Beschluss
13 A 1471/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0809.13A1471.12A.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A – und vom 2. August 2012 – 13 A 1560/12.A , jeweils juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die in der Zulassungsschrift formulierte Frage, "ob der Anknüpfungspunkt der Herkunftsregion Helmand dadurch entfallen ist, weil der Kläger im Alter von 2 Jahren in den Iran ausgewandert ist, obwohl er weiterhin als afghanischer Staatsangehöriger im Iran gelebt hat," zeigt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Darüber hinaus kommt es auf die Beantwortung dieser Frage nicht an. Selbst wenn die Provinz Helmand (noch) als Herkunftsregion des Klägers anzusehen wäre, wäre entgegen seiner Auffassung auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in seiner Person nicht festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) und ist in diesem Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 , AuAS 2012, 64. Bezüglich der Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, ist zunächst das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen. Besteht ein bewaffneter Konflikt jedoch nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat bzw. in die er typischerweise zurückkehren kann und voraussichtlich auch wird, d. h. auf seinen "tatsächlichen Zielort" bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 , ZAR 2012, 164, unter Bezugnahme auf EUGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07 <Elgafaji> Rn. 40. Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -, a. a. O. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2007 – 10 C 13.10 , a. a. O. Schließlich darf für den Ausländer keine Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 8 QRL bestehen. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d. h. das Existenzminimum gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 , BVerwGE 131, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 , a. a. O. Nach diesen Maßstäben lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch bei Zugrundelegung der Provinz Helmand als Herkunftsregion des Klägers nicht vor. Zwar liegt der Schwerpunkt des Kampfes der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegung in den südwestlichen (Helmand), südlichen und östlichen Provinzen von Afghanistan. Der Aufstandsbewegung soll der erneute Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete verwehrt werden. Beide Ziele wurden erreicht, wobei bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12. Jedoch ist auch bei Annahme eines bewaffneten Konflikts in Helmand eine Gefahrenlage für den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht gegeben. Sofern dieser Konflikt kein außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, müssten für eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Person des Klägers gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, dass der Kläger die in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Basiskenntnisse in der – in Helmand wohl überwiegend gebräuchlichen Sprache Paschtu mit zumutbaren Anstrengungen in absehbarer Zeit auf ein angemessenes Niveau anheben könne. Auch könne sich der Kläger künftig landestypisch kleiden, um Vorfälle wie die geltend gemachte - und nach dem Vorbringen des Klägers der Zwangsrekrutierung von Nichtafghanen zu "Kriegseinsätzen" dienenden - Entführung in Gereshk zu vermeiden. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Sollte ein in der Region Helmand bestehender bewaffneter Konflikt einen so hohen Gefahrengrad erreichen, dass allein die Anwesenheit der Zivilperson ausreichte, um eine ernsthafte individuelle Bedrohung zu bejahen, so: VG Darmstadt, Urteil vom 23. November 2011 – 2 K 790/11.DA.A , juris, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es für den Kläger zumutbar sei, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul auszuweichen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012, Seite 12, ausgeführt, dass die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul ungeachtet mehrerer spektakulärer Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger sei als noch vor zwei Jahren. Das Verwaltungsgericht hat zudem dargelegt, dass der Kläger in Kabul voraussichtlich mit wirtschaftlicher Unterstützung seiner Familie rechnen könne und ungeachtet dessen als volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann gegebenenfalls auch ohne Familienverband sein Existenzminimum sichern könne. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit der Kläger lediglich behauptet, die Sicherheitslage in Kabul sei nicht stabil, fehlt es an der Angabe konkreter Anhaltspunkte (etwa unter Vorlage gegensätzlicher sachverständiger Stellungnahmen) dafür, dass sich die erheblichen Tatsachen anders darstellen. Soweit dem Zulassungsvorbringen des Klägers zu entnehmen ist, dass er auch die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob Tadschiken in Afghanistan einer Gruppenverfolgung unterliegen, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012 ausgeführt (Urteilsabdruck Seite 7), dass Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Tadschiken, die mit ca. 25 % den zweitgrößten Bevölkerungsanteil Afghanistans stellten, weder dargelegt noch sonst ersichtlich seien. Diese Feststellung hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.