Urteil
10 D 29/11.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0704.10D29.11NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 7/08 „Sportanlage W. /C. “ der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 7/08 „Sportanlage W. /C. “ der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7/08 "Sportanlage W. /C. ". Er ist Miteigentümer des östlich des Ortsteils C. gelegenen Grundstücks C. 86 – 96 (Gemarkung C. , Flur 10, Flurstück 381) sowie Sondereigentümer einer Erdgeschosswohnung im Gebäude C. 90. Das Mehrfamilienwohnhaus ist Teil einer einseitigen Straßenrandbebauung, an die im Norden jenseits der C. und im Süden weiträumig land- und forstwirtschaftliche Freiflächen anschließen. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin, den vom Rat am 29. November 2006 beschlossenen Masterplan Sport im Plangebiet umzusetzen. Dieser sieht unter anderem den Neubau einer Sportanlage mit einem oder zwei Kunstrasenplätzen im Stadtteil C. vor, da die vorhandene Sportanlage "An der X. " sich in einem überholungsbedürftigen Zustand befinde, lagebedingt sehr beengte Verhältnisse aufweise und langfristig aufgegeben werden solle. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung soll die Errichtung der neuen Sportanlage im Bereich des Fußballsports eine bedarfsgerechte, quantitative und qualitative Verbesserung des Spielbetriebes und des Trainings in C. gewährleisten und vor allem die Nachfrage des örtlichen Fußballvereins SV F. –C. 1913 e.V. aber auch weiterer potentieller Fußballvereine nach Spiel- und Sportmöglichkeiten decken. Zu diesem Zweck setzt der Bebauungsplan für ungefähr die Hälfte des circa 8,2 ha großen Plangebiets zwei öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Hauptsportplatz und Nebensportplatz fest. Die öffentlichen Grünflächen liegen getrennt durch einen circa 90 m breiten Waldstreifen nördlich eines im Plangebiet gelegenen Abschnitts der C. , der von der Einmündung der W. in die C. bis fast zum nordöstlichen Ende des Grundstücks C. 100 reicht, sowie nördlich und westlich eines an dieser Stelle nach Nordosten von der C. abzweigenden Erschließungsweges für die Häuser C. 121 und 123. Durch den Waldstreifen verläuft eine fußläufige Verbindung zwischen den Grün-flächen. Die westliche Plangebietsgrenze bildet der östliche Rand der W. . Das von der W. , der C. und dem südlichen Rand der westlichen Grünfläche gebildete Dreieck ist als Waldfläche festgesetzt. In der Planurkunde ist innerhalb der beiden öffentlichen Grünflächen jeweils ein Sportplatz eingezeichnet, der einschließlich vorgesehener Zuschauerbereiche die Außenmaße von 80,0 m x 115,0 m erreicht und 6 Beleuchtungsmaste aufweist. An den Außenrändern der Grün-flächen sind verschiedentlich Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen festgesetzt. In der westlichen, für den Hauptsportplatz vorgesehenen öffentlichen Grünfläche sind in dem durchgängig grün eingezeichneten Bereich zudem ein mittels Baugrenzen festgesetztes Baufenster sowie eine dem Sportplatz vorgelagerte etwa 3.200 qm große Stellplatzanlage für circa 100 Kfz vorgesehen. Ferner setzt der Bebauungsplan zur Verringerung der auf die angrenzende Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen im Abstand von etwa 5 m zum südwestlichen Spielfeldrand eine insgesamt 100 m lange Lärmschutzwand fest, die nach Nordosten abknickt und sich auf einer Länge von 25 m in ähnlichem Abstand an der südöstlichen Seite des Spielfeldes fortsetzt. Die von der C. abzweigende Zu- und Ausfahrt zum Hauptsportplatz und der südwestlich davon vorgesehenen Stellplatzanlage ist gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers geplant. Sie ist wie die Stellplatzanlage durch eine rot gestrichelte Linie auf grünem Grund in der Planurkunde eingetragen. Entsprechendes gilt für die an der nordöstlichen Ecke des Plangebiets eingetragene Zufahrt zum Nebensportplatz, die über den oben erwähnten Erschließungsweg zu erreichen ist. Außerdem enthält der Bebauungsplan in seinem nordwestlichen Teil die Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. In Bezug auf Natur und Landschaft sowie den Immissionsschutz enthält der Bebauungsplan unter anderem folgende textlichen Festsetzungen: "2. Natur und Landschaft 2.1 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ... Auf den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind außerhalb der Baugrenzen zweckgebundene Anlagen zulässig. Auf den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mindestens 6.750 qm als unversiegelte und begrünte Flächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. ... 3. Immissionsschutz 3.1 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 3.1.1 Lärm In der festgesetzten Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist eine zu begrünende, aus Gittermastkörben bestehende Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß von R´W = 20 dB in einer Höhe von 6 m über geplantem Geländeniveau und in einer Länge von 100 m zu errichten." Im Regionalen Flächennutzungsplan (Mai 2010) ist das Plangebiet als "Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlagen" dargestellt. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem im Oktober 2007 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über eine erste, zwei unterschiedliche Varianten (A und B) berücksichtigende Planung unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 3. April 2008 einen ersten Entwurf der beabsichtigten Planung im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen und hielt am 8. Mai 2008 eine Bürgerversammlung ab. Im Anschluss an diese äußerte der Antragsteller in einem Schreiben vom 31. Mai 2008 zahlreiche Bedenken gegen die Planung. Auf der Grundlage der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erarbeitete die Verwaltung einen ersten Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht, der die Errichtung eines westlichen Hauptsportplatzes mit Lärmschutzwand und vorgelagerter Stellplatzfläche und Gebäude sowie eines nordöstlich davon gelegenen Nebensportplatzes vorsah. Daran anknüpfend fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung in einer Sitzung am 7. Mai 2009 die Beschlüsse, den Bebauungsplan Nr. 7/08 "Sportanlage W. /C. " aufzustellen und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründungsentwurf, Umweltbericht und den umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 26. Mai 2009 bis zum 26. Juni 2009 im Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Verwaltung mit Schreiben vom 13. Mai 2009 beteiligt. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine Einwände gegen die Errichtung der Sportanlage in räumlicher Nähe zu seinem und den weiteren an der C. vorhandenen Wohnhäusern in einem an die Verwaltung gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2009. Die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen nahm die Verwaltung zum Anlass, den Bebauungsplanentwurf zu überarbeiten. Der geänderte Entwurf lag aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung und nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 23. Februar 2010 bis einschließlich 9. März 2010 öffentlich aus. Zuvor waren mit Schreiben vom 9. Februar 2010 erneut die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Der Antragsteller nahm nochmals mit Schreiben vom 7. März 2010 Stellung und wiederholte vor allem seine Bedenken in Bezug auf einen die Wohnbebauung entlang der C. hinreichend berücksichtigenden Lärmschutz und die Finanzierbarkeit der Planungsmaßnahme. Andere Standorte – wie die Fläche "J. I. " – seien nicht ernsthaft erwogen worden. Über die eingegangenen Anregungen und Bedenken befand der Rat in seiner Sitzung am 24. November 2011 und beschloss den Bebauungsplan Nr. 7/08 "Sportanlage W. /C. " als Satzung. Der Beschluss wurde am 7. Januar 2011 öffentlich bekannt gemacht. Am 14. April 2011 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung führt er aus: Der Bebauungsplan leide unter einem Verkündungsmangel, weil in den textlichen Festsetzungen auf die "Pflanzenliste zum Landschaftsplan F. Bezug genommen werde, die Planurkunde aber keinen Hinweis enthalte, dass die Pflanzenliste von der Antragsgegnerin für Bauinteressenten zur Einsicht bereit gehalten werde. Eine telefonische Nachfrage bei dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung habe ergeben, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin dort nicht bereit gehalten werde. Er könne bei der "ULB" eingesehen werden. Da auch unklar bleibe, welche Fassung des Landschaftsplans gemeint sei und die Pflanzenliste sich seit 1992 mehrfach geändert habe, sei die öffentliche Bekanntmachung mit Fehlern behaftet. Der Planung fehle die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil für die Errichtung einer Sportanlage in der festgesetzten Form als öffentliche Grünfläche kein Bedarf bestehe. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei die Planung veranlasst durch die Bedürfnisse des örtlichen Fußballvereins SV F. –C. 1913 e.V. und auf diese zugeschnitten. Dieser Verein sei der einzige erkennbare Interessent für die neue Sportanlage und habe mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 selbst bekundet, dass er an einer der Allgemeinheit zugänglichen Sportanlage kein Interesse habe. Die Nutzung einer öffentlichen Grünfläche durch einen einzigen privaten Verein sei mit der Festsetzung einer öffentlichen Sportanlage nicht vereinbar und die Planung mithin nicht erforderlich. Zudem werde eine bestimmungsgemäße Nutzung der Sportplätze unter Berücksichtigung der im Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Lärmschutzauflagen nicht möglich sein. Es fehle ein praktisch umsetzbares und in sich stimmiges Nutzungskonzept, da offen sei, wie viele Fußballmannschaften wann und in welcher Häufigkeit die Sportanlage zu Saison- und Freundschaftsspielen, zu Trainingszwecken usw. voraussichtlich nutzen würden, und ob dabei dem Schutzanspruch der Anwohner Genüge getan sei. Insoweit reiche es nicht aus, dass die Antragsgegnerin die Anzahl der in den letzten Jahren beim Fußballverein SV F. –C. 1913 e.V. gemeldeten Mannschaften ermittelt und geschlussfolgert habe, dass ein Verein, der bislang mit einem Fußballplatz ausgekommen sei, in jedem Fall mit zwei Fußballplätzen auskommen müsse. Die geplanten Nutzungszeiten ließen zwei Spiele am Sonntagvormittag und drei Spiele am Sonntagnachmittag auf dem Hauptsportplatz gar nicht zu, so dass das Nutzungskonzept, mit dem der Rat gemeint habe, den Lärmkonflikt mit der angrenzenden Wohnnutzung zu bewältigen, sich als ungeeignet erweise. Insoweit könnten nicht nur die reinen Spielzeiten veranschlagt werden, sondern es müssten auch die Pausen und Vor- und Nachbereitungszeiten, in denen die Mannschaften ankämen, sich aufwärmten, die Zuschauer einträfen etc., Berücksichtigung finden. Der Spielbetrieb werde zwangsläufig auch in die sonntäglichen Ruhezeiten reichen, für die nach der schalltechnischen Untersuchung nicht sicher auszuschließen sei, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers einzuhaltenden Richtwerte nicht überschritten würden. Nach den "Durchführungsbestimmungen und Richtlinien für das Spieljahr 2011/2012" des Fußballverbandes M. e.V. sollten Meisterschaftsspiele zudem in den Monaten November und Januar schon um 14.30 Uhr und im Dezember um 14.15. Uhr beginnen. Die vorgesehenen Nutzungszeiten erlaubten darüber hinaus nur einen wöchentlichen Trainingsbetrieb von maximal 50 Stunden, obwohl bereits der gegenwärtige Bestand von 21 beziehungsweise 22 Mannschaften eine Trainingszeit von 63 bis 66 Stunden erforderlich mache. Von einem in sich stimmigen Nutzungskonzept könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die schalltechnische Untersuchung von einem werktäglichen Trainingsbetrieb in der Zeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr ausgehe, während die Planurkunde und die Begründung des Bebauungsplans nur die Einschränkung enthielten, dass Nutzungen nach 22.00 Uhr ausgeschlossen seien. Entgegen der Begründung des Bebauungsplans habe der Rat mit der Festsetzung der Zu- und Abfahrt des Hauptsportplatzes nicht in ausreichender Weise sichergestellt, dass keine Zu- und Abfahrt über die W. erfolge. Es fehle die Aufnahme des Planzeichens 6.4 dritte Alternative der PlanzVO. Die textliche Festsetzung 3.1.1 sei städtebaulich nicht erforderlich, da das darin ausgewiesene Schalldämmmaß unter dem des in der schalltechnischen Untersuchung für erforderlich gehaltenen Schalldämmmaß liege. Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz finde zudem in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB keine geeignete Rechtsgrundlage, da es sich bei der Sportanlage um keine Grünfläche im Sinne dieser Bestimmung handele. Zwar sei die Errichtung von baulichen Anlagen auf Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht völlig ausgeschlossen, diese müssten jedoch von untergeordneter Bedeutung und ihr funktional sowie räumlich zu- und untergeordnet sein. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da bereits die Sportplätze wegen ihrer geplanten Ausführung als Kunstrasenplätze bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und damit überbaute Flächen seien. Hinzu kämen die mögliche Errichtung eines Gebäudes im festgesetzten Baufenster, die 6 m hohe und 100 m lange Lärmschutzwand, die circa 3.225 qm große Stellplatzanlage, die festgesetzten Zu- und Ausfahrten sowie die geplanten Beleuchtungsanlagen und die zu befestigenden Flächen für Zuschauer. Die in der Bebauungsplanbegründung dokumentierte Absicht des Rates, den Bebauungsplan aus dem regionalen Flä-chennutzungsplan zu entwickeln, schließe es aus, die Festsetzung auf eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu stützen. Der Rat habe eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage festsetzen wollen, um einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu vermeiden. Darüber hinaus sei die textliche Festsetzung zum Immissionsschutz in Nr. 3.1.1 unbestimmt, da sich aus ihr nicht ergebe, welche Anforderungen an den baulichen Schallschutz gestellt würden. So sei nicht erkennbar, was unter einem Schalldämmmaß von "R´W = 20 dB" zu verstehen sei; ein Regelwerk werde nicht genannt. Mangels Angabe der unteren Bezugspunkte für die Lärmschutzwand fehle es auch der Höhenangabe von 6 m an der erforderlichen Bestimmtheit. Hierzu genüge die Angabe "über geplantem Geländeniveau" nicht. Der Bebauungsplan erweise sich auch als abwägungsfehlerhaft. Fehlerhaft sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ohne Weiteres ausgeschöpft werden könnten, ohne Maßnahmen zu erwägen, die gegebenenfalls für die Anwohner eine geringere Lärmbeeinträchtigung mit sich brächten. So hätte ein aktiver Schallschutz, wie er mit dem geplanten Gebäude für die Wohnbebauung an der W. vorgesehen sei, oder eine andere Regelung des Zu- und Abfahrtverkehrs nahe gelegen. Stattdessen habe der Rat es für ausreichend erachtet, dass die Immissionsrichtwerte in der näheren Umgebung der Sportanlage gerade noch eingehalten würden. Die planbedingte Konfliktlage sei mit einer auf die schalltechnische Untersuchung der Q. D. GmbH vom 6. März 2009 (Schallgutachten) reduzierten Blickrichtung auch nicht annähernd erfasst und auch nicht fehlerfrei bewältigt. Das Schallgutachten genüge den Anforderungen der 18. BImSchV nicht. So seien die von der Stellplatzanlage zu erwartenden Schallimmissionen nicht gemäß diesem Regelwerk, sondern auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ermittelt worden. Die in den Bebauungsplan aufgenommene Regelung, dass die Zu- und Ausfahrt der Stellplatzanlage mit einem Gefälle von mindestens 2,5 % zur C. anzulegen sei, berücksichtige das Schallgutachten nicht. Durch eine solche Steigung werde aber mehr Lärm erzeugt, weil zu ihrer Überwindung ein zusätzliches Gasgeben erforderlich sei. Die relevante Entfernung zwischen der Lärmquelle und der schützenswerten Wohnbebauung sei ausweislich der zum Schallgutachten gehörenden Darstellung der Isophone zu gering bemessen worden. Die Lärmquelle rücke mit 19 m tatsächlich deutlich näher an das Haus des Antragstellers heran als in dem Schallgutachten mit rund 23 m angenommen. Fehlerhaft sei die Stellplatzanlage als 67 m breit und 33 m lang in Ansatz gebracht worden, während der Bebauungsplan eine Stellplatzanlage mit den Maßen 86 m x 36 m festsetze. Die Entfernung der südöstlichen Ecke der Stellplatzanlage zum Hause C. 90 betrage daher nicht – wie im Schallgutachten zugrundegelegt – 37,5 m, sondern lediglich 32 m. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Berechnung der durch Schiedsrichterpfiffe verursachten Geräuschspitzen erfolgt sei. Es fehle eine Bewertung der werktags in den Ruhezeiten von dem Sportbetrieb ausgehenden Lärmemissionen. Die Behauptung, dass bei einem Trainingsbetrieb circa 10 dB(A) geringere Schallemissionen als bei Meisterschaftsspielen aufträten und die Immissionsrichtwerte in den Ruhezeiten eingehalten werden könnten, genügten angesichts des abweichenden Beurteilungszeitraums von lediglich zwei Stunden nach Nr. 1.3.2.1 des Anhangs zur 18. BImSchV nicht. Fehlerhaft sei auch ein Spielbetrieb mit nur 21 statt mit 22 Mannschaften in dem Schallgutachten berücksichtigt worden. Weder das Gebäude C. 111 noch die baulichen Anlagen auf der öffentlichen Grünfläche des Hauptsportplatzes seien in ihrem baulichen Bestand rechtlich gesichert und könnten daher nicht als schallabschirmend in die gutachterliche Bewertung einfließen. Schließlich genieße das Gebäude C. 111 einen Mischgebietswerte überschreitenden Schutzanspruch, da es nicht wie vom Gutachter angenommen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sondern innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils C. liege und damit Teil des dort befindlichen reinen Wohngebiets sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 7/08 "Sportanlage W. /C. " der Stadt F. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, dass sich aus den Hinweisen auf der Planurkunde ergebe, dass der als Satzung beschlossene und am 10. April 1992 öffentlich bekannt gemachte Landschaftsplan der Stadt F. und damit auch die Pflanzenliste als dessen Bestandteil bei der Verwaltung eingesehen werden könne. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermögliche die Errichtung von baulichen Anlagen, die der jeweiligen Zweckbestimmung dienten. Die Grünfläche müsse daher nicht unbedingt begrünt sein. Weder aus der Rechtsprechung noch aus der Kommentarliteratur ergebe sich, wie hoch der zulässige Anteil zweckgebundener baulichen Anlagen an der gesamten öffentlichen Grün-fläche sein dürfe. Das OVG Lüneburg habe in einem Urteil vom 27. Januar 1986 – 1 A 122.84 -, BRS 46 Nr. 22, die Grenze erst als überschritten angesehen, wenn die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Baugebiets beziehungsweise eines Sondergebiets ergäben. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass die Fläche des Baufensters und diejenige für die Lärmschutzwand komplett überbaut würden. Diese seien so festgesetzt, dass sie bauliche Spielräume zuließen, insbesondere die Lärmschutzwand nicht die volle Breite der dafür festgesetzten Fläche von 3 m aufweisen müsse. Die Stellplatzfläche könne auch aus Rasengittersteinen hergestellt werden, die eine Versickerung und im beschränkten Umfang auch Rasenbewuchs zuließen. Zudem sei im Bebauungsplan in Nr. I.2.3.6 textlich festgesetzt, pro fünf Stellplätze einen Baum anzupflanzen. Die Zuschauerbereiche könnten auf wassergebundenen Flächen und die Sportplätze auch als Rasensportplätze angelegt werden. In der Bebauungsplanbegründung sei zwar bei der Beschreibung des Umgangs mit Niederschlagswasser von Kunstrasenplätzen die Rede, dies sei aber nicht zwingend. Zusammen mit den festgesetzten Pflanzflächen sei daher eine Nutzung mit prägendem Grüncharakter in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen gewährleistet. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei nicht erforderlich gewesen, da die Stadt Eigentümerin eines Großteils der im Plangebiet liegenden Grundstücke sei und die übrigen erwerben könne. Der Rat habe es aus städtebaulichen Gründen als sinnvoll erachtet, in der Siedlungsrandlage im Übergang zum Freiraum eine in Grün eingebettete Sportanlage zu planen und habe gerade nicht eine Sportanlage mit den dazugehörigen baulichen Anlagen planen wollen, für die eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eher in Betracht komme. Die Verwendung technischer Spezialbegriffe in einem Bebauungsplan, wie der des Schalldämmmaßes R´W = 20 dB, sei dem Rat nicht verwehrt. Das bewertete Bauschalldämmmaß R`W sei als Angabe des Schalldämmvermögens von Bauteilen eine übliche Kenngröße, auf die auch die 18. BImSchV verweise. Soweit in dem Schallgutachten ein den Wert von 20 dB überschreitendes Schalldämmmaß verlangt werde, handele es sich um einen redaktionellen Fehler, da es darin R´W >= 20 dB hätte heißen müsse. Aus dem Hinweis IV. 3 in der Bebauungsplanurkunde zum Umgang mit Bodendenkmälern ergebe sich ebenso wie aus dem diesem Hinweis zugehörigen Textteil der Begründung mit der notwendigen Bestimmtheit die Höhenlage der festgesetzten Lärmschutzwand. Maßgeblich sei die im späteren Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Denkmalrechts vorgegebene Höhe. Die Immissionslage sei mit Blick auf die zu schützenden Wohnnutzungen umfassend und fehlerfrei begutachtet worden, wobei der Gutachter seiner Bewertung realistische Spiel- und Trainingszeiten unter Beachtung der notwendigen Ruhezeiten zugrunde gelegt habe. Im Schallgutachten werde der Nachweis geführt, wie eine mögliche Sportanlagennutzung innerhalb der vorgesehenen Nutzungszeiten möglich sei, weshalb der Bebauungsplan vollziehbar sei. Die in Auftrag gegebene Prognose habe auch zum Ziel gehabt, ein optimales Lärmniveau zu erreichen, weshalb der Einwand, der Rat habe nur auf die Einhaltung der Richtwerte geachtet, nicht zutreffe. Neben Alternativstandorten sei innerhalb des Plangebiets der Tausch von Neben- und Hauptsportplatz ebenso wie die räumliche Verschiebung der Plätze in Betracht gezogen worden, um die jeweiligen Auswirkungen zu betrachten. Die Realisierung anderer als der im Bebauungsplan festgesetzten Ein- und Ausfahrten sei durch die Festsetzungen von Wald- oder Pflanzflächen ausgeschlossen. Das für die Umkleideräume etc. vorgesehene Gebäude sei im Schallgutachten und im Bebauungsplan nicht als den Lärm mindernde Maßnahme berücksichtigt worden. Der Gutachter gehe von einer freien Schallausbreitung aus. Selbst wenn für das Gebäude C. 111 kein dauerhafter Bestand sichergestellt sei, habe dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Schallgutachtens. Das Gebäude liege unzweifelhaft im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die Aufteilung in eine Zu- und eine Ausfahrt mit jeweils einer Anbindung an die W. und an die C. hätte unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, die in keinem Verhältnis zu den geringfügigen Auswirkungen zugunsten der Wohnbebauung an der C. stünden. Die Richtwerte würden am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten. Soweit der Gutachter die Parkplatzlärmstudie berücksichtigt habe, sei dies fachlich unbedenklich. Die nach der 18. BImSchV vorgeschriebenen Berechnung nach der RLS 90 lasse die Impulshaltigkeit der Geräusche auf der Stellplatzanlage außer Betracht und führe zu einem um circa 1 dB(A) geringeren Wert als eine Berechnung nach der Parkplatzlärmstudie (45,6 dB(A) statt der ermittelten 46,6 dB(A)). Schalltechnisch relevante Steigungen träten erst bei mehr als 5 % auf, weshalb die bezüglich der Zufahrt festgesetzte Steigung von 2,5 % nicht ins Gewicht falle. Auf die Einwände des Antragstellers habe der Gutachter eine ergänzende Berechnung der Immissionen vorgenommen, wobei eine Distanz von 32 statt zuvor 37,5 zwischen dem südöstlichen Rand der Stellplatzfläche und dem Wohnhaus des Antragstellers und eine entsprechend näher gelegen Zufahrt zugrunde gelegt worden sei. Diese ergänzende Berechnung habe in der Sache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Richtwert von 50 dB(A) werde mit 49, 7 dB(A) weiterhin unterschritten. Das Schallgutachten enthalte in Bezug auf die Zahl der voraussichtlich am Spielbetrieb beteiligten Mannschaften einen offensichtlichen Schreibfehler, der für die Berechnung und das Ergebnis des Schallgutachtens irrelevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie das zu den Akten gereichte Plan- und Kartenmaterial verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers (§ 47 Abs. 2 VwGO) folgt aus seinem Interesse, von der planbedingten Verkehrszunahme und der Festsetzung von zwei öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz in räumlicher Nähe zu seiner im Hause C. 90 gelegenen Eigentumswohnung und den mit dem Sportbetrieb verbundenen Lärmimmissionen verschont zu bleiben. Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Steigerung der Geräuschentwicklung für jeden davon Betroffenen eine Abwehrposition. Das Interesse des Antragstellers kann jedoch mit Blick auf die Art und den Umfang des zu erwartenden Spielbetriebes auf den beiden festgesetzten Sportplätzen und das zwangsläufig mit ihm verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen sowie wegen der Lage der Zufahrt der Stellplatzanlage unmittelbar gegenüber seiner Eigentumswohnung nicht als objektiv geringfügig angesehen werden. Sein Interesse an dem Fortbestand einer weitgehend von durch Sportbetrieb hervorgerufenen Lärmimmissionen unbelasteten Wohnsituation hat der Antragsteller auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht, so dass der Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert ist. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sein könnten (§§ 214, 215 BauGB) sind allerdings nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht, trifft dies nicht zu. Zwar ist in den vom Antragsteller angeführten Fällen, in denen erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den von ihm dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f. Eine vergleichbare Sachlage ist hier jedoch nicht gegeben. Die textlichen Festsetzungen 2.3.1 bis 2.3.3 verweisen bezüglich der Arten der vorzunehmenden Bepflanzungen auf die Pflanzenliste zum Landschaftsplan der Antragsgegnerin. Der Landschaftsplan, dessen Teil die Pflanzenliste ist, ist als eine vom Rat beschlossene kommunale Satzung durch Abdruck im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10. April 1992 (Seite 137) öffentlich bekannt gemacht worden und damit jedermann zugänglich. Damit ist eine Kenntniserlangung des Inhalts der Pflanzenliste ohne weiteres möglich und auch zumutbar. Ohne rechtliche Relevanz ist deshalb in diesem Zusammenhang der Vortrag des Antragstellers, dass ihm auf eine telefonische Nachfrage die Auskunft erteilt worden sei, er könne den Landschaftsplan nebst Pflanzenliste nicht bei der Stelle, bei der der Bebauungsplan zur Einsicht bereitgehalten werde, sondern möglicherweise bei der unteren Landschaftsbehörde einsehen. Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtswidrig und damit unwirksam. Der Bebauungsplan ist allerdings in seiner Gesamtkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob für eine bestimmte Planung einschließlich ihrer Dimensionierung ein Bedarf besteht und ob die aus ihr folgende Verhinderung anderer Nutzungen der betroffenen Grundstücke angemessen ist, ist grundsätzlich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Von einem solchen planerischen Missgriff kann hier keine Rede sein. Ein städtebaulich beachtliches Interesse an der Bebauungsplanung ergibt sich daraus, dass der vom Rat als Missstand angesehene Standort des Sportplatzes "An der X. " innerhalb der Ortslage im Hinblick auf seine Renovierungsbedürftigkeit und seine beengte Lage gemäß der Begründung des Bebauungsplanes beseitigt werden soll. Dort soll langfristig eine Wohnbebauung ermöglicht werden. Dies ist eine den gesetzlichen Ansprüchen genügende Rechtfertigung für die planerische Ausweisung eines Alternativstandortes. Die Errichtung von Sportstätten ist ein städtebaulich relevanter Belang und gehört zu den Aufgaben der kommunalen Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Der Bebauungsplan dient auch nicht vorrangig nur den Privatinteressen eines Vereins, hier des Fußballvereins SV F. –C. 1913 e.V., wie der Antragsteller meint. Abgesehen davon, dass die Ermöglichung und Förderung des Amateursports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, auch im öffentlichen Interesse liegen kann, trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, die eine Nutzung der künftigen Sportplätze, die von der Antragsgegnerin beziehungsweise den als Eigenbetrieb organisierten städtischen Sport- und Bäderbetrieben errichtet und als öffentliche Einrichtung betrieben werden sollen, durch andere im Stadtgebiet angesiedelte Sportvereine, durch den Schulsport oder durch freie Sportgruppen ausschließen. Die Verteilung der Kapazitäten öffentlicher Sportanlagen ist keine Frage des öffentlichen Baurechts. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass ungeachtet der künftigen Nutzbarkeit des Sportplatzes "An der X. " kein Bedarf für die geplante Sportanlage besteht. Die Behauptung des Antragstellers, der Fußballverein SV F. –C. 1913 e.V. sei an einer Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans im Falle einer Allgemeinzugänglichkeit der Sportanlage gar nicht interessiert, ist selbst wenn sie zutreffen sollte für die Frage der Erforderlichkeit der Planung, die sich nicht vorrangig an den Interessen dieses Vereins, sondern an den städtebaulichen Zielvorstellungen des Rates zu den öffentlichen Sportanlagen im Stadtgebiet orientiert, nicht von Belang. Im Übrigen beruht die Aussage des Vereins erkennbar auf falschen Vorstellungen. Die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bedarf regelmäßig der Zulassung, die bei Sportanlagen im Rahmen der Kapazitäten erfolgt und die hier den Bedürfnissen des Vereins Rechnung tragen kann und wird. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag des Antragstellers, die Planung solle nach dem Willen der Antragsgegnerin nur schrittweise verwirklicht werden, da sich hieraus nichts Relevantes für die Frage der Erforderlichkeit, insbesondere keine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans ergibt. Die Argumentation des Antragstellers, mit nur einem Sportplatz lasse sich der Bedarf des Fußballverein SV F. –C. 1913 e.V., für dessen Spiel- und Trainingsbetrieb die Sportanlage in erster Linie gedacht sei, nicht decken, sodass die Sportanlage und die auf sie ausgerichtete Planung insgesamt nicht erforderlich seien, ist nicht schlüssig. Dass der besagte Fußballverein seinen Spiel- und Trainingsbetrieb vorübergehend mit nur einem Sportplatz auf der neuen Sportanlage und erforderlichenfalls mit Spiel- und Trainingszeiten auf anderen Sportanlagen organisieren kann, ist keinesfalls ausgeschlossen. Als städtebaulich nicht erforderlich erweist sich jedoch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützte Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hauptsportplatz, da sie ungeeignet ist, das vom Rat mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Ziel, eine Sportanlage mit Sportplatz, einem festen Gebäude mit Umkleide-, Sanitär-, Aufenthalts-, Material- und Technikräumen, Zuschauerbereichen, einer Lärmschutzwand und einer mehr als 3.000 qm großen Stellplatzanlage für bis zu 100 Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, zu erreichen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan öffentliche und private Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze oder Friedhöfe festgesetzt werden. Dabei ist der Begriff "Grünflächen" grundsätzlich weit auszulegen und die Grünfläche kann, wie die aufgeführten Beispiele in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zeigen, neben einer "grünen Fläche" auch der festgesetzten Zweckbestimmung zuzuordnende bauliche Anlagen aufweisen. So können zum Beispiel bei einer als "Park" festgesetzten öffentlichen Grünfläche regelmäßig Wege, Bänke, Spielgeräte etc. errichtet werden. Größere Anlagen für Sport und Spiel sind hingegen in einer Grünfläche nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung differenzierter normiert ist, da die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmt. Vgl. BVerwG , Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -; BRS 27 Nr. 5 zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960. Solche Differenzierungen hat der Rat mit den Zweckbestimmungen Hauptsportplatz und Nebensportplatz sowie mit den die Festsetzungen der öffentlichen Grünflächen überlagernden Festsetzungen vorgenommen. Sport- und Spielanlagen, auf denen das Naturgrün – sei es in Form von Rasen, Pflanzen, Büschen oder Bäumen – dominiert, können ohne Weiteres als Grünflächen mit entsprechenden Zweckbestimmungen festgesetzt werden. So wird auch auf der Ebene der Bauleitplanung deutlich, dass zum Beispiel ein Fußballplatz und ein Freibad in der Siedlungsstruktur eine Grünfläche darstellen. Vgl. