Beschluss
12 B 643/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0725.12B643.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf die der Senat bei seiner Überprüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht alles dafür, dass die angefochtene und auf der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WTG beruhende Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2011 rechtmäßig ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Antragsgegner nicht verpflichtet, vor dem Erlass der Ordnungsverfügung die betroffenen Bewohner der Einrichtung anzuhören. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW noch aus anderen Rechtsvorschriften. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sieht lediglich die Anhörung eines Beteiligten, in dessen Rechte eingegriffen werden soll, vor. Wer Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist, bestimmt sich nach § 13 VwVfG NRW. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW liegen bezogen auf die Bewohner nicht vor, die fakultative Beteiligung der Bewohner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG NRW steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, dessen fehlerhafte Ausübung vorliegend nicht erkennbar ist. Im Übrigen wäre der Antragsteller, selbst wenn die Anhörung der Bewohner in rechtswidriger Weise unterblieben wäre, hierdurch nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt. Das Anhörungsrecht des Einzelnen schützt jeweils nur den einzelnen Anzuhörenden, vermittelt jedoch nicht die Befugnis, eine etwaige Verletzung des Anhörungsrechts Dritter geltend zu machen. Sinn der Vorschrift ist lediglich die Sicherung des subjektiven Rechts des einzelnen Bürgers auf Gehör im Verwaltungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 C 28/01 – NVwZ 2003, 355, juris; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 28 Rn 30 ff., Kopp/Schenke, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 28 Rn 1; Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 28 Rn 14; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 28 Rn 14. Der Inhalt der heimrechtlichen Ordnungsverfügung ist – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Entscheidend ist, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar wird, dass er in der Folge sein Verhalten hiernach zu richten vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1968 – I C 29.67 –, BVerwGE 31, 18, juris, vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 –, BVerwGE 84, 335, juris, und vom 22. Januar 1993 – 8 C 57/91 –, NJW 1993, 1667, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. November 1989 – 4 A 762/89 –, NVwZ-RR 1990, 409, juris; Beschluss vom 6. November 2008 - 13 B 1461/08 -, NVwZ 2009, 925, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37 Rn 5. Dabei ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Regelungsgehalt mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Inhalt des gesamten Verwaltungsakts im Zusammenhang mit den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses einschließlich des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1973 – II C 18.73 –, BayVBl 1974, 347, und vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 –, NJW 1989, 1624, juris; BayVGH, Urteil vom 8. Februar 1982 – 22.B 1284/79 –, NJW 1982, 2570, 2571; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 – 20 A 2485/89 –, OVGE 43, 54, juris; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37 Rn 12; Ruffert, in: Knack, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 37 Rn 11. Dies ist vorliegend der Fall. Der im Tenor der Ordnungsverfügung angeordnete Belegungsstopp "bis zu einem endgültigen Abbau dieser Mehrbettzimmer", d.h. der "vorgehaltenen vier Mehrbettzimmer (mit mehr als zwei Bewohnern)", ist auf S. 3 der Ordnungsverfügung dahingehend konkretisiert worden, dass dem Antragsteller untersagt wird, "nach Umzug oder Ableben eines der Bewohner der Mehrbettzimmer, den frei werdenden Platz neu zu belegen". Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die inhaltliche Reichweite dieses Belegungsstopps (Reduzierung der Belegung der genannten Zimmer auf 2 Bewohner durch Unterlassen einer Neubelegung im Falle des Freiwerdens des jeweiligen Platzes) aus dem Bescheid in Verbindung mit der schriftlich durchgeführten Anhörung vom 9. August 2011 – in der u.a. ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 WTG-DVO und der darin eindeutig festgelegten Unzulässigkeit von Bewohnerzimmern für mehr als zwei Bewohner hingewiesen wird – und dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009 hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Mit dem genannten Schreiben ist der Antragsteller auf die ab dem 10. Dezember 2011 zu erfüllenden Anforderungen des § 2 Abs. 3 WTG-DVO hingewiesen worden. Weiter heißt es dort unzweideutig: "Dies bedeutet, dass spätestens mit Ablauf des 9.12.2011 Ihre vier Vierbettzimmer mindestens in Doppelzimmer umgewandelt werden müssen (Abbau von 8 Bewohnerplätzen)." Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, für die Ermittlung des Bescheidinhalts könne nicht auf ein zwei Jahre altes Schreiben zurückgegriffen werden, trägt diese Auffassung nicht. Vielmehr kommt es unter Berücksichtigung des Einzelfalls darauf an, welche Erkenntnisquellen zur Ermittlung des Inhalts aus Sicht eines objektiven Empfängers heranzuziehen sind. Hierzu gehören jedenfalls auch solche behördlichen Dokumente, denen trotz der seitdem verstrichenen Zeit eine unveränderte Aussagekraft zu dem mit der Ordnungsverfügung geregelten Rechtskreis zukommt. Dies ist hier, wie oben dargelegt, in Bezug auf das Schreiben des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009 gegeben. Die Bestimmtheit der getroffenen Regelung wird auch nicht durch die Ausführung in der Begründung des Bescheides, das Kriterium der Privatsphäre schließe Durchgangszimmer aus, in Frage gestellt. Aus dem maßgeblichen Tenor der Verfügung, der im drittletzten Absatz auf Seite drei des Bescheides (beginnend mit "Ich untersage Ihrem Mandanten daher...") weiter konkretisiert wird, geht eindeutig hervor, dass lediglich die Reduzierung der Belegung auf den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG-DVO maßgebenden Stand, nicht aber die Beendigung des Zustandes "Durchgangszimmer" Gegenstand der getroffenen Regelung ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 WTG liegen vor. Die Unterhaltung von Vierbettzimmern widerspricht seit dem 10. Dezember 2011 den nach § 11 Abs. 1 und 2 WTG i.V.m. § 2 Abs. 3 WTG-DVO verbindlichen Anforderungen an die Wohnqualität. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei § 11 Abs. 2 WTG, auf dem § 2 Abs. 3 WTG-DVO beruht, i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WTG auch um eine ausreichende, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 70 LV NRW genügende Ermächtigungsgrundlage. Der Landesgesetzgeber hat mit § 11 Abs. 2 WTG die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung geschaffen, mit der – inhaltlich eindeutig bestimmte – Anforderungen an die Wohnqualität und hier namentlich an Wohn- und Aufenthaltsräume geregelt werden können. Der Zweck der Ermächtigung ergibt sich ohne weiteres aus § 11 Abs. 1 WTG, wonach sich die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Menschen ausrichten muss. Das Ausmaß der Ermächtigung ist in § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WTG mit Blick auf das dort gesetzlich festgelegte Programm, dessen Grenzen durch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung unter Einbeziehung des jeweils aktuellen Standes der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 WTG u.a. in Bezug auf die Vorhaltung der baulichen Ausstattung) ermittelt werden kann, und unter Berücksichtigung des dem Ver-ordnungsgeber zukommenden Gestaltungsspielraums ebenfalls hinreichend bestimmt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WTG sind vorhandene Einrichtungen im Rahmen des Bestandsschutzes von der Erfüllung neuer, nach dem bisherigen Recht nicht bestehenden Anforderungen befreit. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WTG soll der gesetzlich angeordnete Bestandsschutz aber durch Bestimmung in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 WTG hinsichtlich bestimmter Anforderungen nach Ablauf einer Übergangsfrist ausgeschlossen werden können. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht § 11 Abs. 2 WTG als Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung betreffend die Wohnqualität – hier § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG-DVO – angesehen. Lediglich der Ausschluss des grundsätzlich bestehenden Bestandsschutzes durch die Festlegung einer Übergangsfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG-DVO findet – wie schon von dem Verwaltungsgericht ausgeführt – seine Ermächtigungsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 1 WTG. Insoweit ausdrücklich der Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/6972, S. 67. Mithin bedarf es entgegen der Rechtsausfassung des Antragstellers in § 22 Abs. 1 Satz 2 WTG keiner erneuten Ermächtigung zum Erlass von Regelungen betreffend die Wohnqualität, sondern genügt die hinreichend bestimmte Ermächtigung zur Schaffung von Ausnahmen vom zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz im Verordnungswege. Die angefochtene Ordnungsverfügung weist auch keine Ermessensfehler auf. