Beschluss
6 A 2803/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0724.6A2803.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Regierungsdirektorin, die sich gegen eine ihr erteilte dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Regierungsdirektorin, die sich gegen eine ihr erteilte dienstliche Beurteilung wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Die Klägerin macht mit der Antragsbegründung zunächst unter den Überschriften "1. Sachverhalt/1.2 Rüge der formellen Fehlerhaftigkeit" geltend, die ihr unter dem 14. April 2010 (gemeint wohl: 7. Juli 2010) erteilte dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, weil ihr ein Beurteilungsgespräch nicht angeboten worden sei, Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 1 BuBR 2006. Dieses Vorbringen ist schon keinem der unter Abschnitt 2. der Antragsbegründung gesondert behandelten Zulassungsgründe zugeordnet. Der am ehesten in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich daraus aber auch nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beurteilerin der Klägerin mit - für sich genommen beanstandungsfreiem - Schreiben vom 18. Juni 2009 ein Beurteilungsgespräch angeboten hat. Soweit die Klägerin geltend macht, das Angebot sei nicht ernst gemeint gewesen, stellt sich die Frage, wie es ihrer Ansicht nach statt dessen hätte aussehen sollen. Die Klägerin leitet die behauptete mangelnde Ernstlichkeit des Angebots im Kern aus der nach ihrer Auffassung gegebenen Voreingenommenheit der Beurteilerin ab; der Vorwurf liegt dann in der Unvoreingenommenheit und nicht im Fehlen des Gesprächsangebots. Auch im Hinblick auf die unter 1.3. angesprochene, nach Auffassung der Klägerin unzureichende Berücksichtigung ihrer Arbeitsauslastung fehlt es daran, dass das Vorbringen einem der erst nachfolgend behandelten Zulassungsgründe zugeordnet wird. Überdies macht der Zulassungsantrag - allenfalls - eine Überlastung der Klägerin erkennbar, nicht aber, dass dies bei ihrer Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe. Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Abschnitt 2. des Zulassungsantrags) ist nicht dargetan. Die Klägerin sieht (wohl) einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihre auf die Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisanträge vom Verwaltungsgericht - nach ihrer Ansicht zu Unrecht - abgelehnt worden sind (2.1 der Antragsschrift). Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 GG) kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Rechtssuchender die Versagung rechtlichen Gehörs nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 - 1 B 359.02 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, mit weiteren Nachweisen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Daraus folgt, dass es ein Beteiligter bei der Stellung eines Beweisantrags nicht bewenden lassen darf, wenn dieser vom Gericht in der Verhandlung selbst als unsubstantiiert abgelehnt worden ist und eine Substantiierung möglich sein müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 59/08 u.a. -, juris. Den sich daraus ergebenden Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt. Für sie ist ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2011 beantragt worden, die Zeugen M. , T. und U. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass Frau B. -F. die Klägerin in dem moderierten Konfliktgespräch im April 2009 persönlich angegriffen hat, und die Zeugin X. dazu zu vernehmen, dass Frau B. -F. die Klägerin "ab dem Herbst 2009 hintergangen" habe. Diese Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht mit noch in der Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt mit der Begründung, es handele sich nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen. Daraufhin sind seitens der Klägerin anderweitige, sich auf konkrete Tatsachen beziehende Beweisanträge nicht gestellt worden. Zudem findet die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht eine Stütze. Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen. Die gebotene Substantiierung besteht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Beweisthema muss sich also auf Tatsachen beziehen, nicht auf Wertungen. Die Beweisthemen, die Beurteilerin habe die Klägerin persönlich angegriffen und sie hintergangen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als dem Beweis zugängliche Tatsachen erachtet. Die Tatsachen, die als Grundlage dieser Wertungen in Betracht kämen, wären konkret zu bezeichnen gewesen, woran es die Klägerin hat fehlen lassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung rügt ferner ohne Erfolg, die Frage, "ob die Klägerin von Besprechungen und Informationen ausgeschlossen" worden sei, sei dem Beweis zugänglich, so dass der entsprechende Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Beanstandung geht ins Leere, weil die Klägerin einen auf den Beweis der entsprechenden Behauptung gerichteten Beweisantrag nicht gestellt hat. Ihren - immerhin in die Richtung weisenden - Antrag, die Zeugin X. dazu zu vernehmen, dass Frau B. -F. Veränderungen im Sachgebiet der Klägerin vorgenommen habe, ohne diese hieran zu beteiligen, hat das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis darauf abgelehnt, es handele sich nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern mit der Begründung, dies könne als wahr unterstellt werden. