtfertigung für das Änderungsvorhaben in Gestalt der nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Anhebung der Tonnagebegrenzung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen auf den Seiten 27, 2. Abs., bis 28, 1. Abs., des Abdrucks des Senatsurteils vom 13. Dezember 2005 Bezug genommen. In der Sache hat die Klägerin nichts vorgetragen, was diese Ausführungen in Frage stellen könnte. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man ihr folgend auf das Datum des angefochtenen Bescheids als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abstellt. B. Die hilfsweise verfolgte zulässige Verpflichtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf (erneute) Neubescheidung besteht nicht, weil die vom Beklagten mit dem Bescheid vom 7. Mai 2009 vorgenommene Abwägung jedenfalls keine für das Ergebnis relevanten Abwägungsmängel aufweist. Planungsbelange der Klägerin waren mit Blick auf das die Beteiligten bindende Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 von vornherein nicht in die Abwägung einzustellen und sind unabhängig davon nach den vorstehenden Ausführungen nicht abwägungsrelevant betroffen. Was die Lärmbetroffenheit der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks T. und als Trägerin dieser Schule anbelangt, dürfte dieser Belang zwar nicht fehlerfrei abgewogen worden sein, doch hat der Mangel auf keinen Fall Relevanz für das Ergebnis der Abwägung gehabt. Der Beklagte hat unter Beachtung der mit dem Urteil vom 13. Dezember 2005 vorgeschriebenen Rechtsauffassung und vom Grundsatz her zutreffend die Lärmauswirkungen für unterschiedliche Szenarien der Änderung (Anhebung oder Freigabe) der Tonnagebegrenzung in Bezug auf das Prognosejahr 2015 untersuchen lassen und hat sich auf der Grundlage der eingeholten Gutachten dafür entschieden, die Tonnagebegrenzung auf 100 t festzusetzen, ohne zugleich Maßnahmen des aktiven Schallschutzes anzuordnen. Dies lässt in Anbetracht dessen, dass nach dem zuvor zitierten Gutachten zu den Fluglärmimmissionen allenfalls marginale Unterschiede in den Lärmauswirkungen bestehen, insbesondere was den Vergleich der Szenarien 1b (Tonnagebegrenzung von 75 t ohne Ausnahmegenehmigung) und 3 (Tonnagebegrenzung von 100 t ohne Ausnahmegenehmigung) anbelangt, keinen Abwägungsmangel erkennen, auch oder insbesondere nicht hinsichtlich der Lärmauswirkungen auf die T. . Im Übrigen zeigt auch die Klägerin diesbezüglich keinen solchen Mangel auf. Ihre allein vorgebrachte Rüge, die im Urteil vom 13. Dezember 2005 geäußerte Rechtsauffassung des Senats sei nicht berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Soweit sie sich gegen die vom Beklagten der Prognose zugrunde gelegten Zeitpunkte wendet, führt das schon deshalb nicht auf einen Abwägungsmangel, weil sich der Beklagte insoweit an die sowohl ihn als auch die Klägerin bindenden Vorgaben aus dem zuvor genannten Senatsurteil gehalten hat. Unabhängig davon überzeugt die nunmehr geäußerte anderslautende Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Zwar mag im Regelfall über eine Verpflichtungsklage, auch soweit nur ein Bescheidungsanspruch im Raum steht, auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zu entscheiden sein. Insoweit lässt die Klägerin jedoch außer Betracht, dass es hier nicht um einen normalen oder originären Verpflichtungs-/Bescheidungsanspruch geht, sondern sich dieser aus dem Rechtsinstitut der Planergänzung ergibt, welches wiederum dem Grundsatz der Planerhaltung dient und vermeiden soll, dass ein Planfeststellungsbeschluss wegen eines Abwägungsmangels auf eine Anfechtungsklage hin aufgehoben werden muss. Darauf hat der Senat sinngemäß bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005, S. 54 des Abdrucks, hingewiesen. An diesen Ausführungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ist festzuhalten. Die in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich