Beschluss
18 E 1084/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0706.18E1084.11.00
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Leitsätze
Staatenloser im Sinne des Art. 28 StlÜbk ist ein sog. De-jure-Staatenloser und ein sog. De-Facto-Staatenloser.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Staatenloser im Sinne des Art. 28 StlÜbk ist ein sog. De-jure-Staatenloser und ein sog. De-Facto-Staatenloser. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Das Klageverfahren bietet nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat voraussichtlich weder einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen – StlÜbk -, das durch Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 (BGBl II S. 473, in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II S. 235) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, noch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung nach Satz 2 der genannten Vorschrift. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger Staatenloser im Sinne des Art. 28 StlÜbk ist. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbK ist ein Staatenloser eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht, d.h. eine Person, die de jure staatenlos ist (sog. De-jure-Staatenloser), vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1996 – 1 C 30.93 -, Juris, Rn. 36, vom 23. Februar 1993 – 1 C 45.90 -, Juris, Rn. 14 m.w.N., und vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15.88 -, Juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 – 25 A 564/96 – m.w.N. Nicht dagegen unterfallen der Vorschrift des Art. 28 StlÜbK sog. De-facto-Staatenlose. Gemeint sind damit Personen, die auf den Schutz ihres Staates verzichten, ohne dass ihr Staat sie deswegen seinerseits aus der Staatsangehörigkeit entlässt, sowie diejenigen, deren Staat ihnen seinen Schutz verweigert, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 C 30.93 -, Juris, Rn. 27 und 36, bzw. Personen, die den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 – 1 C 30.81 -, Juris, Rn. 21. Entgegen der wohl von der Beklagten vertretenen Auffassung folgt hingegen aus dem Umstand, dass eine Person rechtlich und tatsächlich eine Möglichkeit hat, eine Staatsangehörigkeit (ggf. auch wieder) zu erwerben, nicht, dass das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auf diese Person schon nicht anwendbar wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 C 30.93, Juris, Rn. 25 ff. Vielmehr unterfällt auch dieser Personenkreis von De-jure-Staatenlosen dem Anwendungsbereich des Staatenlosenübereinkommens. Bei der Feststellung der Staatenlosigkeit ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 – 25 A 564/96 -; OVG Berlin, Urteil vom 12. Juni 1991 – 5 B 44.90 -. Gemessen an diesen Maßstäben ist bereits fraglich, ob der Kläger Staatenloser ist. Er könnte nämlich nach Art. 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kosovarischer Staatsangehöriger sein. Zwar spricht Art. 29 Nr. 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von einer Aufnahme in die Staatsangehörigkeitsregister auf Antrag und es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen dementsprechenden Antrag gestellt hat. Laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde werden aber Personen, die die Kriterien für eine Eintragung nach Art. 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung – die derzeit nur bei persönlicher Vorsprache im Kosovo möglich ist – als kosovarische Staatsangehörige angesehen. Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20. Juni 2010 (Stand Mai 2010), S. 36 ff., sowie aktuell vom 17. Juni 2012 (Stand Mai 2012), Seite 35. Der Kläger erfüllt gemäß der Bescheinigung der UNMIK vom 10. August 2005 zumindest das in den genannten Lageberichten als Voraussetzung zum Erhalt der kosovarischen Staatsangehörigkeit angeführte Kriterium der Geburt eines Elternteils im Kosovo vor dem Stichtag 1.1.1998 nach Art. 4 Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift 05/2009 zu Art. 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes. Die Frage, ob der Kläger staatenlos ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich der Kläger, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise ausgegangen ist, gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 16. Juli 1996 – 1 C 30.93 -, Juris, Rn. 42 ff. -, sowie vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15.88 -, Juris, Rn. 12 ff., nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung. Die Beklagte hat gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1997 – 1 B 223.97 -, Juris, zu einer vergleichbaren Konstellation im Zuge der Auflösung der Sowjetunion, m.w.N., bereits in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2009 Gründe genannt, die es rechtfertigen im Ermessenswege von der Erteilung des begehrten Reiseausweises abzusehen. Der Kläger hat auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt und belegt, dass es ihm – sofern er nicht ohnehin kosovarischer oder evtl. serbischer Staatsangehöriger ist – nicht möglich oder nicht zumutbar sein könnte, zumindest die mazedonische oder die serbische Staatsangehörigkeit (gegebenenfalls wieder) zu erwerben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdeschrift hat der Kläger auch keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung die serbische Staatsangehörigkeit nicht mittels einer entsprechenden Erklärung im Sinne des Art. 23 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Serbien erwerben könne. Daher kann dahinstehen, ob es dem Kläger mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen unzumutbar sein könnte, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, sofern das Kosovo ihn nicht ohnehin bereits als seinen Staatsangehörigen ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.