OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 815/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0726.12B815.12.00
16mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Entzug der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage zu stellen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2005 wird sich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren auch im Lichte des Beschwerdevorbringens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Soweit jetzt noch Unsicherheiten über den tatsächlichen Hergang bestehen, überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung nach § 48 SGB X darauf gestützt, dass sich nachträglich eine mangelnde Eignung der Antragstellerin zur Kindertagespflege herausgestellt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung einer Tagespflegeperson (§ 43 Abs. 2 SGB VIII), die als - durch Regelvoraussetzungen umrissener - unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also der 30. Mai 2011. Vgl. auch VG München, Urteil vom 5. Oktober 2011 - M 18 K 11.3479 -, juris, m. w. N. Dass die Antragsgegnerin und dementsprechend das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Eignung der Antragstellerin eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung zu Grunde gelegt haben, ist mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Im einzelnen gilt in der Reihenfolge der Argumente insoweit Folgendes: Wenn die Antragstellerin nunmehr sinngemäß behaupten will, sie habe schon vor der Entzugsverfügung mehrfach den Versuch unternommen, die weitere Tagespflegerin Frau N. in den Mietvertrag aufzunehmen, auf ihre Veranlassung seien auch mindestens zwei Termine gemeinsam mit dem Vermieter vereinbart worden, Frau N. habe sich aber jeweils geweigert, die abgeänderten Mietverträge zu unterzeichnen und die Hälfte der Kaution zu bezahlen, findet dies keinerlei Niederschlag in den Verwaltungsvorgängen und dem bisherigen Prozessvorbringen der Antragstellerin. Nach einem behördlichen Vermerk vom 16. April 2012 soll die Antragstellerin vielmehr ihre Zustimmung, Frau N. in den Mietvertrag aufzunehmen, verweigert haben. Einem früheren Vermerk vom 29. Februar 2012 zufolge soll sich die Antragstellerin - trotz Zusage bereits im Januar 2012 - bis dahin auch nicht bei dem Vermieter T. wegen einer Aufnahme von Frau N. in den Mietvertrag gemeldet haben. Für einen gegenteiligen Geschehensablauf ist die Antragstellerseite jegliche Glaubhaftmachung – etwa mittels eidesstattlicher Versicherung – schuldig geblieben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag die Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEUV, die erst vom 24. Januar 2012 stammt, nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß bereits bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. September 2011 erfolgt ist. Grund für die Abgabe der Meldebescheinigung soll laut ihrem Inhalt erst das Ende der Beschäftigung gewesen sein. Für die Feststellung, dass die Antragstellerin pflichtwidrig - wie sie in ihrem Schreiben an das Jugendamt vom 1. Februar 2012 selbst einräumt - das Jugendamt nicht von der Einstellung von Frau N1. unterrichtet hat, ist es unerheblich, ob auch Frau N. als Partnerin der Antragstellerin pflichtwidrig gehandelt hat. Soweit die angebliche Nichtkenntnis der Antragstellerin von der Mitteilungspflicht nicht ohnehin eine reine Schutzbehauptung darstellt, ist das Unterlassen der Mitteilung zumindest fahrlässig erfolgt. Entsprechendes gilt für die der Antragstellerin vorgeworfene Betreuung von Kindern außerhalb der Tagespflegeeinrichtung. Die Erlaubnis befugte die Antragstellerin ausdrücklich nur "in der außerhäusigen Tagespflege `Das T1. `, O.