Beschluss
1 A 125/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0626.1A125.11.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Erbringung weiterer, nicht in Nr. 3 GOÄ explizit genannter Leistungen schließt die Berechnungsfähigkeit der "eingehenden Beratung" nach Nr. 3 GOÄ auch dann aus, wenn auch dort genannte weitere Leistungen erbracht wurden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erbringung weiterer, nicht in Nr. 3 GOÄ explizit genannter Leistungen schließt die Berechnungsfähigkeit der "eingehenden Beratung" nach Nr. 3 GOÄ auch dann aus, wenn auch dort genannte weitere Leistungen erbracht wurden. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 26,24 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind zum Teil bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistung nach Nr. 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht berechnungsfähig war, weil zugleich andere als die ausdrücklich in Nr. 3 GOÄ genannten Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ Leistungen erbracht und abgerechnet wurden. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 GOÄ ist die darin beschriebene Leistung (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher) nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Nach allgemeiner Meinung bedeutet dies, dass Nr. 3 GOÄ dann nicht berechnungsfähig ist, wenn gleichzeitig Leistungen erbracht werden, die über die explizit benannten Leistungen in den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ hinausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1999 – 12 A 5022/97 –, MedR 2000, 335 = juris, Rn. 4 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2006 – 10 A 11692/05 –, RiA 2006, 236 = juris, Rn. 25; Hess/Klakow-Franck/Warlo, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juli 2003, Nr. 3, Rn. 3; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. 2002, zu Nr. 3 GOÄ; Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer vom 13. März 1997 = Blatt 114 der Gerichtsakte. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach die Erbringung weiterer, nicht in Nr. 3 GOÄ genannter Leistungen dann unschädlich für die Berechnung der Nr. 3 GOÄ sein soll, wenn zumindest auch Leistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 erbracht worden seien, was an drei der vier in Streit stehenden Behandlungstage der Fall gewesen sei, teilt der Senat nicht. Insbesondere folgt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend aus dem Wortlaut der Nr. 3 GOÄ. Schon aus der Verwendung des Wortes "nur" sowie der erstgenannten Alternative der Erbringung der Leistung nach Nr. 3 GOÄ als "einzige Leistung" folgt, dass die eingehende Beratung nur restriktiv in besonderen Fällen berechenbar sein soll. Deswegen kann die weitere Alternative der Leistungserbringung "im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801" nur so verstanden werden, dass die Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ allein für den Fall besteht, dass die Leistung "nur" in Kombination mit einer oder mehrerer der genannten Nummern besteht, während sie im Falle des Hinzukommens weiterer, nicht explizit genannter Leistungen ausgeschlossen sein soll. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers machte es nämlich keinen Sinn, die eingehende Beratung nach Nr. 3 etwa neben der vom Kläger betonten Laboruntersuchung nur dann berechnungsfähig zu machen, wenn zugleich auch etwa eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ erfolgt. Im Umkehrschluss folgte daraus nämlich, dass die Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ bei nur gleichzeitiger Laboruntersuchung entfiele; dabei leitet der Kläger gerade aus dieser Laboruntersuchung den erhöhten Beratungsbedarf ab. Richtig ist vielmehr – um bei dem Beispiel der Laboruntersuchung zu bleiben – dass diese höher bewertete Leistung eine Vergütung "für ein noch so lange dauerndes Gespräch" ausschließt. Hess/Klakow-Franck/Warlo, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juli 2003, Nr. 3, Rn. 3, speziell zur Abrechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ neben Laborleistungen. Damit entfällt auch der weitere Einwand des Klägers, wonach eine Kumulation der beiden Alternativen der Nr. 3 GOÄ nicht verlangt werden könne. Diese wird nämlich nach dem geschilderten Verständnis von Nr. 3 GOÄ in der Tat nicht verlangt. Schon aus logischen Gründen wäre es ausgeschlossen, gleichzeitig die eingehende Beratung als einzige Leistung und in Kombination mit einer der in der zweiten Alternative der Nr. 3 GOÄ genannten Leistungen zu erbringen. Soweit der Kläger des Weiteren anführt, dass Nr. 3 GOÄ einen erhöhten Beratungsbedarf kompensieren soll, welcher insbesondere bei den für ihn erbrachten Laborleistungen bestehe, verlässt er den Bereich zulässiger Auslegung der Nr. 3 GOÄ. Stattdessen setzt er sein Verständnis einer sinnvollen Regelung an Stelle des Regelungsermessens des Verordnungsgebers. Dieser hat nämlich den erhöhten Beratungsbedarf in Nr. 3 GOÄ nur für ganz bestimmte, dort benannte Fälle als eigenständig berechenbar anerkannt. Im Falle der gleichzeitigen Erbringung weiterer Leistungen sieht er diesen – jedenfalls wirtschaftlich betrachtet – durch die Berechnungsfähigkeit dieser anderen Leistungen als kompensiert an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1999 – 12 A 5022/97 –, MedR 2000, 335 = juris, Rn. 7; Hess/Klakow-Franck/Warlo, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juli 2003, Nr. 3, Rn. 3. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Er benennt schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, der er die grundsätzliche Bedeutung zumisst. Im Übrigen ist die Frage der gleichzeitigen Berechnungsfähigkeit von Nr. 3 GOÄ neben weiteren, nicht in Nr. 3 GOÄ explizit genannten Leistungen durch die benannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hinreichend geklärt. Die Ausführungen des Klägers, nach denen die Entscheidung des erstgenannten Gerichts einen anderen Fall betroffen habe, stellen dies nicht in Zweifel, weil jedenfalls die dort gemachten Ausführungen zur beschränkten Berechnungsfähigkeit von Leistungen nach Nr. 3 GOÄ auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen unter 1. soweit verallgemeinerungsfähig sind, dass sie auch den hier zu entscheidenden Fall erfassen. 3. Sollten die Ausführungen auf 5 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2011, wonach das Verwaltungsgericht nicht auf die Argumentation des Klägers eingegangen sei, der 12. Senat des erkennenden Gerichts hätte in Anwendung seiner vorgenannten Rechtsprechung zumindest an drei Behandlungstagen die Beihilfefähigkeit der Leistungen nach Nr. 3 GOÄ bejaht, so zu verstehen sein, dass hierdurch eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, liegt diese jedenfalls nicht vor. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Vortrag des Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rn. 108 unter Bezugnahme unter anderem auf BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 – 1 BvR 1024/79 –, BVerfGE 58, 353 = NJW 1982, 30 = juris, Rn. 9, und BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 – 9 B 70.99 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 = jurisRn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris, Rn. 38 f. = NRWE, Rn. 39 f. Allein durch die breit angelegte Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des erkennenden Gerichts wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung entgegen der auch erstinstanzlich vorgebrachten Bedenken des Klägers auf den konkreten Fall bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu erkennen gegeben, dass es diese Rechtsprechung maßgeblich für die Interpretation von Nr. 3 GOÄ sowohl im Rahmen der Wortlautinterpretation als auch im Rahmen der historischen Auslegung gehalten hat. Ein weiteres explizites Eingehen auf jegliche Facette der klägerischen Argumentation war angesichts dessen nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).