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 861. Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind allerdings wie sich aus dem Begriff und den dort genannten Beispielen ergibt nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden sind, und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Dabei mag eine Zulassung baulicher Anlagen bis zu einem Anteil von 15% der Grünfläche die sich aus dem vorstehend skizzierten allgemeinen Charakter der Grünfläche ergebende notwendige Unterordnung der bebauten Erdfläche im Verhältnis zur unbebauten Erdfläche noch unberührt lassen. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 5. März 2002 1 D 18/00 . Der Begriff "Grünfläche" ist als Oberbegriff zu verstehen. Ist eine Anlage mit einer Zweckbestimmung geplant, darf der spezielle Nutzungszweck die Grenzen der Nutzungsart "Grünfläche" nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, bei einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen, damit der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt. Überlagernde Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter der festgesetzten Grünfläche maßgeblich prägen und damit verfälschen würde, scheiden deshalb aus. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB "im Gewand" einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise "begrünter" Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2008 3 S 1771/07 . Soweit die Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nochmals auf eine vermeintlich ihre Rechtsmeinung stützende Rechtsprechung hingewiesen hat, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Januar 1986 – 1 A 122.84 , BRS 46 Nr. 22, lässt sich dem zitierten Urteil nicht etwa – wie behauptet der Rechtssatz entnehmen, dass eine Bebauung dem Charakter einer Grünfläche solange nicht widerspreche, solange sich daraus nicht das typische Bild eines Bau- oder Sondergebietes ergebe. Das OVG Niedersachsen hat vielmehr ausgeführt, dass Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB solche Flächen seien, die abgesehen von funktional zu- und untergeordneten baulichen Anlagen frei von Bebauung seien, bei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die Hauptsache seien. Daran fehle es, wenn eine Bebauung von 20% der Fläche möglich sei und damit das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit einen Wert erreiche, der dem höchstzulässigen Maß in einem Wochenendhausgebiet entspreche. Weiterhin hat es bezogen auf den konkret entschiedenen Fall als wesentlich angesehen, dass die zulässige Bebauung nicht derart massiv und dominierend sein dürfe, dass nicht mehr die Freifläche, sondern die baulichen Anlagen als Hauptsache erschienen. Die hier vom Rat gewollte Nutzung des als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hauptsportplatz festgesetzten Bereichs überschreitet die Grenzen der Nutzungsart "Grünfläche". Die Grünfläche ist infolge des Umfangs der auf ihr zulässigen zweckspezifischen baulichen Anlagen nicht mehr durch Grün geprägt. Dort können auf der Grundlage des geschaffenen Planungsrechts ein Kunstrasenplatz, eine 3.225 qm große Stellplatzfläche für circa 100 Pkw mit einer Zu- und Ausfahrt zur C. , ein zweigeschossiges, bis zu 10 m hohes Gebäude für Umkleide-, Technik- und Aufenthaltsräume mit einer Grundfläche von 1.365 qm, eine 100 m lange, 6 m hohe und bis zu 3 m tiefe Lärmschutzwand (315 qm) sowie weitere zweckspezifische bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Ballfangzäune, Lichtmaste oder befestigte Zuschauerbereiche entstehen. Eine solche Bebaubarkeit ist mit der festgesetzten Nutzung nicht mehr zu vereinbaren. Dem steht nicht entgegen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter den beispielhaft genannten Nutzungen, die sich für eine Festsetzung als Grünfläche eignen, ausdrücklich auch Sportplätze anführt, denn es gibt zweifellos Sportplätze, die dem oben aufgezeigten Charakter einer Grünfläche entsprechen. Für eine umfassende Bebauung mit ausschließlich aus Bauprodukten bestehenden Sportplätzen, Stellplätzen, Lärmschutzwänden, festen Gebäuden und weiteren baulichen Anlagen und Befestigungen jedoch, wie sie hier geplant ist, steht mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine andere geeignete Festsetzungsmöglichkeit zur Verfügung. Soweit die Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, unter dem Begriff der Sportanlage in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB seien nur solche Anlagen und Einrichtungen zu verstehen, die ganz überwiegend durch Hochbauten dominiert und jedenfalls weitgehend überdacht seien, während die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für jegliche Sportflächen unter freiem Himmel zur Verfügung stünde, findet ein solcher Abgrenzungsversuch im Gesetz keine Stütze. Unter dem Begriff der Sportanlage ist im Gegensatz zum einfachen Sportplatz vielmehr auch eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie Freiflächen zu verstehen, die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben. Dass hier eine Sportanlage im letztgenannten Sinne geplant und verwirklicht werden soll, steht für den Senat mit Blick auf die Größe des einbezogenen Areals, auf die Art und den Umfang der zugelassenen Anlagen und Einrichtungen sowie auf das dem Bebauungsplan zu Grunde gelegte Nutzungskonzept, das neben dem täglichen Trainingsbetrieb während der Woche für den ganz überwiegenden Teil der Wochenenden des Jahres einen organisierten Spielbetrieb mit jeweils mehreren hundert Zuschauern vorsieht, außer Zweifel. Der Begriff der "Sportanlage" hat dementsprechend auch in der Bezeichnung des Bebauungsplans Eingang gefunden. Die von der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rechtsmeinungen, die zum Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Literatur vertreten werden, vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 2012, § 9 Rn. 56; Schlichter/Stich, BauGB, Kommentar, 1998, § 9 Rn. 36, wonach Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sich vor allem für die Standortsicherung anböten, weil sie zur Grundlage einer Enteignung gemacht werden könnten und die Ausübung des Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand erleichterten, sowie dazu dienten, die städtebauliche Bedeutung der dort genannten Anlagen und der Planung von Flächen dafür hervorzuheben, da ihre Errichtung und Nutzung auf immissionsschutzrechtliche Schwierigkeiten stoße, stehen zu der Auslegung der Nrn. 5 und 15 des § 9 Abs. 1 BauGB durch den Senat nicht im Widerspruch. Das Gegenteil ist der Fall. Mit der Lärmschutzwand