---------straße in E. bis zu 5 Kinder gleichzeitig zu betreuen". Im Übrigen verstärkt der Verweis auf angebliche Verantwortlichkeiten auch der Frau N. den Eindruck, dass die Antragstellerin insoweit zu ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht stehen will. Bei dem Umgang mit wehrlosen Kindern kann mangelnde Einsichtsfähigkeit in fehlerhaftes Handeln aber nicht geduldet werden. Bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes handelt es sich - anders als die Antragstellerseite dies offenbar sieht - auch nicht um einem Vorgang, bei dem These und Gegenthese gegeneinander abzuwägen sind, sondern um einen Erkenntnisprozess, dem allenfalls die Verletzung allgemeiner Grundsätze der Beweis- und Sachverhaltswürdigung entgegen zu setzen wären. Davon kann hier - wo es nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht, in dem der Schutz des Kindeswohles im Vordergrund steht und naturgemäß nur eine summarische Prüfung geboten ist - auch und gerade im Hinblick auf die Annahme, die Antragstellerin habe kein Unrechtsbewusstsein gehabt, nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat - anders als noch die Antragsgegnerin - die mangelnde Eignung der Antragstellerin von vornherein nicht ausdrücklich auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein gestützt. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber aus einem Klärungsgespräch nicht den Eindruck hat gewinnen können, dass sich die Antragstellerin ihrer Fehler bewusst geworden ist, bezog sich das auf die im Gespräch vom 25. Januar 2012 zutage getretene Haltung der Antragstellerin noch vor dem - vermutlich in erster Linie taktischen Erwägungen geschuldeten - Schreiben vom 1. Februar 2012 und betraf zudem nicht nur die Beschränkung der Betreuung der Kinder ausschließlich auf die Räume der Tagespflegeeinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat - anders als es die Beschwerde nunmehr unterstellt - der Antragstellerin ebenso wenig vorgeworfen, nach den Sommerferien Verträge bis 15.00 Uhr abschließen zu wollen, um Frau N1. aus der Tagespflege zu drängen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit der Gegenüberstellung der Erklärung der Antragstellerin im Schreiben vom 29. Februar 2012, sie sei damit einverstanden, dass Frau N1. die Betreuung der Kinder Nachmittags "auch über den Sommer hinaus" übernehme, mit dem Vortrag im anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2012, die Antragstellerin werde die Betreuung der Kinder nach den Sommerferien wieder allein übernehmen können, die mangelnde Bereitschaft der Antragstellerin, sich an Absprachen zu halten und mit den anderen Tagespflegepersonen zu kooperieren, unterstreichen wollen. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die Antragstellerin habe im März und April 2012 mehrfach nach dem Konsum von Alkohol in der Tagespflege Kinder betreut, ist das bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung vor dem Hintergrund insbesondere der Gefahrenabwehr, der die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII dient, gleichfalls nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts war, dass die Antragstellerin bis dahin weder vorgetragen hat, niemals alkoholisiert in der Tagespflege erschienen zu sein, noch von ihr bestritten worden ist, Eigentümerin des gefundenen Sixpacks gewesen zu sein. Diese Ausgangslage ignoriert die Antragstellerin, wenn sie nachträglich und ohne jede weitere Erläuterung vortragen lässt, "rein vorsorglich wird nochmals ausdrücklich erklärt, dass die Antragstellerin an keinem Tag alkoholisiert oder nach Alkohol riechend in der Tageseinrichtung war; sie hat auch weder am Tag des Elternabends am 27. April 2012 noch an einem anderen Tag eine oder mehrere Flaschen Bier in der Tagespflegeeinrichtung aufbewahrt oder getrunken". Mit diesem - in Wirklichkeit neuen, ersichtlich verfahrensangepassten - Vortrag kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Das Geschehen vom 22. Mai 2012 hat - was das Spielen der Kinder unter freiem Himmel betrifft - weder unmittelbar Eingang in die Entzugsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2012 noch in die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gefunden. Im Übrigen beruht die diesbezügliche Erwähnung in der E-Mail der Jugendamtsmitarbeiterin O1. vom 22. Mai 2012 offensichtlich auf den telefonischen Angaben von Frau N1. , denen nicht zu glauben kein Anlass bestand und die Antragstellerin erstmals und ohne weitere Belege mit der Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2012 entgegengetreten ist. Auch der vom Verwaltungsgericht verwertete Vorfall, bei dem Kinder auf die Fensterbank geklettert und ein Fenster geöffnet haben sollen, wird von der Antragstellerin erst jetzt und ohne jeden indiziellen Beweis für einen abweichenden Geschehensablauf