Beschluss
6 B 521/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0625.6B521.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Stadtbauamtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Zum Erfordernis der „mehrjährigen Berufserfahrung in einer Bauaufsichtsbehörde“ im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung „Leiterin / Leiter der Bauordnung“.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Stadtbauamtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zum Erfordernis der „mehrjährigen Berufserfahrung in einer Bauaufsichtsbehörde“ im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung „Leiterin / Leiter der Bauordnung“. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller hat den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die von ihm begehrte vorläufige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (Leiterin / Leiter der Bauordnung im Fachbereich 5 "Planen und Bauen") mit der Beigeladenen sowie deren Einstufung in die Entgeltgruppe 13 TVÖD kommen nicht in Betracht, weil das Auswahlverfahren keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers aufweist. Die mit der teilweisen Nichterfüllung des in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungsprofils ("mehrjährige Berufserfahrung in einer Bauaufsichtsbehörde") begründete Nichteinbeziehung des Antragstellers in das (weitere) Auswahlverfahren verletzt diesen nicht in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die unter dem Stichpunkt "Ihre Qualifikationen" geforderte "mehrjährige Berufserfahrung in einer Bauaufsichtsbehörde" aufweist, die jedenfalls in ihrem Kern, dem Erfordernis einer bereits erfolgten Tätigkeit in einer Bauaufsichtsbehörde, als konstitutiv anzusehen ist. Vgl. zur Abgrenzung von konstitutiven zu beschreibenden Anforderungsmerkmalen: BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris. Im Hinblick auf das mit der ausgeschriebenen Stelle "Leiterin / Leiter der Bauordnung" verbundene Aufgabengebiet hat der Antragsgegner den Umstand, dass der Bewerber bereits "in einer Bauaufsichtsbehörde" tätig gewesen ist, als zwingend vorgegeben. Ob dies der Fall ist, lässt sich auch, ohne dass es der Ausfüllung eines Wertungsspielraumes bedürfte, objektiv und eindeutig – hier zu Lasten des Antragstellers – feststellen. Während seiner bisherigen Tätigkeit für die Antragsgegnerin war der Antragsteller als Hochbauingenieur (seit dem 1. Juli 1991) sowie als Sicherheitsingenieur und Hochbauingenieur (seit dem 1. Oktober 1994) beschäftigt. Dazu ist er im Fachbereich 5 der Antragsgegnerin der Produktgruppe 52 "Gebäudemanagement" und dort dem Produkt 5201 "Hochbau" zugeordnet, zuständig für Errichtung, Bau und bauliche Veränderungen von städtischen Gebäuden. Die Aufgaben der Bauaufsicht sind bei der Antragsgegnerin hingegen anderweitig zugeordnet, und zwar der Projektgruppe 56 "Bauordnung und Denkmalschutz". Eine Tätigkeit im Bereich der Bauaufsicht hat der Antragsteller damit offensichtlich nicht wahrgenommen. Nicht von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin, bei der der Antragsteller beschäftigt ist, als "Große kreisangehörige Stadt" gem. § 60 Abs. 1 Nr. 3.a) BauO NRW (auch) Untere Bauaufsichtsbehörde (bzw. Bauordnungsbehörde) ist. Denn es liegt auf der Hand, dass die Verwendung des Begriffs "in einer Bauaufsichtsbehörde" im Ausschreibungstext hier im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle "Leiterin / Leiter der Bauordnung" gesehen werden muss und damit nicht bereits jegliche Tätigkeit in einer Behörde, die auch Bauaufsichtsbehörde ist, für die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals ausreichend sein sollte, sondern Tätigkeiten im Bereich des Bauordnungsrechts bzw. der Gefahrenabwehr im Sinne der in § 61 Abs. 1 BauO NRW beschriebenen Aufgaben gefordert waren. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers im gehobenen hochbautechnischen Dienst bei der Oberpostdirektion N. (ehemalige Bundespost) in den Jahren 1988 bis 1991. Auch wenn die Oberpostdirektion für ihre eigenen Bauten unter anderem die Funktion einer Bauaufsichtsbehörde gehabt haben mag und man zugleich unterstellt, dass die Oberpostdirektion damit als Bauaufsichtsbehörde im Sinne des Ausschreibungstextes anzusehen sein müsste, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass der der Antragsteller dort gerade im Bereich der Bauaufsicht eingesetzt war. Liegt nach Vorstehendem bereits die (zwingend) geforderte Tätigkeit in einer Bauaufsichtsbehörde unter keinem Gesichtspunkt vor, ist es unerheblich, ob es bei der Überprüfung der weiteren Elemente dieses Anforderungsmerkmals ("mehrjährige Berufserfahrung") hinsichtlich deren Ausprägungsgrad und Gewichtung möglicherweise einer – nicht konstitutive Anforderungsmerkmale kennzeichnenden – wertenden Betrachtung durch den Dienstherrn bedarf. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des hier fraglichen Anforderungsmerkmals das ihr zukommende organisatorische, den Bestenauslesegrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigende Ermessen überschritten haben könnte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 6 B 1324/09 –, juris, und vom 26. September 2011 – 1 B 555/11 –, juris. Insbesondere ist es nicht sachwidrig, vom künftigen Leiter der Bauordnung (mehrjährige) Berufserfahrungen in einer Bauaufsichtsbehörde zu verlangen. Der Umstand, dass auch in anderen beruflichen Tätigkeitsbereichen bauaufsichtliche Fragestellungen (ausschnittsweise) auftreten und bewältigt werden müssen, stellt die Sachgerechtigkeit des Merkmals nicht in Frage. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es schließlich unbedenklich, die Anforderung der "mehrjährigen Berufserfahrung in einer Bauaufsichtsbehörde" in das Anforderungsprofil aufzunehmen. Zwar bleibt ein Anforderungsprofil während eines laufenden Auswahlverfahrens verbindlich. Im Streitfall ist indessen das Anforderungsprofil zulässigerweise geändert worden, nachdem auf die erste Ausschreibung keine Bewerbungen eingegangen waren, die den darin verlangten Anforderungen entsprechen, so dass das Verfahren abgebrochen werden musste. Musste der Antragsteller nach alldem nicht in das weitere Auswahlverfahren einbezogen werden, kann er sich auf eventuelle Fehler im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht berufen. Das betrifft hier insbesondere die bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten erheblichen Bedenken hinsichtlich der offenbar allein auf der Grundlage von Auswahlgesprächen bzw. eines Assessment Centers – ohne Vorhandensein aktueller Beurteilungen – getroffenen Auswahlentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Einlegung des Rechtsmittels einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11 – für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).