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Beschluss

14 B 371/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0618.14B371.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller nach Maßgabe von § 6 der Auslaufordnung für den Diplomstudiengang Physik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L. eine Ausnahme zur Regelung in § 3 Satz 1 der Auslaufordnung dergestalt zu bewilligen, dass dem Antragsteller nachgelassen bleibt, Prüfungen des Grundstudiums noch bis zum Ende des Sommersemesters 2014, hilfsweise bis zum Ende des Wintersemesters 2013/2014, hilfsweise bis zum Ende des Sommersemesters 2013, hilfsweise bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013, hilfsweise bis zum Ende des Sommersemesters 2012 abzulegen, hilfsweise 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Antrag des Antragstellers vom 28. Juli 2011 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise 3. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller die Fortführung seines Studiums im Diplomstudiengang Physik im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 einschließlich der Teilnahme an der Diplomvorprüfung zu ermöglichen, hilfsweise 4. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, sein Diplomstudium an der Antragsgegnerin fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt haben, als es um die Ablegung von Prüfungen des Grundstudiums im Wintersemester 2011/2012 geht, liegt eine Erledigung im Rechtssinne nicht vor. Das würde voraussetzen, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Zeitablauf jedenfalls teilweise unzulässig oder unbegründet geworden ist. Erledigt hat sich aber lediglich der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben zu bewilligen, dass der Antragsteller Prüfungen des Grundstudiums im Wintersemester 2011/2012 ablegt. Bei dem Antrag handelt es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand, sondern um eine Formulierungsanregung für den Inhalt der in das Ermessen des Gerichts gestellten einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ZPO ). Der Gegenstand des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragssteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Ablegung von Prüfungen auch jetzt noch zu ermöglichen, bleibt durch den Zeitablauf unverändert. Daher gehen die Erledigungserklärungen ins Leere. Dem Rechtsschutzantrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Ein hinsichtlich aller Anträge im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Ausnahme von der Möglichkeit zu bewilligen, Prüfungen des Grundstudiums letztmalig im Wintersemester 2010/2011 ablegen zu können, ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auch ist ein nach dem Antragsvorbringen denkbarer Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass es einer solchen Bewilligung gar nicht bedürfe, nicht glaubhaft. § 3 Satz 1 der Auslaufordnung für den Diplomstudiengang Physik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2007 (AO) regelt, dass Prüfungen des Grundstudiums letztmalig im Wintersemester 2010/11 abgelegt werden können. Diese zeitliche Beschränkung erscheint wirksam. Gemäß § 60 Abs. 4 des Hochschulgesetzes (HG) stellen die Hochschulen ihr bisheriges Angebot u.a. von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Das ist durch die Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform vom 30. Mai 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477), StuStrukRefVO geschehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StuStrukRefVO gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen die Hochschulen in Ordnungen das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt, bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird. Die danach durch § 3 Satz 1 AO getroffene zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen im Grundstudium ist nicht zu beanstanden. Die Rüge des Antragstellers, die Auslaufordnung sei als Prüfungsordnung nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 HG zuvor dem Präsidium (hier: Rektorat) zur Überprüfung vorgelegt worden, lässt die Auslaufordnung nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen. Das gilt bereits im Tatsächlichen, da die durch keine Tatsachen belegte Behauptung des Antragstellers von der Antragsgegnerin bestritten wird. Damit kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Behauptung nicht festgestellt werden. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht ist angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. Die Rüge bleibt aber auch deshalb ohne Erfolg, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptung die Rechtswidrigkeit der Auslaufordnung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 HG hat lediglich eine vorherige "Überprüfung" einer Prüfungsordnung durch das Präsidium zu erfolgen. Das steht im Gegensatz zum früher geltenden Bundesrahmenrecht, das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für Prüfungsordnungen eine "Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle" forderte. Indes ist der Landesgesetzgeber seit der Beseitigung der Rahmengesetzgebungskompetenz mit Wirkung vom 1. September 2006 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) befugt, das gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Bundesrecht fortgeltende Rahmenrecht durch Landesrecht zu ersetzen (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG). Das ist durch § 64 Abs. 1 des Hochschulgesetzes i. d. F. des Art. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 473) geschehen. Vgl. allerdings die Tatsache, dass auch schon § 94 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 189) eine bloße Rektoratsüberprüfung vor Erlass vorsah, und zwar gemäß § 2 Abs. 4 vor Veröffentlichung, und dass man damit den rahmenrechtlichen Anforderungen glaubte nachzukommen (LT-Drs. 12/4243, S. 155, 199). Somit kann der nunmehr geltende § 64 Abs. 1 Satz 1 HG nicht mehr als Umsetzung eines bundesrechtlichen Rahmengesetzes verstanden werden, sondern muss eigenständig ausgelegt werden. Danach dient die vorherige Überprüfung einer Prüfungsordnung durch das Präsidium der Vereinfachung des Beanstandungsrechts nach § 16 Abs. 4 HG. Durch ein vorgezogenes Überprüfungsverfahren soll die nachträgliche Beanstandung gesetzten Rechts vermieden werden. Dabei ist die Normsetzungsbefugnis des Fachbereichsrats jedoch nicht wie bei einem vorgeschalteten Genehmigungsverfahren in der Weise beschränkt, dass sie von einer Freigabe durch Genehmigung abhängt. Vgl. Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl., § 10 Rn. 289: zuvor "grünes Licht". Vielmehr begründet § 64 Abs. 1 Satz 1 HG lediglich eine Pflicht des Präsidiums zur vorherigen Überprüfung. Damit handelt es sich nicht um einen konstitutiven Teil des Normsetzungsverfahrens, sondern um eine Spezialregelung zur Wahrnehmung des Beanstandungsrechts. Ein Verstoß dagegen berührt also von vornherein nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Prüfungsordnung. Demgegenüber stellt die Beteiligung der Studenten nach § 64 Abs. 1 Satz 2 HG einen Teil des Normerlassverfahrens dar, dessen Missachtung zur Unwirksamkeit der Norm führen dürfte. Vgl. zur Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Anhörungspflichten beim Rechtsverordnungserlass BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvF 1/07 , BVerfGE 127, 293 (331 ff.); Beschluss vom 17. November 1959 1 BvR 94/57 , BVerfGE 10, 221 (227); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 8 C 19.09 , BVerwGE 136, 54 Rn. 57 ff. Die Beteiligung der Studenten ist dadurch allgemein sichergestellt, dass auch Studenten Mitglieder des Fachbereichsrats sind (§§ 28 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HG). Die Regelung eines darüber hinausgehende Studentenbeteiligung obliegt der Fachbereichsordnung (hier ständige studentische Berater der Engeren Fakultät gemäß §§ 9 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3, 10 Abs. 2 und ebenfalls mit Studenten besetzte Fachausschüsse gemäß §§ 18, 9 Abs. 1 Buchst b Nr. 1 der Fakultätsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 29. September 2006 FO ). Dass diese Beteiligung nicht eingehalten worden wäre, behauptet der Antragsteller nicht einmal. Es hat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch das richtige Gremium entschieden, nämlich die Engere Fakultät, die Fachbereichsrat im Sinne des § 64 Abs. 1 HG ist (§ 8 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2007 GO ). Das ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung der Engeren Fakultät vom 14. Juni 2007. Da ein bestimmtes Abstimmungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, schließt dies weder einen Beschluss durch zustimmende Äußerungen ohne Widerspruch (Akklamation) noch eine En-Bloc-Abstimmung aus. Es kommt auch nicht auf die Art der rechtstechnischen Protokollierung des Ergebnisses an (richtig: Beschluss von Auslaufordnungen statt Genehmigung von Auslaufordnungen), wenn nur was nicht zweifelhaft ist die Zustimmung zu dem vorgestellten Entwurf gegeben wurde. Für weitere tatsächliche Ermittlungen besteht kein Anlass. Unerheblich ist schließlich, ob die in § 1 AO geregelte Einstellung des Lehrbetriebs von der Engeren Fakultät beschlossen werden durfte. Hier geht es um die Festlegung in § 3 Satz 1 AO, bis wann Prüfungen des Grundstudiums abzulegen sind. Eine Nichtigkeit des § 1 AO würde nicht zur Gesamtnichtigkeit der Auslaufordnung führen. Nicht zweifelhaft ist, dass die genannte Fristregelung eine prüfungsrechtliche Regelung ist, die damit den Charakter einer in die Normsetzungskompetenz des Fachbereichsrats fallende Prüfungsordnung hat. Unerheblich ist weiter, ob die Wahlen zur Engeren Fakultät ordnungsgemäß verlaufen sind. Es gibt keine Regel, dass ein Hoheitsakt allein deshalb unwirksam ist, weil das kollegiale Organ, das ihn erlassen hat, falsch zusammengesetzt war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1971 2 BvL 14/70 , BVerfGE 31, 47 (53). Die Fristregelung des § 3 AO leidet auch nicht an materiellen Mängeln. Nach den oben dargestellten Rechtsvorschriften stellen die Hochschulen ihre Diplomstudiengänge um und haben nach näheren Vorgaben der Studienstrukturreformverordnung das Auslaufen der Diplomstudiengänge zu regeln. Das bezieht sich in erster Linie auf den zeitlichen Abschluss der Studiengänge. Die Regelungsbefugnis umfasst aber auch, unter Wahrung der Vorgaben der Studienstrukturreformverordnung zeitliche Enddaten für Zwischenprüfungen zu setzen, soweit diese nach dem Diplomstudiengang vorgesehen waren. Das ist hier der Fall: Der vom Antragsteller studierte Studiengang gliedert sich in Grund- und Hauptstudium, wobei das Grundstudium mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Studienordnung für den Studiengang Physik-Diplom an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 21. Februar 1992 i. d. F. der Änderungsordnung vom 31. Juli 2000 StO ; zum Verhältnis von Diplomvorprüfung und Diplomprüfung sowie zum Zweck der Diplomvorprüfung vgl. §§ 4, 11 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik an der Antragsgegnerin vom 12. Juli 1996). Voraussetzung für das Hauptstudium ist gemäß § 2 StO die bestandene Diplomvorprüfung. Daraus ergibt sich, dass das Studium dieses Faches nur ordnungsgemäß ist, wenn Grundstudium, Diplomvorprüfung, Hauptstudium und Diplomprüfung zeitlich aufeinander folgen. Daraus ergibt sich weiter, dass die Antragsgegnerin das Auslaufen des Studiengangs nicht nur durch Setzen eines Enddatums für die Abschlussprüfung, sondern auch durch Enddaten für die im Grundstudium abzulegenden Prüfungen regeln darf. Denn dies spiegelt lediglich die nach der Diplomprüfungsordnung und der Studienordnung vorgegebene zeitliche Strukturierung des Studiums wieder. Ob eine anderweitige Studiengestaltung üblich war und von der Antragsgegnerin hingenommen wurde, ist für die Befugnis zur Festlegung der Prüfungsendtermine in der Auslaufordnung unerheblich. Solche Prüfungen des Grundstudiums sind die Bewertungen der für Übungs-, Praktikums- und Seminarscheine erbrachten Leistungen (§ 5 Abs. 7 StO) und die Diplomvorprüfung. Hinsichtlich der in der Auslaufordnung gesetzten Frist bestehen keine Bedenken. Sie wurde am 10. Oktober 2007, also zu Beginn des Wintersemesters 2007/08 erlassen und räumt eine Frist zur Ablegung der Prüfungen im Grundstudium bis zum Wintersemester 2010/11 ein, mithin fast sieben Semester. Das Lehrangebot ermöglicht es, die Diplomvorprüfung Ende des vierten Semesters abzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StO). Mithin hatte der Antragssteller, unbeschadet dessen, dass er sich im Wintersemester 2007/08 bereits im neunten Fachsemester befand und daher bei planmäßigem Verlauf kurz vor der Diplomprüfung hätte stehen sollen, bei Erlass der Auslaufordnung noch mehr als das Anderthalbfache der regelmäßig vorgesehenen Zeit, um die Prüfungen im Grundstudium abzulegen. Das reicht. Die Studienstrukturreformverordnung schreibt lediglich vor, die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester zu ermöglichen. Das ist bei einer Regelstudienzeit von 10 