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Beschluss

6 A 2344/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0628.6A2344.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Realschulkonrektorin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist, ihr eine Schulleiterstelle zu übertragen.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Zulassungsverfahrens wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Realschulkonrektorin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist, ihr eine Schulleiterstelle zu übertragen. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Zulassungsverfahrens wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Ruhen des Verfahrens war schon deshalb nicht anzuordnen, weil das beklagte Land sich dem Antrag der Klägerin nicht angeschlossen hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin begehre die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr die Stelle der Leiterin einer Realschule mit mehr als 360 Schülern zu übertragen, ohne dass sie sich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zuvor um diese Stelle beworben habe und nach Absolvierung des in § 61 SchulG festgelegten Verfahrens von der Schulkonferenz ausgewählt worden sei. Dieses Begehren könne sie nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen, der voraussetze, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Abordnungen der Klägerin von der M. -N. -Realschule zur Bezirksregierung E. und zur Realschule W. schieden schon deshalb als Anknüpfungspunkt für einen Folgenbeseitigungsanspruch aus, weil sich diese beiden Maßnahmen nach Ablauf des jeweiligen Abordnungszeitraums erledigt hätten und nicht erkennbar sei, dass aufgrund gerade dieser beiden Maßnahmen ein rechtswidriger Zustand weiterhin andauere. Einem Folgenbeseitigungsanspruch, der nach Auffassung der Klägerin auf ihrer Versetzung zur Realschule S. sowie ihrer Ernennung zur Realschulkonrektorin und der damit verbundenen "Rangherabsetzung" gründen solle, stehe entgegen, dass sie sich hiermit einverstanden erklärt habe. Außerdem habe sie sowohl die Versetzung als auch die (Rück-)Ernennung nicht angefochten, so dass sie bestandskräftig geworden seien. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Das Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs nicht gegeben sind. Soweit die Klägerin anführt, die Rechtswidrigkeit ihrer Abordnung zur Bezirksregierung E. stehe fest, nachdem das beklagte Land mit Bescheid vom 18. Mai 2010 ihren Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie abgelehnt habe und somit geklärt sei, dass ihr kein dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen werde, verkennt sie bereits, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht nur voraussetzt, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, sondern zudem, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass aufgrund der genannten Abordnung sowie der Abordnung der Klägerin zur Realschule W. , die sich mit dem Ablauf des jeweiligen Abordnungszeitraums erledigt hätten, ein rechtswidriger Zustand andauere, stellt sie nicht in Frage. Ihr Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten hätten am 4. Februar 2009 im Rahmen eines Erörterungstermins im Verfahren VG Minden 4 L 27/09 Einvernehmen hinsichtlich des weiteren beruflichen Werdegangs erzielt, sei nicht ganz korrekt, ist in Anbetracht der dort diesbezüglich erfolgten Erklärungen nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Protokolls hat die Vertreterin des beklagten Landes Folgendes ausgeführt: "Ich bin bereit, die Antragstellerin im Falle des Freiwerdens der Stelle eines Konrektors der Realschule S. im Sommer 2009 auf jene Stelle (...) zu versetzen (...). Für den Fall, dass die Stelle des Konrektors der Realschule S. zum Sommer 2009 nicht frei wird, werde ich die Antragstellerin nach Rücksprache mit ihr und in ihrem Einvernehmen auf eine andere Konrektoren-stelle versetzen". Sie hat weiter erklärt: "Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, sich auf eine Rektorstelle zu bewerben." Die Klägerin hat daraufhin vorbehaltlos erklärt: "Ich bin mit der Versetzung auf die Stelle des Konrektors der Realschule S. sowie mit der damit verbundenen Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO einverstanden. Ich bin außerdem damit einverstanden, bis zu einer Versetzung auf eine Konrektorenstelle an einer anderen Realschule als der M. -N1. -Realschule Q. bzw. bis zur Bestellung als Schulleiterin einer anderen Realschule der Realschule W. zugewiesen zu sein." Fehl geht die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, sie habe "keinen Anspruch mehr auf eine Rektorenstelle", weil sie mit Schreiben vom 6. Mai 2009 "die Stelle als Konrektorin" angenommen habe. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, mit diesem Schreiben habe die Klägerin dem beklagten Land - entsprechend ihrer Erklärungen im Erörterungstermin - nochmals mitgeteilt, sie "nehme (...) die Stelle der 1. Konrektorin an der Realschule in S. an". Der Einwand der Klägerin, sie habe der Versetzung nur unter der "Bedingung" zugestimmt, "bis das (...) Disziplinarverfahren abgeschlossen und der gegen sie erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens geklärt" sei, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Ihre im genannten Schreiben enthaltene Mitteilung, "unter den derzeit gegebenen Bedingungen" nehme sie die "Stelle als 1. Konrektorin an der Realschule in S. " an, beinhaltet bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände keine (auflösende) Bedingung oder gar eine Befristung. Die Klägerin ignoriert insoweit insbesondere, dass der Ltd. Regierungschuldirektor O. sie ausweislich seines Vermerks vom 29. April 2009 gebeten hatte, bis zum 8. Mai 2009 mitzuteilen, ob sie die Stelle der Konrektorin der Realschule in S. "antreten" werde oder ob sie den Antrag stelle, ab dem 1. August 2009 als Lehrerin eingesetzt zu werden, und ihr Schreiben vom 6. Mai 2009 der Mitteilung diente, dass sie sich unter den seinerzeit gegebenen Bedingungen für die erste Alternative entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Klägerin weiter vorträgt, argumentiert, sie hätte gegen die Abordnung Widerspruch einlegen müssen. Es hat vielmehr ausgeführt, sie habe weder gegen ihre (Rück-)Ernennung zur Realschulkonrektorin noch gegen ihre Versetzung an die Realschule S. innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist Klage erhoben, so dass diese bestandskräftig geworden seien. In diesem Zusammenhang scheint die Klägerin außerdem zu verkennen, dass ein etwaiger rechtswidriger Zustand durch die Bestandskraft des ihm zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes legalisiert wird. Ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auch die Folgen eines unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsakts erfassen würde, stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften über die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten und ist deshalb nicht anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1967 - II C 22.65 -, BVerwGE 28, 155. Soweit die Klägerin geltend machen will, sie habe gegen ihre Versetzung nicht fristgerecht Klage erheben können, weil bis zum Ablauf der Jahresfrist noch keine Entscheidung des beklagten Landes über ihren Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie vorgelegen habe, geht dies schon deshalb fehl, weil ihr die Versetzungsverfügung vom 18. Mai 2009 - wie im Übrigen auch die Ernennungsurkunde vom 15. Mai 2009 - am 27. Mai 2009 ausgehändigt worden und der Bescheid vom 18. Mai 2010, mit dem das beklagte Land die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin abgelehnt hat, ihrem Prozessbevollmächtigten bereits am 21. Mai 2010 und damit vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen ist. Da schon die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nicht gegeben sind, kann vorliegend dahinstehen, welchen Inhalt er im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen hätte bzw. ob er, wie die Klägerin meint, nicht nur auf die Wiederherstellung des status quo ante, sondern auch auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustands gerichtet sein kann. Ihr Einwand, sie habe auf einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. auf ihren Anspruch auf "Wiedereinsetzung in eine Rektorenstelle an einer vergleichbaren Realschule" nicht verzichtet, ist insoweit somit ebenfalls unerheblich. Ins Leere geht schließlich ihr Hinweis, das beklagte Land habe die Ursache für ihre Abordnung zur Bezirksregierung E. nach wie vor nicht beseitigt. Der Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt, ist nicht auf die Beseitigung der Ursachen, sondern allein auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).