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Beschluss

15 A 989/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0618.15A989.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten um die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung eines Querrisses in einem von ihr betriebenen Abwasserkanal sowie zur Teilreparatur des an diesen angeschlossenen Anschlusskanals, der im Eigentum des Klägers steht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Beweiserhebung ab. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.). Die ferner angeführten vermeintlichen - Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Das gilt zunächst, soweit der Kläger die auf Seite 7 des Urteilsabdrucks getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen gemäß nach den unwidersprochenen Ausführungen des Gutachters der Querriss am Abwasserkanal durch den unsachgemäß durchgeführten Anschluss des Anschlusskanals des Klägers an den Abwasserkanal entstanden sei, angreift und diesbezüglich ausführt: Die Ausführungen des Gutachters seien nicht unwidersprochen gewesen, vielmehr habe ein erheblicher Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Gutachtens bestanden. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die (wiedergegebene) Behauptung unwidersprochen sei. Diesen Ausführungen lassen sich ernsthafte Richtigkeitszweifel nicht entnehmen. Die gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts wird seitens des Klägers nicht in Frage gestellt. Er hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch jetzt - im Berufungszulassungsverfahren durchgreifend angegriffen. Die gegen das Gutachten erhobenen Rügen (dazu weiter unten) betreffen andere Aspekte als die Frage nach der Ursache des Querrisses im Abwasserkanal der Beklagten. 2.) Soweit der Kläger meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils seien deshalb angezeigt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass "dieser Schaden (womit der Querriss am Abwasserkanal gemeint sein dürfte, Anm. d. Senats) auf Kosten des Klägers zu beseitigen wäre und damit die Beklagte keine Kostentragungspflicht trifft", vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit dieser auf die Abweisung des Klageantrags zu 1. ersichtlich zielenden Rüge wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Der Kläger setzt sich – entgegen der oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen – in der Sache nicht im Ansatz mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Querriss gar nicht beseitigungsbedürftig sei und damit ein Anspruch auf dessen Beseitigung nicht bestehe. Er befasst sich inhaltlich nicht mit der von der erkennenden Kammer zur Stütze ihrer Auffassung in Bezug genommenen Stellungnahme des Ingenieurbüros L. vom 22. April 2010, das im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen von der Beklagten beauftragt worden war. Der Kläger zweifelt allerdings – an anderer Stelle – die Objektivität des vorgenannten Ingenieurbüros an. Dieses habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Feststellung von möglichst wenigen Schäden an den Abwasserkanälen der Beklagten, um von dieser auch weiterhin Aufträge zu erhalten. Diese Behauptung des Klägers ist völlig aus der Luft gegriffen und lässt sich durch nichts stützen. Im Gegenteil: Sowohl das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro als auch die Beklage selbst haben schon aus unternehmerischen Gründen (etwa Rufwahrung) sowie aus Haftungs- und Daseinsvorsorgegründen ein vitales Interesse daran, dass eine Bestandsaufnahme bzw. Begutachtung von Schäden korrekt und umfassend erfolgt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die seitens des Ingenieurbüros L. angenommene fehlende Beseitigungsbedürftigkeit des Querrisses auch durch den vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachter bestätigt wird, wenn dieser in seinem Gutachten ausführt, dass er eine Undichtigkeit des Abwasserkanals grundsätzlich nicht festzustellen vermag. 3.) Wenn der Kläger mit seinen weiteren Ausführungen die Richtigkeit auch der Abweisung des Klageantrags zu 2. anzweifeln will, vermögen die diesbezüglichen Darlegungen die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Annahme, eine Pflicht der Beklagten zur begehrten Teilreparatur des Hausanschlusskanals folge im Kern daraus, dass diese die Ordnungsgemäßheit des sich nunmehr als fehlerhaft erwiesenen Anschlusses an das kommunale Abwassernetz nicht überprüft habe, lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht erkennen. Die Anschlussleitung ist zwar gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten (EWS) von dieser abzunehmen, wobei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EWS die Anlagen bei der Abnahme sichtbar und gut zugänglich sein müssen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte im Falle einer fehlerhaften oder unterlassenen Abnahme der Anschlussleitung gegenüber dem einen fehlerhaften Anschluss verursachenden Hauseigentümer bei Eintritt eines Schadens haften würde. Der Abnahme kommt keine unmittelbare Rechtswirkung zu; sie stellt eine rein tatsächliche, im Interesse der Allgemeinheit erfolgende Kontrollmaßnahme dar, ohne die die öffentliche Abwasseranlage nicht benutzt werden darf. Dadurch wird der Hauseigentümer nicht von seiner Verantwortung