OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 912/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0716.15A912.12.00
2mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 59.447,47 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 59.447,47 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Kläger ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich liegenden, mit einem viergeschossigen Hotel bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 19, Flurstücke 273, 406, 407 und 408. Die postalische Bezeichnung des Grundstücks lautet "O.------straße 2" in F. . Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das zum einen an die O.------straße und zum anderen an die Straße "H. " und damit an den Einmündungsbereich der Straße "H. " in die O.------straße grenzt. Die Beklagte baute in den Jahren 2007 und 2008 die Straße "H. " aus, wobei sie den vorgenannten Einmündungsbereich von den Ausbauarbeiten aussparte. Für den Ausbau erhob die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag in Höhe von insgesamt 59.447,47 Euro. Die vom Kläger gegen seine Beitragsheranziehung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die – sinngemäß – allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, im Hinblick auf den nicht ausgebauten Teil der Straße "H. " sei eine Abschnittsbildung geboten gewesen. Mit seinen diesbezüglichen Darlegungen vermag der Kläger die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur hier nicht möglichen Abschnittsbildung, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, nicht zu entkräften. 2.) Sofern der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags ferner darauf abstellt, dass es vorliegend um Ausbaumaßnahmen gehe, die für sein Hotel völlig bedeutungslos seien, mit denen sein Hotel nicht das Geringste zu tun habe, verkennt er Folgendes: Bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Verbesserung ist nicht auf Verbesserungen der Anlage gerade in Höhe des Grundstücks abzustellen, dessen Eigentümer zum Ausbaubeitrag herangezogen wird. Es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, ob die Anlage insgesamt eine Verbesserung erfahren hat. Ist dies – wie hier – der Fall, können vom Ausbau einzelne Teilstrecken ausgenommen werden, wenn sie – wie vorliegend – nach Einschätzung der Gemeinde nicht verbesserungsbedürftig sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 1995 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144, sowie vom 25. Juli 2006 – 15 A 2831/04 -; ferner Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 83. 3.) Ferner vermag der Senat dem Kläger nicht in der Annahme zu folgen, seinem Grundstück werde der nach § 8 Abs. 2 KAG NRW erforderliche wirtschaftliche Vorteil nicht geboten. Das Gegenteil ist der Fall. Die o. g., im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke bilden deutlich erkennbar eine nicht verkleinerungsbedürftige wirtschaftliche Einheit, die nach dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial ganz offensichtlich auch von der abgerechneten Anlage erschlossen wird. 4.) Auch die Darlegungen des Klägers zur Berechnung des Umlageschlüssels führen nicht zur Zulassung der Berufung. Mit der von ihm insoweit insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Geschossfläche erhobenen Rüge dringt er nicht durch. Entgegen seiner Auffassung durfte die Beklagte in § 4 Abs. 2 Satz 4 ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (SBS) auf die tatsächlich vorhandene Geschossfläche abstellen. Aus den diesbezüglichen Beanstandungen des Klägers (fehlende Berechnung der Geschossfläche in den Verwaltungsakten, unzulässiger Verweis auf die tatsächlich vorhandene Geschossfläche, keine Ersetzung der Berechnung der Geschossflächen durch Rückgriff auf Baugenehmigungsunterlagen) folgen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Richtig ist, dass die Verteilungsregelung eindeutig festlegen muss, in welchem Sinne der Begriff Geschossfläche zu verstehen ist. Liegen Grundstücke eines Abrechnungsgebietes im unbeplanten Innenbereich, so muss der Verteilungsmaßstab hierfür regeln, welche Geschossfläche zur Verteilung des Aufwandes zugrunde zu legen ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Gerichts seit langem geklärt, dass – wie hier geschehen – bei bebauten Grundstücken unter Zugrundelegung der tatsächlichen Nutzung auf die tatsächlich vorhandenen Geschossflächen abgestellt werden kann. Diese lassen sich z. B. durch Auswertung der in den Katasterunterlagen enthaltenen Angaben über die Gebäudemaße hinreichend genau ermitteln, ohne dass dies als Berechnungsvorgang eigens in den Abrechnungsakten dokumentiert werden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1986 2 A 2670/84 -; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 470. Dass die Geschossflächen hier im Ergebnis unzutreffend ermittelt worden wären, wird vom Kläger nicht behauptet. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts deckt sich das Berechnungsergebnis der Beklagten sogar mit der eigenen Berechnung des Bauherrn aus dem Baugenehmigungsverfahren für das Hotelgebäude vom 21. Dezember 1991. 5.) Wenn der Kläger schließlich die Kosten der Ufersicherung für nicht umlagefähig hält, weil es sich bei den entsprechenden Maßnahmen um solche des Gewässerschutzes handele, rechtfertigt auch diese sich in einer Behauptung erschöpfende Ansicht nicht die Zulassung der Berufung. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die seitens des Klägers unwidersprochen gebliebenen – überzeugenden – Darlegungen der Beklagten in ihrer Antragserwiderung vom 25. Juni 2012 (dort S. 4 f. unter Ziffer 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.