Beschluss
1 A 1585/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0712.1A1585.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 300,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Zu Unrecht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Schwerbehindertenvertreter die Frage des Anfalls der extern verursachten Kosten für eine anwaltliche Beratung in eigenem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden dürfe. Denn das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt, dass eine Kostenerstattung nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX, § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch für die Beratung der Schwerbehindertenvertretung durch dienststellenfremde Personen in Betracht komme. Voraussetzung hierfür sei, dass sich die Schwerbehindertenvertretung objektiv innerhalb des ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs halte und sie die Aufwendungen zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten dürfe (UA S. 6). Das Verwaltungsgericht ist also – ebenso wie der Kläger – von einer Ermessensentscheidung des Schwerbehindertenvertreters ausgegangen, für die allerdings der Weg nur eröffnet ist, soweit – auf Tatbestandsseite – er objektiv der Schwerbehindertenvertretung zugewiesene Aufgaben wahrnimmt. Diese Sichtweise greift der Kläger auf und versucht den Zusammenhang der in Anspruch genommenen anwaltlichen Beratung mit den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung dadurch herzuleiten, dass er geltend macht, bei der behaupteten Fälschung der Unterschrift der schwerbehinderten Soldatin habe "gerade seitens der dortigen Dienststelle und der hiermit befassten Mitarbeiter (versucht werden sollen), die besondere Schwerbehinderung der Soldatin F. und die sich hieraus ergebende ‚eingeschränkte Widerstandsfähigkeit’ der Soldatin F. auszunutzen", man habe "offenkundig die aufgrund der Schwerbehinderung eingeschränkte Möglichkeit, der Dienststelle gegenüber ‚Paroli’ zu bieten, der Soldatin F. ausnutzen" wollen. Der Kläger habe der anwaltlichen Beratung bedurft, bevor er mit einem solch gravierenden Vorwurf im Rahmen seiner Stellungnahme auf die diesbezüglichen Zusammenhänge habe eingehen können, die Rechtslage habe sich in Bezug auf das angeblich vorliegende Einverständnis der Soldatin F. als so rechtlich kompliziert dargestellt, dass er als (in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter) ehrenamtlich tätiger Soldat anwaltlicher Unterstützung bedurft hätte. Damit stellt er nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Befassung mit straf-, disziplinar- und soldatenrechtlichen Fragen liege außerhalb des Aufgabenbereichs der Schwerbehindertenvertretung (UA S. 6) bzw. es müssten schwerbehindertenspezifische Belange berührt werden, sodass der Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung nicht eröffnet sei, wenn eine Angelegenheit sich gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten oder mehrere Beschäftigte auswirken könne (UA S. 7). Denn in der Tat hat das behauptete Fälschen einer Unterschrift zunächst einmal nichts mit einer Schwerbehinderung zu tun, sondern kann unabhängig hiervon jeden Beschäftigten treffen. Soweit der Kläger die (angeblich) gefälschte Unterschrift in einen Zusammenhang gerade mit der Schwerbehinderung der Soldatin stellt, lässt er es bei einer bloßen Behauptung bewenden, die durch keinerlei Einzelheiten plausibilisiert und damit nachvollziehbar dargestellt wird. Dies reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus, weil es im Berufungszulassungsverfahren Sache des Rechtsmittelführers ist, seinen Tatsachenvortrag zu substantiieren und glaubhaft zu machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten der noch zuzulassenden Berufung zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 15 A 1400/08 –, n.v., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 91 und § 124a Rn. 208. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf eine ggf. bestehende Schweigepflicht berufen, die ihm die Mitteilung näherer Einzelheiten nicht gestatte, zumal er eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Soldatin hätte einholen können. Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil sie dem Schwerbehindertenvertreter die Gefahr einer persönlichen Haftung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auferlege. Zum einen besteht die - naheliegende – Möglichkeit, im Vorfeld eine derartige Beauftragung mit dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn abzustimmen und – ggf. – insoweit um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen. Zum anderen legt das Gesetz mit der Beschränkung der Kostenerstattung auf die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung verursachten Kosten, d.h. der in Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung entstandenen Kosten zugleich fest, dass die nicht hierunter fallenden Kosten nicht vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zu erstatten sind, woraus sich automatisch eine Kostentragungspflicht der Schwerbehindertenvertretung bzw. des Schwerbehindertenvertreters als Auftraggeber ergibt. 2. Die Sache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 1 A 304/11 -, juris, Rn. 11 = NRWE. Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "wann eine diesbezügliche ‚Kontrolle’ der von der Schwerbehindertenvertretung verursachten Kosten durch den Dienstherrn erfolgt". In dieser allgemeinen Form ist die Frage jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil nicht die durch die Schwerbehindertenvertretung verursachten Kosten insgesamt zur Debatte stehen. Ferner wirft der Kläger die Frage auf, "wer das Risiko dafür trägt, dass sich der Schwerbehindertenvertreter hinsichtlich seiner Einschätzung über die Notwendigkeit der extern verursachten Kosten möglicherweise in einem Irrtum befindet." Auch diese Frage ist nicht klärungsfähig. Denn das Verwaltungsgericht hat diese – vom Kläger erstmals im Zulassungsverfahren angesprochene – Frage nicht entschieden. Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig. Zunächst ist nichts dafür dargetan, dass sich der Kläger in einem entsprechenden Irrtum befunden hätte und die Frage deshalb für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein könnte. Selbst wenn man dies unterstellt, ist die formulierte Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig. Nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX trägt der Arbeitgeber (Dienstherr) die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er alle durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung verursachten Kosten tragen muss. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Kostentragung beschränkt ist auf die insoweit erforderlichen Kosten. Vgl. das dem Kläger bekannte Senatsurteil vom 21. März 2012 – 1 A 1295/09 -, juris, Rn. 24 = NRWE, das hierzu auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 -, NZA 2012, 169 = ZTR 2012, 129 = juris, Rn. 25 verweist. Damit sind diejenigen Aufwendungen gemeint, die dem Schwerbehindertenvertreter durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig entstehen, denen er sich also bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht entziehen kann. Vgl. das Senatsurteil vom 21. März 2012 – 1 A 1295/09 -, juris, Rn. 36 = NRWE, wiederum unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10 -, a.a.O., juris, Rn. 30. Ausgenommen von der Kostenerstattung sind demnach die in diesem Sinne nicht erforderlichen Kosten (d. h. die nicht notwendigen Kosten im Sinne der Fragestellung). Daraus ergibt sich aber unzweifelhaft, dass die Folgen einer irrtümlich falschen Einschätzung der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung zu Lasten desjenigen gehen, der sie verursacht hat. In diesem Zusammenhang ist – zur Vermeidung von Missverständnissen – zu betonen, dass das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung - vergleichbar einem Personalratsmitglied - einen allerdings begrenzten Beurteilungs- bzw. Vertretbarkeitsspielraum hinsichtlich der Entscheidung hat, auf welche Weise es seine Aufgabe, die prinzipiell keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber/Dienstherrn unterliegt, jeweils zu erfüllen gedenkt, wobei es erforderlich ist, dass der Betroffene seine Entscheidung bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Das schließt eine Abwägung auch mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein. Vgl. das Senatsurteil vom 21. März 2012 – 1 A 1295/09 -, juris, Rn. 55 = NRWE unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 6 PB 4.08 -, juris, Rn. 4 ff. Hierauf kommt es im Rahmen der Fragestellung aber nicht an, weil diese einen Irrtum über die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Kosten und damit eine insoweit fehlerhafte Bewertung durch den Schwerbehindertenvertreter voraussetzt. 3. Schließlich zeigt das Antragsvorbringen auch keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Insoweit moniert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seinen in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag, die Akten des die schwerbehinderte Soldatin betreffenden Dienstunfähigkeitsverfahrens beizuziehen, zu Unrecht abgelehnt habe. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen sog. Hilfsbeweisantrag, über den das Verwaltungsgericht (zutreffend) nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vorab entschieden hat. Vielmehr hat es sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hiermit auseinandergesetzt. Dies entspricht der Rechtslage und wird von dem Kläger auch nicht beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat die fraglichen Akten nicht beigezogen, "da der Akteninhalt ungeachtet seiner Komplexität keinen Aufschluss über die Reichweite der der Schwerbehindertenvertretung zukommenden Befugnisse bei einer Anhörung im Rahmen eines Dienstunfähigkeitsverfahrens geben" könne. Der Kläger räumt ein, dass diese Einschätzung zutreffe, meint aber unter pauschalem Hinweis auf seine Ausführungen zu Ziffer 1. der Antragbegründung, mit denen er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht hat, hierauf komme es nicht an. Hiermit kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gerade auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ankommt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 – 10 B 22.10 -, juris, Rn. 10 a.E. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Beziehung der Akten der Sache nach als untaugliches und damit nicht entscheidungserhebliches Beweismittel abgelehnt; das ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe selbst das Dienstunfähigkeitsverfahren als "komplex" und damit als für ihn "zu schwierig" eingestuft, erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern sich hieraus der behauptete Verfahrensfehler ergeben sollte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung das Verfahren als für den Kläger "zu schwierig" angesehen, was im Übrigen auch unschwer aus der von ihm angenommenen (begrenzten) Reichweite der der Schwerbehindertenvertretung zukommenden Befugnisse in Verfahren der vorliegenden Art erhellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG. Die Befugnis zur Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei. Einer der in § 188 Satz 2 VwGO geregelten Fälle liegt nicht vor. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, kein Raum. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO deshalb als gegeben erachtet, weil es an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 17. August 2009 gebunden war, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Beschluss vom 30. März 2010 – 7 AZB 32/09 , juris, Rn. 9, aber der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei und dort das Verfahren nach § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG gerichtskostenfrei gewesen wäre. Für den damit angenommenen Fall einer unrichtigen und Gerichtskosten auslösenden Verweisung ist eine – zudem planwidrige – Regelungslücke nicht gegeben. Vielmehr ist das (Kosten-)Recht desjenigen Gerichtszweigs anzuwenden, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Ferner kommt in Betracht, dass ein Verfahrensbeteiligter gegen den Verweisungsbeschluss im Beschwerdewege (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) vorgeht. Im Übrigen wäre daran zu denken, dass auch der Fall einer unrichtigen (Gerichtskosten auslösenden) Rechtswegverweisung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG aufgegriffen wird, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 8 KSt 13.10 , juris, Rn 2. Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, sondern (lediglich) auf eine Analogie zu § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG gestützt hat und der - eingehend begründete - Verweisungsbeschluss zeitlich früher datiert. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).