Beschluss
20 A 552/11.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0629.20A552.11PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Zwischen den Verfahrensbeteiligten bestand ebenso wie bei weiteren Bezirksregierungen Streit über die durch die LPVG‑Novelle 2007 neu gefasste Bestimmung des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW Fassung 2007, derzufolge sich bei örtlichen Personalräten auf der Ebene der Bezirksregierungen das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Satz 4 und 6 LPVG NRW Fassung 2007 jeweils um 1/6 verringerte. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel einer Feststellung eines ihm ungekürzt zur Verfügung stehenden Freistellungskontingents eingeleitet, das sich im Juni 2010 im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht befand. Im Weiteren beantragten im März 2009 Mitglieder des Antragstellers, die nicht freigestellt waren, bei der Beteiligten Dienstbefreiung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW Fassung 2007. Nachdem diese Anträge abgelehnt worden waren, leiteten sieben von ihnen im September/Oktober 2009 personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein, die im Juni 2010 noch bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anhängig waren. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 unterrichtete der Antragsteller die Beteiligte darüber, am 2. Juni 2010 beschlossen zu haben, sich über das weitere Verfahren bezüglich der 1/6-Kürzung des Freistellungskontingents, über die bisher ergangenen Urteile zur Freistellung und Dienstbefreiung von Personalräten und über die daraus zu ziehenden Folgerungen für die Beschlusslage und die Personalratsarbeit anwaltlich beraten zu lassen und Herrn Rechtsanwalt N. in den Personalrat einzuladen. Gleichzeitig bat der Antragsteller um Kostenübernahme. Dies lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 unter Hinweis darauf ab, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung neben der Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht ersichtlich sei. Es werde deshalb um weitere Erläuterung gebeten. Am 19. Juni 2010 beschloss der Antragsteller, Herrn Rechtsanwalt N. in die Sitzung am 1. Juli 2010 einzuladen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 unterrichtete der Antragsteller die Beteiligte über den gefassten Beschluss und wies darauf hin, dass die Kosten des Rechtsanwalts sich auf 400,- Euro zuzüglich Fahrtkosten und Mehrwertsteuer beliefen. Zur Begründung der Beschlussfassung gab der Antragsteller an: Er wolle sich über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der beantragten Dienstbefreiung der nicht freigestellten Personalratsmitglieder beraten lassen. Da alle Personalratsmitglieder über die Sach- und Rechtslage informiert werden müssten und auch ihre individuellen Fragen stellen wollten, sei es notwendig, dass die Beratung in einer Personalratssitzung durchgeführt werde. Insbesondere werde es auch um die erhebliche Belastung der nicht freigestellten Personalratsmitglieder und eines eventuellen Rücktritts einzelner Mitglieder wegen dieser Belastung gehen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 lehnte die Beteiligte auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung des Antragstellers eine Kostenübernahme ab und führte zur Begründung aus: Die beabsichtigte Beratung zum weiteren Vorgehen im Zusammenhang mit der begehrten Dienstbefreiung der nicht freigestellten Personalratsmitglieder gehöre ebenso wenig zu den Aufgaben des Antragstellers wie die Beratung zu der Frage, ob einzelne Personalratsmitglieder wegen der angeblichen Belastung von ihrem Amt zurücktreten wollten. Es gehe um die Interessenwahrung eines jeden einzelnen Personalratsmitglieds und nicht um die Rechte des Antragstellers insgesamt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 machte der Antragsteller geltend: Herr Rechtsanwalt N. werde als Sachverständiger zur Bewertung der Haltung der Beteiligten zum Thema Dienstbefreiung eingeladen. Es sollten die für ihn - den Antragsteller - als Gremium bestehenden Möglichkeiten erörtert werden. "Einzelklagen" der Personalratsmitglieder seien nicht Gegenstand der Beratung. Am 30. Juni/1. Juli 2010 schlossen der Antragsteller und Herr Rechtsanwalt N. eine Honorarvereinbarung, in der es heißt: "Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt beauftragt, ihn als Sachverständiger gem. dem Landespersonalvertretungsgesetz zu beraten. Gegenstand der Beratung sind die Auswirkungen der Verweigerung der Dienststelle, Dienstbefreiung für nicht freigestellte Mitglieder des Personalrats zu genehmigen auf die Arbeit des Gremiums. Der Rechtsanwalt soll den Personalrat beraten, welche Handlungsmöglichkeiten der Personalrat als Gremium in diesem Zusammenhang hat. Er soll den Personalrat darüber beraten, welche rechtlichen Möglichkeiten der Personalrat als Gremium im Hinblick auf die Überlastung der Personalratsmitglieder resultierend aus der nicht erfolgten Dienstbefreiung für die Personalratstätigkeit - hat. Eine Einzelberatung der Personalratsmitglieder bezogen auf die schon anhängig gemachten Verfahren wegen Dienstbefreiung ist nicht Gegenstand der Beratung. Für den vorbezeichneten Gegenstand vereinbaren die Parteien ein Honorar von 400,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Postpauschalen und Kopiekosten werden entsprechend den Regelungen des RVG