bestritten. Das schlichte Bestreiten mag in einem Strafprozess reichen, nicht aber zur Widerlegung einer sich bei überschlägiger Betrachtung ergebenden Gefährdungslage im Jugendhilferecht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Gefahrensituation seinerzeit - wie Frau N1. dem Jugendamt ausweislich der E-Mail vom 22. Mai 2012 berichtet zu haben scheint - durch eine Mutter "von unten" beobachtet werden konnte. Auch wenn sich die Fenster auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes befunden haben sollten, könnte sich die Mutter auch im Garten aufgehalten haben. Was ferner die der Antragstellerin gesetzte Frist von 14 Tagen zur Anbringung von abschließbaren Fensterriegeln angeht, vermag sich die Antragstellerin mit ihrem angeblichen Nichtwissen ebenfalls nicht zu entlasten. Aus den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Eltern der Antragstellerin diese Frist gesetzt haben, ohne dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss etwas anderes gesagt hätte. Es hat schließlich auch für die Eignung der Antragstellerin keine Bedeutung, welche Folgerungen sich aus dem streitgegenständlichen Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege nachträglich für die Benutzung der Räumlichkeiten durch die anderen Pflegekräfte ergeben haben. Insgesamt gesehen hat das Verwaltungsgericht seiner Rechtsfindung damit zutreffend eine Situation zu Grunde gelegt, die nach dem damaligen Erkenntnisstand bei überschlägiger Betrachtung erhebliche Zweifel am Vorliegen der von § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII geforderten Eigenschaften in der Person der Antragstellerin - namentlich an ihrer Kooperationsbereitschaft, ihrer Integrität und ihrem Verantwortungsbewusstsein - begründete. Absolute Sicherheit durch langwierige Aufklärung bedurfte es zur Abwehr von Gefahren, die gerade auch das hohe Schutzgut "Kindeswohl" berührten, nicht. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht etwa dann, wenn die Verantwortung für manche Missstände in der außerhäusigen Tagespflegeeinrichtung "Das T1. " auch bei Frau N. als Partnerin der Antragstellerin gelegen haben sollte. Die Eignung der Antragstellerin ist vielmehr isoliert zu betrachten und kann nicht deshalb bejaht werden, weil sie für Frau N. angenommen wird. Ein täterschaftliches Denken wie im Strafrecht ist dem Jugendhilferecht insoweit fremd; auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kennt keine "Gleichbehandlung im Unrecht". Im Übrigen ist es bezeichnend, wenn die Antragstellerin dadurch, dass sie die Missstände, die das Kindeswohl gefährden sollen, auf einen insoweit unergiebigen Streit zwischen den verschiedenen Tagespflegekräften reduzieren möchte, dessen Ursache im Fehlen einer gleichberechtigten Partnerschaft sieht und diesen Zustand wiederum dem mangelnden Einsatzwillen gerade auch von Frau N. und Frau N1. zuschreibt, von ihrem eigenverantwortlichen Beitrag zu dem Zerwürfnis zwischen den drei Pflegekräften und damit von ihren persönlichen charakterlichen Schwächen abzulenken versucht. Ansätze für eine Selbstreflektion, zu der eine Kindertagespflegerin in der Lage sein muss, sieht der Senat nicht. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin vertretenen Ansicht zu der - hilfsweise stattgreifenden - allgemeinen Interessenabwägung. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden zu Recht bejahten offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entzugsverfügung, liegt es nämlich auf der Hand, dass hier - anders als es die Antragstellerin sieht - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt. Schon eine unterhalb der Schwelle zur Offensichtlichkeit angesiedelte Wahrscheinlichkeit der Kindeswohlgefährdung lässt die Gesichtspunkte der Berufsausübungsfreiheit und des Erhalts der Erwerbsquelle zurücktreten. Wenn die Gefahr einer Kindeswohlverletzung in einen Schaden umschlägt, hat das unabsehbare Folgen auch für die Zukunft und lässt sich regelmäßig nicht rückgängig machen. Sollte hingegen die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Erfolg haben und ihre Eignung nachzuweisen in der Lage sein, könnte sie zumindest in der Zukunft wieder Kinder gegen Entgelt betreuen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.