und den Nutzungseinschränkungen waren erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, was die städtebauliche Bedeutung einer Sportanlage der hier in Rede stehenden Art in der Nähe zur Wohnbebauung verdeutlicht. Ob ein Kunstrasenplatz, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf beiden öffentlichen Grünflächen jeweils zulässig und nach den Aufstellungsvorgängen auch vorgesehen ist, als eine vollständig aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlage dem Charakter einer Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entgegensteht, kann letztlich offenbleiben. Würde man diese Frage nämlich verneinen, bliebe es gleichwohl dabei, dass jedenfalls die Festsetzung der westlich gelegenen öffentlichen Grünfläche ungeeignet ist, die dort vorgesehen Planungen zu sichern. Unabhängig von der Einordnung des geplanten Kunstrasenplatzes als einer dem Charakter der Grünfläche widersprechenden baulichen Anlage schließen allein die Stellplatzfläche, das Gebäude für Umkleide-, Technik- und Aufenthaltsräume sowie die massive Lärmschutzwand, die sämtlich im Bereich der westlichen öffentlichen Grünfläche zugelassen und für die geplante Sportanlage zudem unverzichtbar sind, den Charakter einer Grünfläche aus, denn sie würden diese Fläche wegen ihres jeweiligen Umfanges maßgeblich artfremd prägen. Dass die Lärmschutzwand nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu begrünen und auf der Stellplatzfläche für je fünf Stellplätze ein Baum anzupflanzen ist, ändert daran ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Stellplatzfläche beispielsweise mit Rasengittersteinen zu befestigen, um den Versiegelungsgrad dieser Fläche zu begrenzen. Ungeachtet solcher Maßnahmen sind sowohl der Nutzungscharakter der angesprochenen baulichen Anlagen als auch die von ihrer Größe beziehungsweise Massivität ausgehenden Wirkungen nicht mit dem zu vereinbaren, was eine Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausmacht. Wegen der mit dem Bebauungsplan eröffneten Bebauungs- und Gestaltungsmöglichkeiten ist es für die Vereinbarkeit der Grünflächenfestsetzung mit dem Planungsziel des Rates entgegen der von der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ohne Belang, ob diese bei der Umsetzung des Bebauungsplans eröffneten Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft werden, also ob das planungsrechtlich zugelassene Gebäude mit Umkleide-, Technik- und Aufenthaltsräumen auf der gesamten überbaubaren Fläche und zweigeschossig errichtet wird, und in welcher Form beispielsweise die Zuschauerbereiche gestaltet werden. Die textliche Festsetzung 3.1.1, die die Höhe der Lärmschutzwand regelt, ist hinreichend bestimmt. Sie wird dem zwingenden Erfordernis, die unteren Bezugspunkte für die Festsetzung der 6 m hohen und 100 m langen Lärmschutzwand festzulegen, gerecht. Insoweit genügt die Angabe des "geplanten Geländes" als unterer Bezugspunkt für die Höhe der Gabionen. Maßgeblich für die Bestimmtheit einer Festsetzung ist, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willen des Normgebers erschließen lässt. Das ist hier im Hinblick auf den angegebenen unteren Bezugspunkt der Fall. "Geplantes Gelände" ist danach das des Hauptsportplatzes. Es ist funktionsbedingt eben und wird nach den Hinweisen in der Planurkunde und den Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung wegen der vorhandenen Bodendenkmäler deutlich oberhalb des derzeitigen Geländeniveaus liegen. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass die Lärmschutzwand in einer Höhe von 6 m über dem Niveau des Hauptsportplatzes zu errichten ist und damit ihren Zweck, die Wohnbebauung an der C. vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu bewahren, erfüllt. Der Hauptsportplatz kann wegen der Bodendenkmäler auch nicht auf einem niedrigeren als dem derzeit vorhandenen Niveau gebaut werden. Soweit der Bebauungsplan für die Lärmschutzwand ein Schalldämmmaß von R’W = 20 dB vorgibt, kann mit Blick auf die festgestellte Unwirksamkeit der Festsetzungen zur Nutzungsart letztlich offenbleiben, ob diese Vorgabe ebenfalls unwirksam ist. Die gewählte Buchstabenkombination "R’W" bezeichnet, auch wenn der Buchstabe "W" nicht tiefgestellt ist, erkennbar das bewertete Schalldämmmaß, das für ein Bauteil im eingebauten Zustand gemessen oder berechnet worden ist. Der Rat hat damit wohl zulässigerweise einen Begriff der einschlägigen Fachwissenschaft mit dem dort üblichen Sinngehalt verwandt. Dass das Schalldämmmaß nach der DIN EN ISO 717-1 zu ermitteln ist, brauchte er im Bebauungsplan möglicherweise nicht zwingend mitzuteilen, denn die Festsetzung richtet sich allein an die Fachleute, die im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans die Lärmschutzwand im Auftrag der Antragsgegnerin planen und errichten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Bestimmtheit einer Festsetzung regelmäßig genügt, wenn die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Unschädlich könnte auch die Diskrepanz zwischen der letztlich getroffenen Festsetzung "R’W = 20 dB" und der im Schallgutachten vorgeschlagenen Festsetzung "R’W > 20 dB" sein. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass bei Einhaltung eines Schalldämmmaßes von R’W = 20 dB die Schallprognose zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gelangen würde, bei einem nur geringfügig höheren Schalldämmmaß hingegen die Richtwerte eingehalten würden. Ob darüber hinaus auch die textlichen Festsetzungen 2.3.1 bis 2.3.3 unter einem Bestimmtheitsmangel leiden, weil sich aus ihnen nicht ergibt, welche Fassung der die Anpflanzgebote konkretisierenden Pflanzenliste des Landschaftsplans maßgeblich ist, kann aus den vorstehend genannten Gründen ebenso offenbleiben. Bedenken ergeben sich möglicherweise daraus, das unklar bleibt, ob der Rat auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende oder die jeweils aktuelle Pflanzenliste hat Bezug nehmen und damit eine statische oder dynamische Verweisung hat treffen wollen. Die Abwägungsentscheidung des Rats stützt sich nicht auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage. Dass ein bestimmungsgemäßer Spiel- und Trainingsbetrieb auf den geplanten Sportplätzen möglich sein wird, steht nach dem oben zur Erforderlichkeit der Planung Ausgeführten außer Frage. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Rat sich bei seiner Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auch nicht darauf beschränkt, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sicherzustellen, sondern unter anderem mit Blick auf die Verfügbarkeit der Flächen, ihre Erreichbarkeit und Lage sowie auf die sie umgebenden und gegebenenfalls störempfindlichen Nutzungen zunächst alle in C. in Betracht kommenden Standorte für zwei Sportplätze ermittelt. Im Anschluss daran hat der Rat, nachdem die Entscheidung für den Standort an der C. getroffen war, mehrere Planungsvarianten untersucht, die sowohl den Tausch von Haupt- und Nebensportplatz als auch die Errichtung der Sportplätze in unterschiedlichen Entfernungen von der C. vorsahen. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge war der weitgehende Erhalt der Wohnruhe in der Umgebung der vorgesehenen Sportanlage ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über die Aufteilung der Räume im Plangebiet. Gesichtspunkte, die in rechtlicher Hinsicht Zweifel an der festgesetzten Planungsvariante aufkommen lassen könnten, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb der Rat eine von der festgesetzten abweichende Zu- und Ausfahrtsgestaltung hätte bevorzugen müssen. Die städtebauliche Situation mit der Lage des Hauptsportplatzes am östlichen Rand der W. und den südwestlich und südöstlich des Hauptsportplatzes gelegenen und bis an die C. heranreichenden Waldflächen stellt geradezu einen Zwangspunkt für die Errichtung einer Zu- und Ausfahrt an der südlichen Ecke der öffentlichen Grünfläche und damit auch für die Lage der sich an die Zu- und Ausfahrt anschließenden Stellplatzfläche dar. Da mit der festgesetzten Lärmschutzwand die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Wohngebäuden entlang der C. sichergestellt ist, ist die Entscheidung des Rates, keinen weiteren aktiven Lärmschutz vorzusehen – insbesondere keine zweite Lärmschutzwand am südöstlichen Rand der Stellplatzfläche festzusetzen -, frei von Rechtsfehlern. Angesichts der hierfür zu veranschlagenden Kosten war es nicht unverhältnismäßig, auf einen, den gesetzlichen Schutzanspruch deutlich überschreitenden weiteren aktiven Schallschutz, wie zum Beispiel die Errichtung einer der Stellplatzfläche vorgelagerten Lärmschutzwand, zu verzichten. Soweit das Schallgutachten die der Sportanlage zuzurechnenden Verkehrsgeräusche auf der C. anhand der Parkplatzlärmstudie und nicht auf der Grundlage des in der 18. BImSchV (vgl. Anhang zur 18. BImSchV Punkt 2.1 Absatz 4) vorgeschriebenen Regelwerks der RLS 90 ermittelt und beurteilt hat, dürfte zwar ein die Plausibilität des Schallgutachtens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Frage stellender Abwägungsmangel gegeben sein. Dieser hat sich aller Wahrscheinlichkeit nach aber auf das Abwägungsergebnis nicht ausgewirkt, da eine während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte und die Vorgaben der RLS 90 berücksichtigende Nachberechnung des Gutachters - deren Richtigkeit unterstellt - zu geringeren Lärmwerten (45,6 dB(A) statt 46,6 dB(A)) geführt hat. Entsprechendes gilt für die zutreffenden Einwände des Antragstellers in Bezug auf die im Schallgutachten angegebenen Distanzen zwischen den Lärmquellen und dem maßgeblichen Immissionsort. Auch insoweit haben die die korrekten Entfernungen berücksichtigenden Nachberechnungen des Gutachters – wiederum deren Fehlerfreiheit unterstellt - zu Beurteilungspegeln geführt, die in Bezug auf die Immissionsrichtwerte unbedenklich sind. Verbleibenden Restzweifeln braucht der Senat aus den bereits erwähnten Gründen nicht nachzugehen. Gebäude sind entgegen den Einwänden des Antragstellers in dem Schallgutachten nicht als schallabschirmend berücksichtigt (vgl. S. 22 des Gutachtens). Unberechtigt ist weiterhin sein Einwand, die Schiedsrichterpfiffe seien als Lärmspitzen nicht in die Bewertung eingeflossen, denn die in dem Schallgutachten zugrundegelegten Emissionskennwerte der VDI 3770 berücksichtigen die Schiedsrichterpfiffe. Zu welchen Beurteilungspegeln hingegen der im Schallgutachten berücksichtigte Trainingsbetrieb auf den Sportplätzen am maßgeblichen Immissionsort führen wird, lässt sich den gutachterlichen Ausführungen nicht hinreichend klar entnehmen. Auch insoweit geht das Schallgutachten zwar von den Emissionskennwerten der VDI 3770 aus, legt die Auswirkungen der Schallemissionen, die im Falle eines Trainingsbetriebs um 10 dB(A) niedriger anzusetzen seien, jedoch nicht im Einzelnen nachvollziehbar dar, sondern nimmt lediglich eine Schätzung vor. Diese Schätzung reicht für die Annahme zulässiger Beurteilungspegel am Immissionsort für die Trainingszeiten zwischen 20 und 22 Uhr wegen der in diesem Zeitraum um 5 dB(A) niedrigeren Richtwerte und des maßgeblichen Mittelungszeitraums von nur zwei Stunden nicht aus. Nicht korrekturbedürftig erweist sich das Schallgutachten im Falle der Neuaufstellung des Bebauungsplans hingegen, soweit der Antragsteller eine Berücksichtigung der 2,5%-igen Steigung der Zufahrt begehrt. Die RLS 90 fordert eine Korrektur erst bei einer Neigung von mehr als 5 %. Eine Verlegung der festgesetzten Zu- und Ausfahrt beziehungsweise die Errichtung einer weiteren Zu- und Ausfahrt ist wegen der verbindlichen Festsetzungen entlang der W. nicht möglich. Einer gesonderten Sicherung der Zufahrt durch die Festsetzung eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt (Planzeichen 6.4.) bedurfte es entgegen der Ansicht des Antragstellers daher nicht. Ungeachtet dessen steht nach alledem durchaus in Frage, ob für die Wohnbebauung südlich der C. und damit auch für das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, der Schutzanspruch eines WR-Gebiets besteht oder den dortigen Wohngebäude wegen ihrer Randlage zum Außenbereich ein geringerer Schutzanspruch zusteht als er dem Schallgutachten zugrunde liegt. Soweit dem Wohnhaus C. 111 im Gutachten aufgrund seiner angenommenen Außenbereichslage ein den Immissionsrichtwerten für Mischgebiete entsprechender Lärmschutz zuerkannt worden ist, dürfte diese Prämisse jedenfalls zutreffend sein. Nach dem Inhalt der Akten befindet sich das Wohnhaus in einer solitären Lage auf einem Grundstück nördlich der C. und ist von dieser durch eine mehrere Meter hohe Böschung abgesetzt. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Hauptsportplatz erfasst den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt. Sie betrifft die maßgeblichen Ziele der städtebaulichen Planung. Es ist daher auszuschließen, dass der Rat, der eine Sportanlage mit zwei Sportplätzen, Umkleide- Technik- und Aufenthaltsräumen sowie einer Stellplatzanlage und einer Lärmschutzwand festsetzen wollte – hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit dieser Festsetzung gehabt – einen Bebauungsplan des verbleibenden Inhalts beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.