Beschluss
11 E 622/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0710.11E622.12.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dieser Anspruch verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 ‑ 5 B 5.11 ‑, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 ‑ 1 BR 1245/84 und 1254/84 ‑, BVerfGE 69, 233 (246). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 ‑ 8 B 11.07 ‑, juris. Danach ist der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ihre Rüge, der Senat habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass sie vorgetragen habe, sie habe sich aufgrund des ihr erteilten Aufnahmebescheids nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets nach Deutschland begeben, hier ihren ständigen Aufenthalt genommen, sich hier gemeldet und ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt, greift nicht durch. Denn der Senat hat in dem mit der Gehörsrüge angegriffenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf vor dem 1. Januar 2005 eingereiste Personen - also selbst wenn dieser Vortrag der Klägerin Berücksichtigung findet - anwendbar ist. Der Einwand der Klägerin, der Senat sei erstmalig in dem Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einreise sei kein „ständiger“ gewesen, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Zu dem in der Vergangenheit liegenden Aufenthalt der Klägerin hat der Senat keine Feststellungen getroffen; er hat vielmehr ausgeführt, die Klägerin habe ihren ständigen Aufenthalt (zurzeit) nicht in Deutschland. Mit dem weiteren Einwand in diesem Zusammenhang, dass sie später aus Deutschland wieder weggezogen sei, berühre den ständigen Aufenthalt nicht, greift sie die rechtliche Würdigung durch den Senat betreffend § 4 Abs. 1 BVFG an. Mit einem solchen Angriff kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufgezeigt werden. Die Rüge der Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in Fällen, in denen die Spätaussiedlereigenschaft bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden sei, keine Anwendung finde oder zumindest eine grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage erforderlich sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf die von der Klägerin für sich geltend gemachte Fallgestaltung Anwendung findet. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Oktober 2011 ‑ 11 A 747/11 -, juris. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Senat habe erstmalig im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei wegen Subsidiarität gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids unzulässig. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, der Zulässigkeit der hilfsweise beantragten Feststellungsklage „steht auch § 43 Abs. 2 VwGO entgegen“; insofern ist die Feststellung des Senats, die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere an der Subsidiaritätsklausel, keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Im Übrigen bleibt der Einwand der Klägerin, „die Feststellungsklage auf Entstehen ihres Spätaussiedlerstatus“ sei entgegen der Auffassung des Senats nicht unzulässig, auch deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin damit (wiederum) lediglich ihre Sichtweise hinsichtlich des Prozessrechts aufzeigt, die der Senat nicht teilt. Gleichwohl sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt sein dürften. Danach ist die Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der Kläger das damit verfolgte Recht mit einer Gestaltungsklage, einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage ebenso oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gerade dies dürfte hier der Fall sein. Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren der Klägerin bezieht sich auf die Feststellung ihrer Spätaussiedlereigenschaft. Die Klärung dieser Eigenschaft hätte die Klägerin durch die Weiterverfolgung ihrer erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids erreichen können. Denn für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BVFG ist es ‑ unabhängig davon, ob es sich bei dem Aufnahmeverfahren „lediglich um ein vorläufiges Verfahren handelt, in dem die Eigenschaft nur vorläufig geprüft wird“ - erforderlich, dass der Betreffende nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, also dann die Spätaussiedlereigenschaft besitzt. Ein Verfahren zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft unabhängig von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens oder außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 BVFG oder des § 100 BVFG - wie es der Klägerin offenbar vorschwebt - sieht das Gesetz nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).