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Das Entsprechende gilt im Hinblick auf den Beweisantrag, Zeugen dazu zu vernehmen, dass Frau B. -F. der Klägerin in der Sachgebietsleiterbesprechung am 14. Juli 2009 vorgeworfen habe, sie halte Sachgebietsleiterbesprechungen hinter ihrem Rücken ab. Vergeblich rügt die Klägerin ferner eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO (2.2 der Antragsschrift). Hierbei wird schon nur unzureichend klar, ob dem Verwaltungsgericht mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorgeworfen werden soll oder eine unzureichende Kenntnisnahme des Vorbringens der Klägerin. Weder in den einen noch in dem anderen Teil greift das Vorbringen durch. Eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung ist jedenfalls unzureichend dargetan. Mit dem Zulassungsantrag muss dazu dargelegt werden, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären, sowie ferner, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 4 B 12.12 -, juris. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird dazu lediglich - unter Nennung von Einzelheiten des Vorbringens, 2.2.1. und 2.2.2. der Antragsschrift - geltend gemacht, die Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltserforschung ergebe sich aus dem detaillierten Vortrag der Klägerin. Bezüglich des Vorbringens zur Regionalbesprechung im Kreise von vier Vorstehern des linken O. zu einem nicht erkennbar bezeichneten Zeitpunkt (2.2.3. der Antragsschrift) ist eine unzulängliche Sachverhaltsaufklärung schon deshalb nicht dargelegt, weil die Klägerin es insoweit unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen. Soweit die Klägerin namentlich im Hinblick auf den Vortrag, die Beurteilerin habe regelmäßig Informationen an sie nicht weitergegeben, sie von Veranstaltungen ausgeschlossen und Alternativbesprechungen durchgeführt, geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen unzureichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ist der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht dargetan. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, mit weiteren Nachweisen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich, wie der Zulassungsantrag selbst ausführt, mit dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin befasst und es lediglich nicht mit dem von ihr für richtig gehaltenen Ergebnis gewürdigt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache lassen sich nicht mit der Behauptung belegen, der Begriff der Voreingenommenheit habe noch keine eindeutige und abschließende Präzisierung durch die Rechtsprechung erfahren. Es entspricht der gefestigten - und im Übrigen mit dem Zulassungsantrag als "ständige Rechtsprechung" unter 2.3 der Antragsschrift selbst referierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie (unter anderem) des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein Vorgesetzter dann als voreingenommen anzusehen ist, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 - 6 B 1866/06 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Soweit mit dem Zulassungsantrag weiter geltend gemacht wird, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache ergäben sich daraus, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Voreingenommenheit "noch nicht umfassend" gehört worden sei, bleibt das ohne nähere Darlegung bzw. gilt das zur Gehörsrüge Ausgeführte. Das Entsprechende gilt für den abschließend unter 4. noch benannten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, dessen Vorliegen behauptet, aber nicht eigenständig substantiiert begründet wird; der Zulassungsantrag verweist auch insoweit lediglich auf die unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts. Soweit man zugunsten der Klägerin die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen fehlerhaft gewürdigt, wonach sie in einen Loyalitätskonflikt geraten sei, weil Herr X1. sie angewiesen habe, die Beurteilerin zu bitten, an der Besprechung des Oberfinanzpräsidenten N. mit den Sachgebietsleitern im Finanzamt O. I nicht teilzunehmen, dabei aber über den Urheber dieser Bitte Stillschweigen zu bewahren (2.2.1 der Antragsbegründung), ebenfalls als Geltendmachen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auffassen wollte, griffe dies gleichfalls nicht durch. Dies mag - den Vortrag als wahr unterstellt - die Klägerin in eine schwierige Lage gebracht haben. Es wird jedoch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung schon nicht dargelegt, inwieweit dies - worauf es ankommt - eine Voreingenommenheit der Beurteilerin erkennbar machen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).