Beschluss
12 A 972/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0627.12A972.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, Umstände, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machten, die Verzögerung eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zu verhindern, seien im Fall der Klägerin nicht festzustellen. Diese habe bei einer Anmeldung zum Examen im April 2010 mit hinreichender Aussicht auf Erfolg dafür Sorge tragen können, dass die erforderlichen Leistungsnachweise im Kursus "experimentelle Übung für Ökologie" bei Frau Prof. X. rechtzeitig bis zum 9. August 2010, 8.45 Uhr, beim Landesprüfungsamt hätten nachgereicht werden können. Namentlich vermag die Argumentation der Klägerin nicht die sorgfältig abgewogene Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, auch die Tatsache, dass es sich bei der Erstellung der Protokolle zu der Lehrveranstaltung um eine Gruppenarbeit gehandelt habe, schließe nicht aus, dass die Klägerin sie rechtzeitig hätte einreichen und von Frau Prof. X. abnehmen lassen können. Wenn die Klägerin demgegenüber rügt, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen, die an einen Auszubildenden zur Vermeidung der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses gestellt werden könnten, weil sie – die Klägerin - keinerlei Handhabe gehabt habe, die übrigen Mitglieder ihrer Gruppe dazu zu veranlassen, ihre Protokolle zügig zu erstellen, mit der Folge, dass es an jeglicher Grundlage für eine Prognose gefehlt habe, Frau Prof. X. werde die Protokolle noch rechtzeitig korrigieren können, greift dies hier zu kurz. In Erfüllung seiner Obliegenheit, die Ausbildung planvoll, zielstrebig und zügig zum Abschluss zu bringen, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 – 5 B 21.85 –, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23, m. w. N., muss der Auszubildende nämlich jedes erlaubte und erfolgversprechende Mittel einsetzen und ist nicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die zwingend bzw. rechtlich durchsetzbar sind. Dass die übrigen Mitglieder sich dem – zugegebenermaßen unverbindlichen – Wunsch der Klägerin, wegen des frühen Nachreichtermins für die zur Ablegung des Examens notwendigen Leistungsnachweise ihre Protokolle zügig zu erstellen, widersetzt hätten, hat die Kläger aber nicht behauptet und ist auch im übrigen nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zudem detailliert dargelegt, dass von den Studierenden nichts Unmögliches oder nur unter schwierigsten Umständen zu bewältigendes verlangt worden wäre. Absolute Gewissheit, dass hier die Leistungsnachweise rechtzeitig ausgestellt worden wären, musste die Klägerin nicht haben. Warum ein Ansinnen an die Kommilitonen, sich mit der Anfertigung der Protokolle im Rahmen des Möglichen zu beeilen, der Klägerin dennoch nicht zumutbar gewesen sein soll, vgl. zur Zumutbarkeit: BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 – 5 C 38.78 –, FamRZ 1980, 730, ist nicht nachvollziehbar. Für die gegenläufige Auffassung der Klägerin, es habe angesichts der nicht durch sie, sondern durch die Fehlorganisation seitens der Hochschule verursachten Studienzeitverzögerung jedenfalls eine Obliegenheit, eine solche Verzögerung von sich aus durch besonders engagiertes Studium aufzuholen, nicht bestanden, lässt sich auch mit Blick auf die übrigen Fallgruppen des § 15 Abs. 3 BAföG eine Recht-fertigung ebenfalls nicht finden. Gem. § 15 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung immer nur für eine weitere angemessene Zeit geleistet. Auch im Zusammenhang etwa mit einer Gremientätigkeit (Nr. 3) hat der Auszubildende insoweit aber – vor allem in den letzten Studiensemestern – der erfolgreichen Beendigung seiner Aus-bildung Priorität einzuräumen und regelmäßig alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die durch eine Gremientätigkeit verursachte Verzögerung des Studienablaufs auszugleichen. Vgl. beispielhaft: VG Leipzig, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 2 K 973/03 –, juris, m. w. N. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die eine Berufungszulassung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Inwieweit hier eine Obliegenheit der Klägerin bestanden hat, lässt sich unschwer aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung ableiten und sprengt nicht den Rahmen der üblichen gerichtlichen Würdigung. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Zum einen betrifft die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Frage einen konkreten Einzelfall und ist deshalb einer generalisierenden Beantwortung von vornherein nicht zugäng-lich. Abgesehen davon ist zum anderen das Bestehen einer Obliegenheit des Auszu-bildenden, eine Ausbildung planvoll, zielstrebig und zügig zum Abschluss zu bringen, höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).