geäußerte Einschätzung des Beklagten, bei der Betrachtung der Lärmauswirkungen der Änderung der Tonnagebegrenzung könne die Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr wegen der Bestandskraft der Verspätungsregelung außer Betracht gelassen werden, dürfte allerdings (abwägungs-)fehlerhaft sein. Zwar trifft es zu, dass die die zuvor genannte Stunde betreffende Verspätungsregelung in der Änderungsgenehmigung von 29. Januar 2003 bestandskräftig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass Lärmauswirkungen einer anderen Regelung, nämlich der Änderung der Tonnagebegrenzung, soweit sie auch die zuvor genannte Stunde betreffen, von vornherein keiner Abwägung mehr bedürfen. Eine Abwägung wäre insbesondere auch mit Blick auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Anhebung der Tonnagebegrenzung für die Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr keinerlei lärmmäßigen Auswirkungen hätte. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden, zumal der angefochtene Bescheid keine diesbezügliche Feststellung enthält. Ein solchermaßen bestehender Abwägungsmangel hat jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung gehabt. Es ist davon auszugehen, dass das Abwägungsergebnis auch bei Vermeidung des Abwägungsmangels nicht anders ausgefallen wäre, d. h. es besteht nicht die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine gesonderte prognostische Betrachtung der Lärmauswirkungen einer Änderung der Tonnagebegrenzung unter Berücksichtigung der im Prognosejahr 2015 zu erwartenden Flugbewegungen jedenfalls für die Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr nicht anzustellen war. Nach dem Inhalt der (bestandskräftigen) Verspätungsregelung ist zugrunde zu legen, dass die Anzahl der monatlichen Flugbewegungen in dieser Stunde 20 nicht übersteigen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 20 D 119/03.AK -, S. 35 bis 38 des Abdrucks. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geben mit Blick auf die vom Beklagten genannten Zahlen zu den jährlichen Flugbewegungen in der zuvor genannten Stunde keine Veranlassung für die Annahme, dass monatlich mehr als 20 Landungen zwischen 22.00 und 23.00 Uhr erfolgen (werden). Die Lärmauswirkungen von monatlich 20 Flügen (Landungen) in dieser Stunde (und mehr) sind jedoch bereits Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X. vom 11. Februar 2002 gewesen. Dabei hat der Sachverständige auch Landungen von Flugzeugen der Klasse S 5.2 (nach AzB 1999) berücksichtigt, in die Strahlflugzeuge bis 120 t Höchststartgewicht eingeordnet sind. Mit Blick darauf ist der Beklagte anlässlich der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Verspätungsregelung davon ausgegangen, dass bei einer Obergrenze von 20 Verspätungen monatlich, d. h. bei im Durchschnitt weniger als einer Flugbewegung täglich zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, für die Anwohner Lärmbelastungen in Rede stehen, die diesen in Ansehung des anzuerkennenden Bedarfs zuzumuten sind. In Bezug darauf hat der Senat bereits in seinem zuvor zitierten Urteil ausgeführt: "Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass damit Lärmbelastungen in einer Größenordnung zu erwarten sind, die selbst nach den derzeitigen Maßstäben der am Vorsorgegedanken orientierten Lärmwirkungsforschung keine Schutzgewährung gebieten. Selbst wenn, wie für den Bereich des Gemeindegebietes, in der die T. liegt, bei Landungen Lärmspitzen über 85 dB(A) auftreten können, ist bei der Annahme von maximal 20 Landungen im Monat, zumal eine monatsübergreifende Verrechnung nicht möglich ist, von einer - im Hinblick auf den aufgezeigten Bedarf für eine Verspätungsregelung - zu vernachlässigenden Zahl von Ereignissen nach 22.00 Uhr auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn man hier von einer Grenze bei einem Maximalpegel