zzgl. Mehrwertsteuer erstattet." Am 1. Juli 2010 nahm Rechtsanwalt N. für zwei Stunden an der Sitzung des Antragstellers teil. Unter dem 2. Juli 2010 erstellte Rechtsanwalt N. an den Antragsteller eine Kostenrechnung über 651,69 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einer Beratungsgebühr in Höhe von 400,- Euro sowie Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 bat der Antragsteller die Beteiligte um Begleichung der Kostenrechnung. Dies lehnte die Beteiligte ab und verwies zur Begründung auf ihre früheren Schreiben. Ergänzend führte sie an: Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Möglichkeiten einer anderen rechtlichen Beratung in Anspruch genommen habe. Zu denken seien dabei insbesondere an Gespräche mit den Vertretern der Dienststelle, mit Vertretern der Gewerkschaften sowie die Anwendung erworbenen eigenen Wissens durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Zudem hätten dem Antragsteller neben einem Internetanschluss und einer reichhaltigen Bibliothek auch die Juristen der Schulabteilung zur Verfügung gestanden. Am 21. Dezember 2010 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Gegenstand der Rechtsberatung ergebe sich aus der Honorarvereinbarung. Eine Nachfrage bei den zuständigen Gewerkschaften habe ergeben, dass diesen eine entsprechende Beratung nicht möglich sei. Eine Beratung durch die Beteiligte sei schon wegen deren Verweigerungshaltung nicht in Betracht gekommen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihn von der Kostenrechnung des Rechtsanwalt N. vom 2. Juli 2010 in Höhe von 651,69 Euro freizustellen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Der Antragsteller habe erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in großer Deutlichkeit die Arbeit des Rechtsanwalts für das "Gremium" in den Vordergrund gestellt. Dies sei in den ursprünglichen Begründungsschreiben noch nicht der Fall gewesen. Im Rahmen der Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungs-sachen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzend ausgeführt: Worüber sich der Antragsteller Mitte 2010 habe beraten lassen wollen, könne man am besten in der Weise erklären, dass er selbst sage, worüber er den Antragsteller tatsächlich beraten habe. Dabei sei es einmal um die Frage gegangen, ob ein Verfahren wegen Behinderung der Personalratsarbeit eingeleitet werden könne. Eine Behinderung habe einmal in der Regelung des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW Fassung 2007 sowie in der Tatsache gesehen werden können, dass die Beteiligte nicht bereit gewesen sei, den nicht freigestellten Personalratsmitgliedern zusätzliche Dienstbefreiung zu gewähren. Im Weiteren sei es um den möglichen Rücktritt einzelner Personalratsmitglieder angesichts der von ihn zu tragenden Belastung gegangen. Außerdem habe er den Antragsteller auch noch dazu beraten, ob dieser als Gremium in Bezug auf die 1/6-Regelung des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW Fassung 2007 etwas unternehmen könne. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW lägen nicht vor. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines Beschlussverfahrens dürfe ein Personalrat nur nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise für geboten halten. Zum Gegenstand der Beratung sei es im Laufe der Zeit zu einer Modifikation im Vorbringen des Antragstellers gekommen. Für die rechtliche Würdigung werde die Darstellung zugrunde gelegt, die im Rahmen des Anhörungstermins gegeben worden sei. Danach seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Beteiligte nicht gegeben. Hinsichtlich der Frage eines möglichen Rücktritts von Mitgliedern des Antragstellers sei nicht zu erkennen, weshalb insoweit ein gesonderter anwaltlicher Rat erforderlich gewesen sein soll. Für die Frage einer möglichen Einleitung eines Verfahrens wegen einer Behinderung der Personalratsarbeit hätte die Möglichkeit der Beratung durch einen bei der Beteiligten tätigen Juristen aus der Schulabteilung oder durch einen an einer anderen Stelle bei der Beteiligten tätigen Beschäftigten bestanden. Hinsichtlich der 1/6-Kürzung des Freistellungskontingents sei bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig gewesen und für das Erfordernis einer zusätzlichen außerprozessualen Beratung nichts ersichtlich. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Ihm sei es nicht zumutbar gewesen, sich an die "eigene" Behörde zu wenden, da zu erwarten gewesen sei, dass diese angesichts der seit längerer Zeit schwebenden Streitpunkte die Auffassung vertreten würde, die mangelnde Dienstbefreiung sei keine Behinderung der Personalratsarbeit. Zudem sei es auch gerade um die "taktische" Vorgehensweise gegangen. Die Juristen der Gewerkschaften bzw. die Stufenvertretungen hätten wegen der Komplexität der Fragen auch keine Möglichkeit gesehen, eine Auskunft zu geben. Die 1/6-Kürzung des Freistellungskontingents sei nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihn von der Kostenrechnung des Rechtsanwalts N. vom 2. Juli 2010 in Höhe von 651,69 Euro freizustellen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend an: Die Einschätzung des Antragstellers, die in ihrem Hause tätigen Juristen seien nicht geeignet, die Rechtsfragen des Antragstellers im Rahmen z. B. einer Personalratssitzung zu klären, sei falsch. Der Vortrag des Antragstellers, die 1/6-Kürzung des Freistellungskontingents sei nicht Gegenstand der Beratung gewesen, widerspreche dem Antrag auf Kostenübernahme vom 4. Juni 2010. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. II. Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte ist nicht verpflichtet, den Antragsteller von der Kostenrechnung des Rechtsanwalts N. vom 2. Juli 2010 in Höhe von 651,69 Euro freizustellen. Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beteiligten, den Antragsteller von der Kostenrechnung freizustellen, kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die ‑ wie hier ‑ durch eine anwaltliche Beratung außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber, dass der Personalrat die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dies zeigt schon der rechtssystematische Zusammenhang mit den Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen. Hinzu kommt, dass der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 ‑ 6 PB 21.10 ‑, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 = NVwZ 2011, 1141 = PersR 2011, 341 = PersV 2011, 397, m. w. N. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei der Prüfung, ob die Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats außerhalb eines Beschlussverfahrens von der Dienststelle zu tragen sind. Aufgrund dessen ist vom Personalrat zu verlangen, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich beraten zu lassen, auszuschöpfen, bevor er einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt. Angesichts dessen ist zu erwarten, dass der Personalrat zunächst die Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation nutzt und überdies entweder die Gewerkschaft, der das einzelne Personalratsmitglied angehört, oder die zuständige Stufenvertretung oder ‑ im Bedarfsfall ‑ beide konsultiert. Zudem ist zu erwarten, dass er sich aus eigener Kraft ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild über die ihm eröffneten Möglichkeiten verschafft. Dabei muss er die ihm zur Verfügung stehende Literatur und die bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gewonnenen Erkenntnisse ausschöpfen. Mit Blick darauf darf der Personalrat nur nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines Beschlussverfahrens für geboten halten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss der Beauftragung ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle und bei dessen Scheitern ein Beschluss des Personalrats vorhergehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Pflicht der Beteiligten zur Freistellung des Antragstellers von der Kostenrechnung nicht vor, da der Antragsteller eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht für notwendig halten durfte. Für die Frage, aus welchen Umständen ein Personalrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer außergerichtlichen Beratung für notwendig gehalten hat, kann allein auf die Erwägungen abgestellt werden, die Grundlage für die Beschlussfassung des Personalrats gewesen sind. Deshalb sind vorliegend allein die Umstände in den Blick zu nehmen, die der Antragsteller in seinen Schreiben vom 4. und 22. Juni 2010 zur Begründung der gefassten Beschlüsse gegenüber der Beteiligten genannt hat. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Beratung durch einen Rechtsanwalt für notwendig halten durfte. Eine Beratung über das weitere Verfahren bezüglich der 1/6-Kürzung des Freistellungskontingents und die daraus zu ziehenden Folgerungen, wie im Schreiben vom 4. Juni 2010 als Grund für die Beschlussfassung genannt, hätte innerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses für das im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängige gerichtliche Verfahren in Anspruch genommen werden können. Eine Notwendigkeit für eine darüber hinausgehende außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist nicht ersichtlich. Eine Beratung über die bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zur Freistellung und Dienstbefreiung von Personalratsmitgliedern und die daraus zu ziehenden Folgerungen, wie in den Schreiben vom 4. und 22. Juni 2010 ebenfalls als Grund für die Beschlussfassung genannt, betraf allein die jeweiligen Personalratsmitglieder ‑ denen es im Übrigen frei stand, sich innerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses für die anhängigen gerichtlichen Verfahren anwaltlich beraten zu lassen ‑ und nicht den Antragsteller als Gremium. Dass es ein Hauptziel der Beschlussfassung des Antragstellers war, sich über vermeintliche Ansprüche der einzelnen Personalratsmitglieder unterrichten zu lassen, belegt insbesondere dessen Schreiben vom 22. Juni 2010. Darin hat der Antragsteller zur Begründung der Beschlussfassung erklärt, er wolle sich über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der beantragten Dienstbefreiung der nicht freigestellten Personalratsmitglieder beraten lassen. Im Weiteren hat er darauf abgestellt, dass die Personalratsmitglieder auch ihre individuellen Fragen stellen wollten. Dass und aus welchen Gründen eine anwaltliche Beratung gerade des Antragstellers wegen der Belastung der nicht freigestellten Personalratsmitglieder und wegen eines möglichen Rücktritts der Personalratsmitglieder aufgrund dieser Belastungen notwendig gehalten werden durfte, wie im Schreiben vom 22. Juni 2010 als Grund für die Beschlussfassung genannt, ist nicht erkennbar. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.