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 WTG. Hiernach soll die zuständige Behörde keine gegenteiligen Anordnungen erlassen, wenn das Einverständnis des Bewohners zu Abweichungen von Anforderungen an die Wohnqualität erteilt ist und die Abweichungen mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens vereinbar sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Ermessenssteuerung ("soll") liegen nicht vollständig vor. Die aufgrund der Anknüpfung an das Einverständnis des Bewohners besondere Gewichtung der Selbstbestimmung des Bewohners (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt WTG) findet schon auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzung ihre Grenze in der Vereinbarkeit der – vom Bewohner akzeptierten – Abweichungen mit den "Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens". Im Geltungsbereich des WTG vollzieht sich der "Alltag eines häuslichen Lebens" in seiner auf die übliche Anzahl von Betten pro Zimmer im häuslichen Gebrauch bezogenen maßstabbildenden Wirkung ersichtlich weder während des Tages noch zur Nacht- bzw. zur Schlafenszeit in Vierbettzimmern, sondern grundsätzlich in Ein- oder maximal in Zweibettzimmern, wie dies auch seinen Niederschlag in § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG-DVO gefunden hat. Der "Alltag eines häuslichen Lebens" schließt dabei nicht aus, dass etwa in Kinderzimmern oder bei (Verwandten-)Besuchen mehr als zwei Betten pro Zimmer aufgestellt sein können. Solche oder ähnliche "im Alltag eines häuslichen Lebens" sicherlich nicht seltenen Fallkonstellationen sind jedoch mit der hier in Frage stehenden dauernden Unterbringung von Menschen ohne familiäre Bindung in Räumlichkeiten mit vier Betten nicht ansatzweise zu vergleichen. Sollte der Gesetzgeber gleichwohl beabsichtigt haben, eine dauerhafte Belegung von Räumlichkeiten mit mehr als zwei Betten allein von dem Einverständnis der Bewohner abhängig zu machen, vgl. zu Absatz 3 des § 11 des Gesetzentwurfs LT-Drs. 14/6972, S. 55: "So ist es z.B. zulässig, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner, die oder der bisher in einem Mehrbettzimmer untergebracht war und jetzt in ein Einzelzimmer wechselt, das nicht die erforderliche Mindestgröße erreicht, in diesem Fall auf eine Anordnung zu verzichten. Umgekehrt können auch drei Bewohner (Hervorhebung durch den Senat) in einem Zimmer miteinander leben, soweit sie das wünschen.", ist dies mit Blick auf die in das Gesetz aufgenommene Grenzziehung bei der Vereinbarkeit der Abweichungen mit den "Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens" ersichtlich nicht Gesetz geworden. Auf die Zustimmungen der Angehörigen oder Betreuer und die Frage, ob die durch Angehörige oder Betreuer erklärten Zustimmungen Erklärungen der demenzkranken Bewohner ersetzen, kommt es danach nicht an. Auch die dem Kläger im Jahr 1994 auf der Grundlage des § 6 HeimG a.F. erteilte Heimbetriebserlaubnis begründet keine Ermessensbindung des Antragsgegners, den angeordneten Belegungsstopp zu unterlassen. Der aus der Zulassung resultierende gewerberechtliche Bestandsschutz (§ 19 HeimG i.V.m. § 1 Abs. 2 GewO) besteht nur für die Zulassung zum Gewerbe, nicht aber für die hier mit der maximalen Bettenzahl pro Zimmer in Rede stehenden Art und Weise der Berufsausübung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1967 – I C 16.67 –, Buchholz 451.20 § 33h GewO Nr. 6; Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 41.85 –¸ Buchholz 451.44 HeimG Nr. 3 (Mindestraumgrößen nach der Heimmindestbauverordnung), Juris. Soweit sich die Durchsetzung der Belegung von maximal 2 Betten pro Zimmer als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellt, ist sie im Rahmen der Sozialbindung grundsätzlich zulässig. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch die Zulassung von Angleichungsfristen und - in der konkreten Anwendung - durch die Beschränkung der Unterlassungspflicht auf Neubelegungen genügt. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Ordnungsverfügung treffe ihn aufgrund der "nur" siebzehn Jahre zurückliegen Genehmigungserteilung unangemessen schwer. Dass er in der Erwartung, der genehmigte Zustand würde andauern, besondere (heute noch schützenswerte) Dispositionen getroffen hätte, ist nicht erkennbar. Auch dass ihm nunmehr durch den Wegfall von 8 der 37 Bewohnerplätze eine Erwerbsmöglichkeit für die Zukunft entgeht, steht dem Erlass einer diesbezüglichen Ordnungsverfügung nicht entgegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den betroffenen Betreibern eine ausreichende Übergangsfrist von drei Jahren für die Erfüllung der Erfordernisse aus § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG-DVO zugestanden. Diese hat der Antragsteller trotz zahlreicher Hinweise des Antragsgegners ungenutzt verstreichen lassen. Mithin hat er die nunmehr entstandene Situation selbst verursacht, so dass er sich auf eine besondere Härte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen kann. Im Übrigen wird der Wegfall von acht Bewohner-plätzen nicht sofort, sondern Schritt für Schritt eintreten, was seine wirtschaftliche Belastung zusätzlich vermindert. Der mit der Erfüllung der Anforderungen an die Wohnqualität, hier also der Einhaltung des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG-DVO, verbundene Aufwand ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 WTG ergibt, Voraussetzung für den Betrieb einer Betreuungseinrichtung und damit Bringschuld des Betreibers. Es steht nicht in der Befugnis der Heimaufsicht, den durch § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG-DVO vorgegebenen Standard der Wohnqualität dem finanziellen Handlungsspielraum des jeweiligen Betreibers anzupassen. Sollte der heimrechtliche Standard aufgrund der damit verbundenen Kosten strukturell dem wirtschaftlichen Betrieb einer Betreuungseinrichtung entgegenstehen, ist durch den Gesetzgeber, nicht aber durch die Gerichte im Einzelfall eine Lösung herbeizuführen. Schließlich trägt auch der Einwand des Antragstellers nicht, schon durch einen teilweisen Belegungsstopp entstünden Beeinträchtigung des pflegerischen Konzepts und der Situation der betroffenen Bewohner, was die Ordnungsverfügung nicht berücksichtige. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist erkennbar von der Erkenntnis getragen, dass sich ein Teilbelegungsstopp jedenfalls mit dem Auszug bzw. Ableben eines Bewohners auf das Pflegekonzept und damit auf die verbleibenden Bewohner auswirkt. Die Maßnahme erweist sich aber als die gegenüber einer vollständigen Räumung als das mildere Mittel, was auch der Antragsteller anerkennt. Ein Anspruch auf eine vollständige Verschonung besteht angesichts des gesetzwidrigen Zustandes indes nicht. Bei der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die Belange der in besonderer Weise schutzbedürftigen Heimbewohner (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 WTG, §§ 1 – 3 WTG-DVO) das Interesse des Antragstellers an der bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungeschmälerten Fortführung des Heimbetriebs durch Aufnahme weiterer Bewohner und deren Unterbringung in den vier Vierbettzimmern. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Befreiung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Er hat namentlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz NRW – WTG). Dabei kommt es vorliegend auf die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 5 WTG erfüllt sind, nicht an. Selbst wenn die Voraussetzungen gegeben wären, wäre damit lediglich ein Ermessen der zuständigen Behörde eröffnet. Dass dieses Ermessen hier auf Null reduziert ist und damit nur die Erteilung einer Befreiung von den Anforderungen an die räumliche Ausstattung der Einrichtung als einzig ermessensgerechte Entscheidung verbleibt, ist mit Blick auf die Ziele des WTG und die in besondere Weise schutzbedürftigen Bewohner derartiger Einrichtungen indes nicht zu erkennen. Vielmehr erfordert das Aufeinandertreffen der pflegerischen Anforderungen und der Rechtspositionen der Betroffenen sowie der nicht zu negierenden wirtschaftlichen Interessen des Betreibers eine komplexe, ergebnisoffene Abwägung aller zu berücksichtigenden Aspekte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 12 B 331/12 –. Hierbei ist insbesondere auch die hohe Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, namentlich von Leib und Leben, der körperlichen und seelischen Unversehrtheit und gerade auch der Würde der Bewohner zu berücksichtigen. Letzterer hat der Gesetzgeber durch die Voranstellung in § 1 Abs. 1 Satz 1 WTG besonderes Gewicht verliehen. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts, LT-Drs. 14/6972, S. 42 f. Dabei wird der Begriff der Würde durch den Gesetzgeber u.a. in § 1 Abs. 2 WTG konkretisiert. Gleichwohl bleibt der umfassend zu verstehende Begriff im Einzelfall ausfüllungsbedürftig, wobei regelmäßig nicht nur ein einheitliches mögliches Begriffsverständnis bestehen wird, sondern unterschiedliche Ausformungen des Begriffs der Würde der Bewohner denkbar sind. Insofern können insbesondere die nach § 1 Abs. 2 WTG zu berücksichtigenden Aspekte in unterschiedlichen Situationen für die Bewohner unterschiedliche Gewichtungen erfahren, was wiederum verschiedene Ermessensbetätigungen erlaubt. Dies räumt auch der Antragsteller jedenfalls mittelbar ein, wenn er in seiner Beschwerdebegründung die von ihm durchgeführte Unterbringungsform als eine (lediglich) "im Vordringen befindliche Erkenntnis der Pflegewissenschaft" beschreibt und damit einräumt, dass auch andere pflegewissenschaftlich vertretbare Ansichten bestehen. Auch muss im Hinblick auf eine Ermessenreduzierung berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall die jeweiligen Bewohner aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht in der Lage sind, ihren Willen als Individuum selbst zu äußern. Eine Willensäußerung etwa durch Angehörige oder bestellte Betreuer bleibt insoweit auf die Kundgabe eines mutmaßlichen Willens gerichtet. Dem von dem Antragsteller diesbezüglich geforderten "Perspektivwechsel" ist mithin eine – zwangsläufig erfolgende – bloße Mutmaßung über die Bedürfnisse der betroffenen Bewohner im Hinblick auf ihr seelisches Wohlergehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 WTG) bzw. die Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 WTG) immanent. In dieser Situation hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 WTG die gegenüber dem HeimG erweiterte Möglichkeit der Befreiung von gesetzlichen Anforderungen geschaffen und diese zugleich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Hierbei hat er – anders als etwa in § 11 Abs. 3 Satz 2 WTG in Bezug auf den Erlass bestimmter ordnungsbehördlicher Anordnungen – davon abgesehen, das eröffnete Ermessen bei bestehendem Einverständnis der Bewohner in irgendeiner Hinsicht zu lenken. Vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 2 WTG den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/6972, S. 55. Insofern spricht aufgrund des Fehlens einer § 11 Abs. 3 Satz 2 WTG vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 5 WTG entgegen dem Beschwerdevorbringen eine systematische Auslegung der Vorschrift gerade gegen eine derartige Einengung des Ermessens auf Seiten des Antragsgegners. Die zuständige Heimaufsichtsbehörde soll somit in die Lage versetzt werden, im Einzelfall die verschiedenen Aspekte frei abzuwägen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Reduzierung des Ermessens kann unter dem nunmehr geltenden rechtlichen Rahmen auch nicht mit dem Verweis auf die dem Antragsteller im Jahr 1994 erteilte Heimbetriebserlaubnis begründet werden. Zwar kann im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 WTG erfolgenden Ermessensausübung Berücksichtigung finden, wenn die hier in Rede stehende Form der Betreuung in der Vergangenheit unter dem HeimG ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist. Jedoch folgt hieraus entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass ein Rechtsanspruch auf Befreiung von insoweit nunmehr gerade verschärften rechtlichen Anforderung (hier des § 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum WTG) besteht. Dies würde dem Zweck des § 2 Abs. 3 WTG-DVO, welcher in Satz 2 bereits eine Übergangsfrist für vorhandene Einrichtungen vorsieht, erkennbar zuwiderlaufen. Im Übrigen spricht die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung angesprochene Unsicherheit staatlicher Stellen hinsichtlich der Beurteilung der vorliegenden Unterbringungsform nicht für, sondern gerade gegen die Annahme einer Ermessensreduzierung im Rahmen des § 7 Abs. 5 WTG. Die weitere Frage, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage eine Nutzung von Bewohnerräumen, die mit Demenzkranken belegt sind, als Durchgangszimmer zulässig ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wird aber vom Antragsgegner im Rahmen seiner Pflichtenstellung zu prüfen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.