für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitung entlastet; diese verbleibt vielmehr dauerhaft bei diesem (vgl. § 6 Abs. 5 EWS). Im Übrigen trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, Hauseigentümer seien regelmäßig nicht in der Lage zu prüfen, ob der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ordnungsgemäß hergestellt worden sei, weshalb sie sich auf die ordnungsgemäße Prüfung durch die Beklagte im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs verlassen können müssten. Den ordnungsgemäßen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz hat der vom Kläger mit der Herstellung des Anschlusses beauftragte Fachunternehmer zu gewährleisten. Dieser kann mit seiner Fachkunde nach Abschluss seiner Arbeiten auch abschließend prüfen, ob der Anschluss den einschlägigen Anforderungen entsprechend hergestellt worden ist. Erweist sich seine Arbeit als mangelhaft, kann der Hauseigentümer ggf. Schadenersatz von dem Fachunternehmer verlangen. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Kläger aus der im vorliegenden Zusammenhang von ihm in Bezug genommenen Norm des § 53 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW, die er an Stelle der von ihm zitierten Vorschrift des § 46 LWG NRW offensichtlich im Blick hatte, nichts für sich herleiten kann. In der Rechtsprechung des Senats ist entschieden, dass § 53 Abs. 1 LWG keine Rechte einzelner begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 15 A 426/10 -, juris (Rn. 16 m. w. N.). II.) Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen (behaupteter) Verfahrensmängel in Betracht. 1.) Diesbezüglich rügt der Kläger zunächst, das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Mit Blick auf seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang macht der Kläger insoweit sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur (weiteren) Amtsermittlung verletzt, indem es unterlassen habe, den Gutachter ergänzend zu von ihm dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen Stellung nehmen bzw. eine ergänzende Begutachtung vornehmen zu lassen. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel wird auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung angeführten Gründe nicht dargelegt. Die Pflicht zur (weiteren) Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird erst dann verletzt, wenn sich dem Gericht auch ohne einen förmlichen Beweisantrag die weitere Sachverhaltsaufklärung geradezu hätte aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 15 A 4383/06 -. Insoweit muss der Antragsteller, um seiner im Rahmen des Zulassungsverfahrens bestehenden Darlegungspflicht zu genügen, angeben, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2002 15 A 737/02 -, und vom 9. November 2000 15 A 4565/00 -. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. a) Wenn der Kläger rügt, der Gutachter habe nicht untersucht und geprüft, wie das Wasser im Regenfalle einströme, seine Untersuchungen stünden insoweit nicht im Einklang mit dem, was auf dem eingereichten Bildmaterial zu sehen sei, wird schon nicht dargelegt, warum dies das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hätte (ergänzend) prüfen und aufklären (lassen) müssen. Darüber hinaus bleibt unklar, was sich aus einer Untersuchung bei einströmendem Regenwasser konkret ergeben soll. Schließlich erläutert der Kläger nicht näher, mit welchem konkreten Bildmaterial welche konkreten Untersuchungsergebnisse des Gutachters nicht übereinstimmen und für welche Frage dies relevant ist. b) Sofern der Kläger des Weiteren die fehlende Untersuchung des Gutachters zur Frage des Grundwasserspiegels bemängelt, obwohl im hier streitbefangenen Bereich ein sich auf das Gelände auswirkender hoher Grundwasserspiegel vorliege, fehlt es wiederum an Ausführungen zu der Frage, warum das Verwaltungsgericht diesem Aspekt ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt weiter hätte nachgehen müssen. Dessen ungeachtet setzt sich der Kläger aber auch nicht mit der im Gutachten wiedergegebenen Annahme der zuständigen Unteren Wasserbehörde auseinander, wonach oberflächennah im streitigen Bereich vermutlich nur mit Schichtenwasser und nicht mit einem zusammengehörigen Grundwasserspiegel zu rechnen sei. Ferner erläutert der Kläger nicht näher, wieso es auf die Frage des Grundwasserspiegels bzw. seine Auswirkungen auf das Gelände überhaupt ankommen soll. So wird nicht aus sich heraus, d. h. ohne weitere Ermittlungen des Senats verständlich, warum das Gutachten unbrauchbar bzw. ergänzungsbedürftig sein soll. 2.) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) daraus ableiten will, dass er zu dem vom Verwaltungsgericht als ersichtlich nicht gegebenen Folgenbeseitigungsanspruch nicht habe vortragen dürfen, rechtfertigt auch das diesbezügliche Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht. Die hinreichende Darlegung einer als Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs, die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt sein soll, erfordert substantiellen Vortrag dazu, was bei nach Auffassung des Antragstellers - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 15 A 565/07 -, vom 19. März 2002 15 A 737/02 - sowie vom 5. Juni 2001 15 A 1732/01 -. An einem entsprechenden substantiellen Vortrag fehlt es hier völlig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.