von 50 dB(A) innen am Ohr des Schläfers ausgeht. Eine kritische Lärmbelastung ergibt sich nicht etwa schon bei einem einzelnen Schallereignis dieser Größenordnung pro Nacht, sondern erst bei einer gewissen Häufigkeit. Dabei ist weiter einzustellen, dass ein einmaliges Erreichen der diesbezüglich erwogenen Grenzen (etwa der im Gutachten Dr. X. vom 11. Februar 2002 genannten 4 Lärmereignisse über 70 dB(A) ) und selbst deren gelegentliches Überschreiten aufgrund besonderer Verhältnisse zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht ausreicht. Denn auch den Häufigkeitskriterien liegt eine Abschätzung von Dauerbelastungen zugrunde. Entsprechend ist auch gegen die Berücksichtigung der anteiligen Betriebsrichtungen im Rahmen der Abschätzung der Belastung durch Maximalpegel nichts einzuwenden. Es macht einen Unterschied, ob jede Nacht ein relevantes Lärmereignis auftritt, oder entsprechend der Häufigkeit des Wechsels der Betriebsrichtungen in anderen Nächten keinerlei Lärmereignisse zu erwarten stehen. Vgl. zur Bewertung von Tageslärm auf der Grundlage von Dauerschallpegeln: OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134.00.AK u.a.-, Bl. 46; unbeanstandet von BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 19.05 -. Das lärmtechnische Gutachten Dr. X. vom 11. Februar 2002 und die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme der Firma P. Planen + Beraten vom 31. Juli 2002 führen auf keine andere Beurteilung. Der Gutachter Dr. X. bestätigt die Einschätzung der Beklagten, dass die in der Flughafenumgebung zu erwartenden Einzelschallereignisse auch in ihrer Häufigkeit zu keiner kritischen Belastung der Anwohner führen, wobei er bezogen auf die sechs verkehrsreichsten Monate sogar von 160 Verspätungen ausgeht. Zugleich führt er aus, dass die deshalb von ihm errechnete Nachtschutzzone, ausgehend von einem als kritisch erachteten Dauerschallpegel von Leq(3) = 50 dB(A) keine Wohnbebauung einschließe. Soweit gegen das Gutachten Bedenken im Hinblick auf den zugrundegelegte Flugzeugmix erhoben werden, sind diese hier unerheblich, wenn auch bei Berücksichtigung eines anderen Flugzeugmixes eine gewisse Ausdehnung der ausgewiesenen Lärmkontur von Leq(3) = 50 dB(A) zu erwarten steht. Angesichts der geringen Häufigkeit der in Rede stehenden Lärmereignisse lässt sich ausschließen, dass eine Berechnung eines äquivalenten Dauerschallpegels auf der Basis eines Flugzeugmixes, der einen höheren Anteil von Flugzeugen der Klasse S 5.2 berücksichtigt, der Beklagten hätte Anlass für eine andere Lärmeinschätzung geben können. Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand gestützt, dass die maßgebliche Ausrichtung der Lärmeinschätzung nächtlichen Fluglärms an der Häufigkeit einzelner Schallereignisse den Erkenntnissen und Forderungen neuerer Lärmwirkungsforschung entspricht. Vgl. etwa: "Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen" von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng, Stand: Februar 2002 (ZfL 49, 202) - im weiteren: Synopse; Spreng/Költzsch, in: Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Bundesumweltamt - Fluglärm 2004, Kapi- tel 1." Mit Blick auf diese Ausführungen, an denen festgehalten wird, kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte, hätte er die allenfalls minimalen Lärmauswirkungen einer Anhebung der Tonnagebegrenzung in der Stunde von 22.00 bis 23.00 Uhr in die Abwägung eingestellt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, also etwa die Tonnage stärker oder weiter begrenzt oder aber zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen zugunsten der Klägerin angeordnet hätte. Entsprechendes gilt - ungeachtet von § 13 FluglärmG - hinsichtlich der Anordnung von gegenüber dem Planergänzungsbescheid vom 12. März 2003 weitergehenden passiven Schallschutzmaßnahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.