OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 755/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0711.19E755.11.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene erstinstanzliche Streitwertbeschluss durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) begehrt, den vom Verwaltungsgericht auf bis zu 300 Euro festgesetzten Streitwert auf mindestens den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro heraufzusetzen, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag der Klägerin hingegen eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Letzteres ist hier der Fall. Das Begehren der Klägerin ist auf die Ausstellung eines ermäßigten Schülertickets („FlashTicketplus“) für ihre Tochter und damit auf eine geldbetragsmäßig bezifferbare Leistung des Schulträgers gerichtet, über die dieser durch Verwaltungsakt entscheidet. Für die Streitwertfestsetzung sind die Kosten für ein ermäßigtes Schülerticket in Höhe des für das Schuljahr anfallenden Betrages anzusetzen, für das die Übernahme der Schülerfahrkosten beantragt ist, hier das Schuljahr 2008/2009; denn maßgeblicher Bewilligungszeitraum ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW in der Regel das Schuljahr. Im Schuljahr 2008/2009 beliefen sich diese Kosten auf etwa 96 Euro, sodass für die Wertfestsetzung auf die niedrigste Gebührenstufe (bis 300 Euro) der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz abzustellen war. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist im Übrigen nicht der Aufwand für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt oder die Komplexität der Sach- oder Rechtslage. Dies mag zur Folge haben, dass bei einem niedrigen Streitwert die Tätigkeit des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall nicht kostendeckend und nicht dem Arbeitsaufwand angemessen vergütet wird. Zu berücksichtigen ist aber die Möglichkeit der Querfinanzierung. Wertorientierte Gebührenvorschriften wie die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach dem gemäß § 23 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gerichtskostengesetz sind ihrer Struktur nach auf eine gemischte Kalkulation angelegt; sie sehen bei niedrigen Gegenstandswerten häufig eine Vergütung vor, die weder dem Arbeitsaufwand im Einzelfall noch den anteiligen allgemeinen Geschäftskosten gerecht wird. Der Ausgleich erfolgt bei typisierender Betrachtung durch je nach Bedeutung der Sache mögliche höhere Gegenstandswerte in anderen Fällen, in denen kein entsprechend hoher Arbeitsaufwand oder Geschäftskostenanteil anfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2010 ‑ 19 E 281/10 ‑, m. w. N.. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).