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Beschluss

12 E 664/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0719.12E664.12.00
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Tenor

Der angefochtene Aussetzungsbeschluss wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Aussetzungsbeschluss wird aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO auf die hier geltend gemachte Situation, dass eine Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 1 Nr. 4a GG zur Klärung u.a. der Gültigkeit der auch im streitgegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Normen anhängig ist, nicht vorliegen. Es mag insoweit dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2983/10, die nach Angaben der Klägerseite die Erhebung eines Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 betreffen soll, überhaupt sowohl die Zahlung des hier streitigen Einmalbetrages gemäß § 30 i BetrAVG, als auch die vorliegend ebenfalls streitgegenständlichen Möglichkeiten zum Gegenstand hat, die die Regelveranlagung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG bietet. Jedenfalls kann so lange noch nicht damit gerechnet werden, dass es zu einer Entscheidung über die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen kommt, so lange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht durch einen Akt von Kammer oder Senat zur Entscheidung angenommen hat (§§ 93a, 93b BVerfGG). Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008 - 1 S 59/08 -, NVwZ-RR 2009, 273, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 94 Rn. 51; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 94 Rn. 39; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 94 Rn.5; Bamber-ger, in: Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 94 Rn. 10. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind demgegenüber keine Sachentscheidungen und entfalten daher keine Bindungswirkung. Die Entscheidungen eines Rechtsstreits vor den Fachgerichten kann daher nicht von ihnen abhängen. Vgl. zum Vorstehenden: OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008 a. a. O., m. w. N. Insbesondere insoweit unterscheidet sich der Grad der Abhängigkeit von der Ausgangslage bei einem Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, im Hinblick auf den das OLG Stuttgart im Verfahren 17 WF 75/02 mit dem vom Kläger in der Beschwerdeerwiderung angeführten Beschluss vom 5. August 2002 (FamRZ 2003, 538, juris) über eine Aussetzung nach § 148 ZPO zu entscheiden hatte. Dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG im Verfahren 1 BvR 2983/10 inzwischen durch ihre Behandlung angenommen hätte, wird indes von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist dem Senat auch ansonsten nicht zur Kenntnis gelangt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.