OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 517/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0731.13B517.12.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2011 mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zum Masterstudiengang Exercise, Science and Coaching nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2011 mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zum Masterstudiengang Exercise, Science and Coaching nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hält nach dem vorgegebenen Prüfungsumfang einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unabhängig davon, ob die Ablehnung des Antrags auf innerkapazitäre Zulassung zum gewünschten Studium in jeder Hinsicht zutreffend ist, ist die Überprüfung des Ergebnisses der Berechnung der Kapazität fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat im Einvernehmen mit dem Ministerium die errechnete Zulassungszahl unter Berufung auf "Seminargröße ist 30" von 32 auf 30 reduziert und sich hierzu auf § 8 KapVO NRW 2010 berufen. Danach kann die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre (Satz 1). Nach Satz 2 ist eine Reduzierung nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Grundsätzlich gilt, dass an eine Verminderung der nach der Kapazitätsverordnung errechneten Aufnahmekapazität besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, weil damit Teile der mit öffentlichen Mitteln bereitgestellten Kapazität ungenutzt blieben. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesgebiet Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 411 zu § 14 KapVO a. F. Einer im Hinblick auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre nicht gerechtfertigten Reduzierung der errechneten Aufnahmekapazität steht der Grundsatz des Kapazitätserschöpfungsgebots entgegen. Demgemäß ist im Hinblick auf die Reduzierung der Zulassungszahlen ein schlüssiger und nachvollziehbarer Vortrag der Hochschule erforderlich, der eine erhebliche Beeinträchtigung des Lernerfolgs aufzeigt. Hieran fehlt es: Einerseits argumentiert die Antragsgegnerin, die Veranstaltungsräume seien als Seminarräume für eine Teilnehmerzahl von 30 Personen geplant und ausgestaltet worden. Andererseits relativiert sie diese Aussage, indem sie eine Beschränkung nur "grundsätzlich" bejaht und darüber hinaus anführt, dass einzelne Seminarräume tatsächlich mehr Personen aufnehmen könnten. Ihre Hinweise auf Vorschriften der Sonderbau-Verordnung bleiben zudem pauschal und zeigen nicht schlüssig auf, dass aus öffentlich-rechtlichen Gründen ein Lehrbetrieb in dem in Rede stehenden Studiengang nicht möglich sei. Soweit sie sich auf Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 beruft, auch aus fachlichen Gründen sei eine höhere Teilnehmerzahl als 30 unzulässig, geht ihr Vorbringen fehl. Denn der Bezug auf die dort angegebene Höchstzahl der Teilnehmer von 30 bei Seminaren passt nicht ohne Weiteres zu den Verhältnissen eines Masterstudiums. Im Übrigen bietet die Antragsgegnerin auch Masterstudiengänge (etwa Sportmanagement und Sportkommunikation) an, an denen nach den Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin im Wintersemester 120 und im Sommersemester 60 Studierende teilnehmen können. Letztendlich obliegt es der Antragsgegnerin, nach § 8 Satz 2 KapVO NRW 2010 zu belegen, dass sie die Beeinträchtigungsgründe nicht selbst beseitigen kann. Diesen Anforderungen genügt ihr Vorbringen auch in Ansehung ihres letzten Schriftsatzes vom 12. Juli 2012 nicht. Soweit sie sich (nunmehr) darauf beruft, dass sie in Absprache mit dem zuständigen Ministerium von der "reinen Kapazitätsberechnung" abgewichen sei und hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Studienplätze hinsichtlich der Bachelorstudiengänge einerseits und der Masterstudiengänge andererseits eine anderweitige Aufteilung vorgenommen habe, verfängt ihr Vorbringen nicht. Diese Modifizierung erklärt die Antragsgegnerin nicht nur (wiederum pauschal) mit den unterschiedlichen Bedürfnissen an die räumlichen Gegebenheiten in den Bachelor- und Masterstudiengängen, sondern auch mit der hohen Nachfrage von Studienanfängern. Letzterer Gesichtspunkt kann indes bei der Bestimmung der Anteilquoten nach Maßgabe des § 7 KapVO NRW 2010 von Bedeutung sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 13 B 55/12 -, juris. Die Reduzierung der Zulassungszahl gemäß § 8 KapVO NRW 2010 trägt dieser Umstand nicht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargetan hat, dass eine über den Tag verteilte Nutzung von ausreichend großen und geeigneten Seminarräumen schlechterdings nicht möglich ist. Ob die Hochschule möglicherweise angesichts der vorhandenen Lehrkapazität verpflichtet ist, zusätzliche Räume anzumieten, bedarf in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung. Erweist sich die Überprüfung des Berechnungsergebnisses als mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, ist es unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Rechtsschutzgesuchs des Antragstellers im Rahmen der Befugnis zur Anordnung rechtswahrender und rechtssichernder einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO geboten, die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.