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Beschluss

14 A 2485/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.14A2485.11A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet war. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet war. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Der Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen wird abgelehnt. Die Kosten beider Rechtszüge, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Abschiebungsschutzes für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Der Zulassungsantrag im Übrigen (Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht dargelegt sind im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Nach diesen Maßstäben kommt der Rechtssache wegen der aufgeworfenen Frage, ob sämtliche illegal eingereisten Asylantragsteller aus Syrien einer Gruppenverfolgung unterliegen, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt ist, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012 14 A 2484/11.A , NRWE Rn. 7 f. Es liegen keine Erkenntnisse vor und auch grundsätzlich ist die Annahme fernliegend, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern eine erhöhte Gefahr, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2011 14 A 1049/11.A , NRWE Rn. 13. Dass entgegen dieser Rechtsprechung Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung gegeben wären, insbesondere für eine Verfolgung aller illegal ausgereisten Asylbewerber aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründen und für die erforderliche gruppengerichtete Verfolgungsdichte in Bezug auf alle illegal ausgereisten Asylbewerber, wird nicht dargelegt. Aus der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle ergibt sich das jedenfalls nicht. Insbesondere aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung, VG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2011 A 7 K 3804/10 , ergibt sich nichts Anderes, da dieses Gericht wie der Senat einen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsanerkennung verneint und lediglich Abschiebungsschutz gewährt. Geklärt ist allerdings, dass unverfolgt ausgereiste rückkehrende Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unterliegen, im Rahmen von Vernehmungen durch syrische Sicherheitsorgane zum Zwecke der Informationserlangung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 14 A 2708/10.A , NRWE. Das begründet allerdings keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich einen hier gewährten Anspruch auf Abschiebungsschutz. Der bloße Umstand, dass das Informationsinteresse politisch motiviert sein mag, reicht für die Annahme einer politischen Verfolgung des Verhörten nicht aus. Dafür ist bei Maßnahmen zur Aufklärung von Verdächten zumindest erforderlich, dass die politisch verfolgten Personen, derentwegen die Aufklärungsmaßnahme ergriffen wird, dem persönlichen Umfeld des Verhörten zugerechnet werden. Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 28. Januar 1993 2 BvR 1803/92 , juris Rn. 21; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2011), vor II - 3 Rn. 64. Unbegründet ist die Rüge, die angegriffene Entscheidung sei im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, sodass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Letzteres liegt immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich intensiv mit den Behauptungen des Klägers auseinandergesetzt, sie als unglaubhaft eingestuft und damit alle erhobenen Klageansprüche auf Grund dieses Vortrags als unbegründet angesehen. Daher bedurfte es auch keiner Differenzierung bezüglich der einzelnen Klageansprüche. Der Umstand, dass keine Ausführungen zu einer Gruppenverfolgung gemacht wurden, ist schon deshalb unschädlich, weil für eine derartige Erörterung mangels greifbarer Anhaltspunkte kein Anlass bestand. Der Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Nach diesen Maßstäben ist eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, da der Kläger nicht behauptet, für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung aller illegal eingereisten Asylbewerber Tatsachen vorgetragen zu haben, die das Gericht nicht zur Kenntnis und in Erwägung gezogen habe. Für eine Erwägung ohne entsprechenden Vortrag bestand wie oben ausgeführt von vorneherein kein Anlass, unbeschadet dessen, dass dies ohnehin nur einen das Merkmal der Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfassenden Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) betreffen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.