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Beschluss

12 A 828/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.12A828.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 2.520,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 2.520,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klage mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 9. Juli 2009 und vom 17. Juni 2010 insoweit aufzuheben, als die Kläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 zu Elternbeiträgen von mehr als 175,- Euro herangezogen worden sind, sei bereits unzulässig. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage, soweit sie den Bescheid vom 17. Juni 2010 betrifft, verfristet ist, weil das schlichte Bestreiten des Nichtzugangs im vorliegenden Fall die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht beseitigen kann. Verlangt man, wie offenbar das Verwaltungsgericht, vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes mehr als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben, bedeutet dies zwar regelmäßig eine Überspannung der an den Adressaten zu stellenden Anforderungen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99 –, NVwZ 2001, 1171, juris; Urteil vom 7. März 1994 – 22 A 1063/91 –, NVwZ 1995, 1228, juris. Es ist dem Adressaten nämlich im Regelfall nicht möglich näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandter Bescheid nicht zugegangen. Vgl. zum Grundsatz "negativa non sunt probanda" auch: BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, juris, m. w. N. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten reicht aber dann nicht aus, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat, also mehr als bloß die Negierung einer Tatsache in Rede steht. Dies ist vorliegend der Fall. Der Klägerseite ist vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. August 2011 eine Stellungnahme der sachbearbeitenden Dienststelle des Jugendamts der Beklagten vom 21. Juni 2011 übersandt worden, aus der unmissverständlich eine Neuveranlagung zu Elternbeiträgen für das Jahr 2009 unter dem 17. Juni 2010 sowie die Fundstelle der Bescheide in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten hervorgeht. Etwa zeitgleich – am 16. Juni 2011 – waren die Verwaltungsvorgänge dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen des Parallelverfahrens 10 K 2074/11, das den Kindertagesstättenbesuch der Tochter der Kläger betrifft, übersandt und unter dem 29. Juni 2011 rückgeleitet worden. Obwohl dafür also bereits spätestens im August oder September 2011 hinreichend Gelegenheit bestanden hatte, haben weder der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch die Kläger die Stellungnahme vom 21. Juni 2011 oder die Akteneinsicht zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass ihnen ein solcher Bescheid nicht zugegangen ist. Nur eine solche Reaktion wäre jedoch sachangemessen gewesen, wenn ihnen der neue – günstigere – Bescheid tatsächlich noch nicht bekannt war. Selbst wenn es bei der Akteneinsicht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides der Beklagten vom 24. März 2010 betreffend die Tochter der Kläger gegangen ist, hätte Veranlassung bestanden, sich über die Auswirkungen eines neuen Bescheides für den gleichen Zeitraum betreffend den Sohn der Kläger Gedanken zu machen. Dass sich dieser neue Bescheid nicht in den Handakten des Prozessbevollmächtigten befunden haben soll, liefert vor dem Hintergrund der ihm schon im Juni 2010 zugegangenen Unterlagen, aus denen die Existenz des Bescheides vom 17. Juni 2010 unmissverständlich abzulesen war, ebenso wenig eine plausible Erklärung für die unterbliebene Reaktion. Da mandantierte Rechtsanwälte die eigenen Schriftsätze wie auch den Schriftwechsel der Gegenseite unmittelbar ihren Klienten zusenden, verfängt es auch nicht, wenn nur der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Hinweis auf den Bescheid vom 17. Juni 2010 in der Stellungnahme vom 21. Juni 2011 übersehen haben will. Auch den Klägern selbst hätte die Neuberechnung auffallen und Anlass geben müssen, die Berücksichtigung eines neuen Bescheides in der Prozessführung ihres Rechtsanwaltes zu kontrollieren. Dass sie ihr rechtliches Gehör im Termin vom 16. Februar 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten haben wahrnehmen lassen, ist ausreichend und fällt bei der Konfrontation mit ihrerseits in das Verfahren eingeführten Tatsachen in ihren eigenen Risikobereich. Dass die Klägerseite weder auf die Stellungnahme noch die Akteneinsicht entsprechend reagiert hat, lässt daher allein den Schluss zu, dass der Bescheid bereits bekannt war. Die Einbeziehung des Bescheides vom 17. Juni 2010 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Februar 2012 war nach alledem verfristet. Das Zulassungsvorbringen vermag ebenso wenig die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 9. Juli 2009 fehle es den Klägern am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat den Regelungsgehalt des neuen Bescheides vom 17. Juni 2010 und seine Auswirkungen auf den Bescheid vom 9. Juli 2009 zutreffend erfasst. Der Bescheid vom 17. Juni 2010 beinhaltete nicht lediglich eine Teilaufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2009 insoweit, als er mehr als einen monatlichen Elternbeitrag von 335,- Euro festgesetzt und angefordert hat, sondern er stellt eine komplette Neuveranlagung dar. Die Formulierung in der Stellungnahme der sachbearbeitenden Dienststelle vom 26. Juni 2011, "der Elternbeitrag konnte demzufolge für das Jahr 2009 auf monatlich 395,- Euro reduziert werden", beschreibt insofern lediglich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuberechnung und nimmt am Regelungsgehalt des Bescheides vom 17. Juni 2011 nicht teil. Die ursprüngliche Beschwer durch den Heranziehungsbescheid vom 9. Juli 2009 ist durch die – etwas geringere – Beschwer durch den Heranziehungsbescheid vom 17. Juni 2010 ersetzt worden. Als bloße Teilaufhebung der Heranziehung vom 9. Juli 2009 hätte der Bescheid vom 17. Juni 2010 im übrigen auch keinen die Kläger belastenden Charakter i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO besessen und deshalb nur Veranlassung für eine teilweise Erledigungserklärung gegeben. Davon gehen aber auch die Kläger nicht aus, die den Bescheid bezeichnenderweise mit dem verbliebenen monatlichen Kostenbeitrag in ihr Aufhebungsbegehren einbezogen haben. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann eine Berufungszulassung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Probleme gehören zum üblichen Kanon der richterlichen Rechtsfindung. Wegen der Unzulässigkeit der Klage kommt es insoweit auf die materielle Rechtslage hier nicht an. Dementsprechend haben die Kläger auch entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt, inwieweit der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt, die eine Berufungszulassung rechtfertigen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).