Beschluss
16 B 713/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0625.16B713.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Streitgegenstand ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2012, mit der dem Antragsteller - u.a. unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis - das Recht aberkannt wurde, von seiner am 25. Mai 2006 von der Kreisverwaltung U. ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziff. 1 der Verfügung). Des Weiteren entfalte der am 5. Dezember 2011 ausgestellte tschechische Führerschein für die Klasse B in Deutschland keine Gültigkeit (Ziff. 2 der Verfügung). Beide Dokumente seien innerhalb von 3 Tagen zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. 3). Dabei ging der Antragsgegner davon aus, dass es sei bei dem Führerscheindokument vom 5. Dezember 2011 lediglich um ein Ersatzdokument für den ursprünglich am 25. Mai 2006 von der Kreisverwaltung U. ausgestellten Führerschein handelte (vgl. Seite 3 oben der Verfügung); bei diesem zuletzt genannten Führerschein war ein Wohnsitz in Deutschland (T.) eingetragen. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung für rechtmäßig gehalten: Der Antragsgegner sei zutreffend von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgegangen. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor, da der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis im Sinne der Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439 EWG missachtet habe. Der Wohnsitzverstoß ergebe sich unmittelbar aus dem am 25. Mai 2006 ausgestellten Führerschein selbst, weil in diesem T. in Deutschland als Wohnsitz bezeichnet werde, was im Übrigen auch den aktenkundlichen Erkenntnissen des Antragsgegners entspreche (Beschluss, Seite 5 unten). Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente führten - aus näher dargelegten Gründen - zu keinem anderen Ergebnis (Beschluss, Seite 6). Die Beschwerde stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts - es liege ein Wohnsitzverstoß vor - nicht durchgreifend in Frage (hierzu 1.). Hiervon ausgehend fällt die im Rahmen des Eilrechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (hierzu 2.). 1. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem von Ziff. 2 der Ordnungsverfügung erfassten Führerschein, also dem am 5. Dezember 2011 ausgestellten Dokument, um ein Ersatzdokument für den in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung genannten - am 25. Mai 2006 ausgestellten - Führerschein handelt. Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsteller sich auf die in diesem ursprünglichen Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis vom 25. Mai 2006 berufen darf. Das ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht der Fall: Dagegen spricht wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen -, dass in dem am 25. Mai 2006 von der tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein als Wohnsitz "T. " angegeben wird. Damit liegt eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information vor, die belegt, dass der Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, weil der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats, sondern in Deutschland hatte. Damit entfällt die Verpflichtung zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 C329/06 und C343/06 (Wiedemann u. a.) , Slg. 2008, I-4635, Rn. 72 (= NJW 2008, 2403), sowie C334/06 bis C336/06 (Zerche u. a.), Slg. 2008, I-4691, Rn. 69 (= DAR 2008, 459). Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, er habe bei Ausstellung des Führerscheines am 25. Mai 2006 das Wohnsitzerfordernis (Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes für mindestens 185 Tage im Ausstellungsland) sehr wohl erfüllt; die gegenteiligen behördlichen Angaben in dem ursprünglichen Führerschein seien falsch und nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt, da er angesichts seiner "iranischen Herkunft und der deutschen Staatsbürgerschaft" Missverständnisse bei etwaigen Kontrollen habe vermeiden wollen (vgl. hierzu seine eidesstattliche Versicherung vom 23. April 2012 = Seite 24 ff. der Gerichtsakte). Der ihm später ausgestellte weitere Führerschein (ausgestellt am 5.12.2011, Wohnsitzangabe: N. S. , Gültigkeitsdauer: bis 5.12.2021, Datum der 1. Fahrerlaubnis der Klasse B: 25.5.2006; s. Fotokopie Seite 95 f. des Verwaltungsvorgangs) weise nunmehr zutreffend seinen aktuellen Wohnort in Tschechien aus. Denn es liegt auf der Hand, dass bei dieser Ausgangslage zumindest unklar ist, auf welches Dokument abzustellen ist. Beide Dokumente stammen vom Ausstellerstaat, widersprechen sich aber hinsichtlich des entscheidungserheblichen Wohnsitzes. Zwar könnte es sich bei