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Beschluss

5 B 853/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0725.5B853.12.00
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Tenor

1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Antragsteller ab sofort bis zum 6. August 2012 (Ende der angemeldeten Versammlung) auch folgende Kundgebungsmittel verwenden darf:‑ (insgesamt) ein Zelt mit einer Größe von höchstens 9 m2; dieses kann an einer einvernehmlich festgelegten Stelle des K.-Platzes aufgestellt werden.– zwei Betten mit jeweils einer Matratze und einem Schlafsack oder einer vergleichbaren Zudecke. 

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Antragsteller ab sofort bis zum 6. August 2012 (Ende der angemeldeten Versammlung) auch folgende Kundgebungsmittel verwenden darf:‑ (insgesamt) ein Zelt mit einer Größe von höchstens 9 m2; dieses kann an einer einvernehmlich festgelegten Stelle des K.-Platzes aufgestellt werden.– zwei Betten mit jeweils einer Matratze und einem Schlafsack oder einer vergleichbaren Zudecke. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte. G r ü n d e : 1. Nach vorläufiger rechtlicher Bewertung des Senats spricht Einiges dafür, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit des Antragstellers den Schutz vor straßen- und wegerechtlichen sowie ordnungsrechtlichen Belangen überwiegt. Andererseits ist dem Anliegen des Antragsgegners Rechnung zu tragen, ein dauerhaftes Lager oder Camp zu verhindern.Nach Aktenlage kommt der beabsichtigten Verwendung von Zelten o.ä. jedenfalls auch eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zu. Der Antragsteller will auf diese Weise nach eigenen Angaben auf die Art der Unterbringung von Asylbewerbern aufmerksam machen. Vor diesem Hintergrund weist das gewählte Kundgebungsmittel einen inneren Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe auf. Es unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2012 – 10 CS 12.767 –, juris, Rn. 10 f. Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Anliegen, während der Dauer der Mahnwache am Versammlungsort zu campieren und Schlafstätten zu errichten. Mit Blick auf das konkrete Versammlungsthema erscheint eine Anwesenheit vor Ort rund um die Uhr, um auf die Situation von Asylbewerbern aufmerksam zu machen, durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn dem Bedürfnis nach zeitweiligem Ausruhen und Schlafen durch entsprechende, begrenzte Einrichtungsgegenstände Rechnung getragen wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2012 – 10 CS 12.767 –, juris, Rn. 12 f. 2. Eine gütliche Beilegung des Verfahrens dürfte – auch im Hinblick auf die verbleibende Zeit der angemeldeten Versammlung – im Kosteninteresse der Beteiligten sachgerecht sein.Die Beteiligten werden gebeten, bis zum 26. Juli 2012, 12:00 Uhr (Eingang bei Gericht) mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen. Der Vergleich wird mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung bei Gericht rechtswirksam.