Semestern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StO) für einen Studenten, der sein Studium im Sommersemester 2007 begonnen hat (dem nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HG letzten Aufnahmesemester) mit der Regelung des § 3 AO ermöglicht, und zwar bei rechtzeitiger Ablegung der Prüfungen im Grundstudium. Für den Antragsteller, der das Fach bereits seit dem Wintersemester 2003/04 studiert, ist die Frist erst recht ausreichend. Es bedarf somit im Hauptsacheverfahren einer Ausnahmegenehmigung. Der Antragsteller hat auf der Grundlage der vorstehend dargestellten rechtmäßigen Fristregelung keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Regelung gemäß § 6 AO glaubhaft gemacht. Ob der ablehnende Bescheid von der zuständigen Stelle erlassen wurde, spielt für den zu regelnden oder zu sichernden Anordnungsanspruch keine Rolle. Ein das Ermessen der Antragsgegnerin reduzierender, einen solchen Anspruch begründender Umstand ist nicht erkennbar. Das gilt zum einen für die Behauptung, der Antragsteller habe nunmehr alle für die Diplomvorprüfung erforderlichen Leistungsnachweise erhalten. Fristen haben den Zweck, die Möglichkeiten eines Handelns zeitlich zu beschränken. Die Tatsache allein, dass jemand erst nach Fristablauf handeln kann, rechtfertigt keine Ausnahme von der Frist. Auch der Umstand, dass der Antragsteller alle Leistungsnachweise im Hauptstudium erbracht zu haben behauptet, so dass er noch fristgemäß die Diplomprüfung ablegen könne, rechtfertigt keine Ausnahme. Der Antragsteller war nach der Studienordnung verpflichtet, zeitlich strukturiert zu studieren. Die Auslaufordnung hat diese Verpflichtung in zeitlich gestaffelte Endtermine für Prüfungen umgesetzt. Mangels zeitlich ordnungsgemäßen Studierens gibt es deshalb keinen Grund für eine Ausnahme. Schließlich ergibt sich auch kein Ausnahmegrund aus der Tatsache, dass der Antragsteller im April 2009 Mitglied des Studentenparlaments geworden ist. Richtig ist, dass nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HG Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden dürfen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 HG entsprechend für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft. Die Vorschriften sollen neben einem Diskriminierungsverbot aus der Selbstverwaltungstätigkeit entstehende rechtliche oder tatsächliche Nachteile verhindern. Die Vorschriften erfassen mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung verbundene Belastungen nur dann, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Auch schreibt das Recht nicht zwingend vor, dass Studenten eine vollständige Kompensation für den auf Grund der Gremientätigkeit erlittenen Zeitverlust zu gewähren ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011 14 B 1344/11 , NRWE Rn. 9 f.; Urteil vom 9. November 2006 15 A 2407/05 , NRWE Rn. 50 ff. m. w. N. Die Vorschriften verpflichten nicht dazu, zeitliche Verzögerungen aus der Tätigkeit des Antragsstellers im Studentenparlament, die er nach Erlass der die Fristenregelung schaffenden Auslaufordnung übernommen hat, auszugleichen. Die Fristenregelung hat eine Verpflichtung geschaffen, die betroffenen Prüfungen binnen der gesetzten Frist abzulegen, damit der Studiengang eingestellt werden kann. Bei der Gestaltung seines Studiums einschließlich seiner Selbstverwaltungstätigkeit hat sich der Student an diese Vorgaben zu halten. Das schließt es namentlich aus, eine Selbstverwaltungstätigkeit zu übernehmen, wenn dies die fristgerechte Ablegung der Prüfungen gefährdet. Wenn er trotz dieser Vorgaben eine Selbstverwaltungstätigkeit übernimmt und deshalb die gesetzte Frist nicht einhalten kann, liegt keine Benachteiligung vor, weil er die Belastungen in Kenntnis der Fristvorgabe freiwillig auf sich genommen hat. Der passivische Begriff des Benachteiligtwerdens setzt die Zufügung eines Nachteils durch Dritte voraus und erfasst keine Selbstbenachteiligung, wie es der Fall ist, wenn der Student prüfungsfristgefährdenden Selbstverwaltungstätigkeiten nachgeht. Das ist der Unterschied zur vom Senat entschiedenen Konstellation, in dem es um zeitliche Verzögerungen aus Selbstverwaltungstätigkeiten ging, die vor Erlass der Auslaufordnung übernommen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2011 14 B 1344/11 , NRWE Rn. 4, 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.