dem neuen Führerschein tatsächlich - wie der Antragsteller sinngemäß vorträgt - um die erstmalige Korrektur eines vorangegangenen Fehleintrags handeln. Hierfür spricht aber lediglich die entsprechende Behauptung des Antragstellers; offizielle Verlautbarungen des Ausstellerstaates hierzu fehlen. Wahrscheinlicher dürfte es sein, dass der ursprüngliche Führerschein - auf den es letztlich allein ankommt, da der weitere Führerschein lediglich ein Ersatzdokument ist insgesamt "fehlerfrei" war, also zu Recht zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs den deutschen Wohnsitz auswies und die Wohnsitzfrage bei der Ausstellung des Ersatzführerscheines entweder lediglich nach Angaben des Antragstellers vermerkt wurde oder der Behörde der Nachweis eines tschechischen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Neuausstellung genügte. Auch die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen können seine Angaben nicht beweisen. Soweit sie überhaupt vom Ausstellerstaat stammen, sind sie jedenfalls nicht auf den hier allein relevanten Zeitraum bezogen (Erfüllen des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 25. Mai 2006). Damit bleibt der Vortrag des Antragstellers, er habe ab Oktober 2005 seinen Lebensmittelpunkt nach Tschechien verlagert (vgl. Eidesstattliche Versicherung vom 23. April 2012, Seite 1) eine bislang nicht näher belegte Behauptung. Gegebenenfalls muss der Frage des Wohnsitzverstoßes im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher nachgegangen werden; weiteren Aufschluss könnte insoweit ein an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit gerichtetes Auskunftsersuchen bieten. Auch Mitteilungen dieser Stelle sind vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn die darin weitergegebenen Erkenntnisse über die Umstände eines Fahrerlaubniserwerbs in der Tschechischen Republik auf Informationen des tschechischen Verbindungsbeamten beim Gemeinsamen Zentrum beruhen. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 - 16 A 1529/09 -, Leitsatz. Soweit der Antragsteller sich schließlich auf den Beschluss des Thüringer OLG vom 12. März 2012 (1 Ss 122/11) beruft, erkennt er selbst den wesentlichen Unterschied zu dem hier vorliegenden Sachverhalt (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 3 unten): In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wies der tschechische Führerschein eine tschechische Anschrift auf; das im Mittelpunkt des vorliegenden Falles stehende Problem - zwei sich widersprechende Angaben des Ausstellerstaates - stellte sich mithin nicht. 2. Geht man von einem überwiegend wahrscheinlichen Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren aus, fällt die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Nichts anderes gilt, wenn man von einer derzeit offenen Sach- und Rechtslage ausgeht. Auch die in diesem Falle gebotene "reine", d.h. von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu einem Überwiegen des vom Antragsgegner verfochtenen öffentlichen Interesses hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Das ergibt sich aus Folgendem: Dem Antragsteller ist mit Strafbefehl vom 21. Juli 2004 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Sperrfrist von sieben Monaten (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,49 Promille) entzogen worden (rechtskräftig seit 4. März 2005), nachdem er allerdings bereits im Februar 2002 unter Alkoholeinfluss gefahren war (BAK von 0, 77 Promille). Zwar hat der Antragsteller nach Aktenlage einen Antrag auf Neuerteilung in Deutschland nicht gestellt; gleichwohl kann ihm auch ohne konkrete Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unterstellt werden, er habe mit dem Erwerb eines tschechischen Führerscheins die MPU-Aufforderung umgehen wollen. Denn ihm muss bewusst gewesen sein, dass er ohne eine solche Untersuchung nicht seine wiedergewonnene Fahreignung würde nachweisen können (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV). Der Einschätzung des Antragstellers in der Begründung seines Eilantrages, er habe im Jahre 2005 "völlig problemlos" - gemeint ist: ohne MPU - jederzeit eine neue deutsche Fahrerlaubnis erhalten können, kann damit nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist der Antragsteller auch in der Folgezeit wiederholt verkehrsauffällig geworden (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsüberschreitung); insbesondere hat er im Mai 2007 ein weiteres Mal ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt (vgl. Verwaltungsvorgang, Seite 38 ff.). Angesichts dessen muss sein Mobilitätsinteresse selbst bei offener Erfolgsausssicht seiner Klage vorerst zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).