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Beschluss

15 A 2618/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0720.15A2618.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.487,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.487,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 – 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Grundstück der Klägerin (Gemarkung E.-- , Flur 2, Flurstück 431 in T. ) als sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage L.------weg im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Die von der Klägerin dagegen im Wesentlichen vorgetragenen Einwände, wonach angesichts der verschweißten Toranlage, die sich auf der Zufahrt des Anliegergrundstücks (Flurstück 431) befindet, eine Befahrbarkeit vom L.------weg über die ursprünglich angelegte Zufahrt auf dem Anliegergrundstück zum Hinterliegergrund-stück nicht mehr möglich sei und das verschweißte Tor die Beseitigung der ehemaligen Zufahrt zur Folge habe, verfangen nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung hängt – auch in Fällen der Zweiterschließung – das Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne sowohl des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch des § 133 Abs. 1 BauGB nicht davon ab, ob ein auf dem in Rede stehenden Grundstück befindliches und dessen (notwendiger) Erreichbarkeit entgegenstehendes, aber ausräumbares Hindernis, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers (oder Erbbauberechtigten) steht, von diesem bereits beseitigt ist oder nicht. So ist es beispielsweise erschließungsbeitragsrechtlich ohne Belang, ob ein Eigentümer sein Grundstück durch die Errichtung einer Mauer, eines Zaunes oder ähnlichem gegen eine bestimmte Anbaustraße gleichsam verschließt. Denn es kann nicht im Belieben des Eigentümers stehen, auf diese Weise darüber zu entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands auch für diese Straße teilnimmt und in der weiteren Folge der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht unterliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (160) = juris Rn. 12, und vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, BVerwGE 88, 248 (252 f.) = juris Rn. 18. Nichts anderes als das muss dann im Falle der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, angesichts der übereinstimmenden Interessenlage aber auch für die Frage des Erschlossenseins des Hinterliegergrundstücks gelten. Denn im Falle der Eigentümeridentität hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen das einschlägige Bauordnungsrecht eine Bebauung (auch) des Hinterliegergrundstücks gestattet. Demnach ist ein Hinterliegergrundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB von der Anbaustraße erschlossen, wenn es über eine über ein Anliegergrundstück führende (rechtlich unbedenkliche) Zufahrt zu dieser Straße verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 -8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (160 f.) = juris Rn. 12 f., OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2011 - 15 A 647/07 -, juris Rn. 39. Eine derartige Zufahrt ist vorliegend vorhanden. Sie wird durch das verschweißte Tor auf dem Anliegergrundstück nicht in Frage gestellt, da es sich hierbei um ein vom Eigentümer ausräumbares Hindernis handelt. Für die Frage des Erschlossenseins des Hinterliegergrundstücks ist es auch unerheblich, dass die Klägerin meint, auf die Erschließung durch den L.------weg nicht mehr angewiesen zu sein, nachdem das Grundstück über eine Erschließung zum X. Weg verfüge. Das Erschließungsbeitragsrecht differenziert bei vorhandenen Zuwegungen regelmäßig nicht danach, ob eine (zusätzliche) Erschließung der Interessenlage des Grundstückseigentümers entspricht. Ein Hinterliegergrundstück ist auch im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen und mit einem Erschließungsbeitrag zu belasten, wenn die von einer Erschließungsanlage über ein Anliegergrundstück führende Zufahrt zu diesem Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Bauordnungsrechtlich ist demnach die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung etwa durch Eintragung einer Baulast (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 BauO NRW) oder durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 -8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (161) = juris Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2011 - 15 A 647/07 -, juris Rn. 42. Eine solche Sicherung liegt hier zwar nicht vor. Wie bereits ausgeführt, reicht es aber aus, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks es allein in der Hand hat, die entsprechende Sicherung herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2011 – 15 A 647/07 -, juris Rn. 42. Das ist vorliegend der Fall. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht befanden sich Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person. Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Ausräumung des Hindernisses und die Sicherung der Zuwegung nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen wären, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Eigentümeridentität ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die vormalige Eigentümerin bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit der Klägerin einen Kaufvertrag über den Verkauf des Hinterliegergrundstücks abgeschlossen, dieses aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Klägerin übereignet hatte. Die Klägerin meint nun, so wie die Eigentümeridentität auch dann bejaht werde, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks kraft Kaufvertrags einen jederzeit realisierbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Anliegergrundstück habe, so müsse dies auch umgekehrt dann gelten, wenn der Käufer des Hinterliegergrundstücks einen durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück habe; dieser Anspruch sei deshalb einer Eigentümerverschiedenheit gleichzusetzen. Abgesehen davon, dass ein derartiger Anspruch gemäß § 3 des hier abgeschlossenen Kaufvertrags vor Zahlung des Kaufpreises nicht bestand, liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Während der Anwartschaftsberechtigte eine dem Eigentümer vergleichbare Rechtsposition erlangt hat, die es rechtfertigt, ihn in bestimmten Konstellationen bereits wie einen Eigentümer zu behandeln, verliert der (noch) im Grundbuch ausgewiesene Eigentümer seine Eigentumsposition nicht schon mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über sein Grundstück. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf abgestellt, dass auch trotz des nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zwischenzeitlich erfolgtem Eigentumsübergangs auf die Klägerin nach wie vor von einer Eigentümeridentität auszugehen sei. Zwar seien nunmehr zwei unterschiedliche juristische Personen Eigentümer des Anliegergrundstücks einerseits und des Hinterliegergrund-stücks andererseits. Da jedoch für beide Gesellschaften nur jeweils ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt und dieser auch in Personalunion alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften sei, habe dieser es allein in der Hand, die Rechtsverhältnisse betreffend die beiden Grundstücke nach Belieben zu gestalten. Folglich sei in einer derartigen Konstellation von einer Eigentümeridentität jedenfalls im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin der Sache auch die Divergenzrüge erhebt (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprächen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie zeigt jedoch keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht. Damit genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Schließlich beruht das Urteil auch nicht auf einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Schriftsatz vom 1. September 2011 nicht zur Kenntnis genommen; insbesondere habe es sich nicht mit ihrem Argument befasst, wonach die Toranlage kein Hindernis im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die ursprünglich angelegte Zufahrt aufhebe mit der Folge, dass nicht mehr von einer durchgehend befahrbaren, tatsächlichen Zufahrt ausgegangen werden könne. Die damit der Sache nach geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt indes nicht vor. Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Daraus folgt aber keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145 f.) = juris Rn. 39, und Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 -, BVerfGE 65, 293 (295 f.) = juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23.98 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Solche besonderen Umstände legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Die aus den Akten ersichtlichen Umstände lassen es vielmehr naheliegend erscheinen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch keinen Anlass gesehen hat, in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf jedes einzelne Argument einzugehen. Die umfassende Würdigung des Klägervorbringens durch das Verwaltungsgericht ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass es sich ausführlich mit den beitragsrechtlichen Konsequenzen auseinander gesetzt hat, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Toranlage auf dem Anliegergrundstück verschweißt ist. Dass es hierbei zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als von der Klägerin erwünscht, begründet nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.