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Beschluss

15 A 1868/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.15A1868.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.935,44 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.935,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 , vom 9. September 2008 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die unbebauten Flurstücke 120 und 126 (Gemarkung C. , Flur 4) nicht in das Abrechnungsgebiet aufzunehmen sind. Sie sind nicht erschließungsbeitragspflichtig, weil es sich um Außenbereichsgrundstücke (§ 35 BauGB) handelt. Denn die Grundstücke befinden sich weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 189 der Beklagten noch liegen sie im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei der anzustellenden wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben. BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146, und vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93, und vom 17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2549/08 -, n.v. Unter Anwendung dieser Grundsätze nimmt der Senat nach Auswertung des vorhandenen Kartenmaterials für die Flurstücke 120 und 126 keine Baulücke an, die am Bebauungszusammenhang teilhätte. Vielmehr endet der Bebauungszusammenhang vorliegend nordöstlich der K. -S. -Straße mit dem Gebäude K. -S. -Straße 8 (vormals P. Straße 137; Flurstück 125). Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endete, liegen nicht vor. Etwaige topographische Besonderheiten im dargestellten Sinne sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Bebauungszusammenhang für das Flurstück 126 ergibt sich auch nicht daraus, dass weiter südöstlich das Flurstück 136 mit dem Gebäude K. -S. -Straße 12 (vormals P. Straße 139) bebaut ist. Denn es fehlt an dem für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Das Gebäude K. -S. -Straße 12 ist von anderen Gebäuden vollkommen isoliert und von dem Gebäude – K. -S. -Straße 8 – mehr als 60 m entfernt. Zudem befindet sich das hier in Rede stehende Flurstück 126 nicht zwischen diesen beiden Gebäuden, sondern grenzt lediglich nordöstlich an das Flurstück 125 an. Schon deshalb erscheint das unbebaute Grundstück 125 nach der Verkehrsauffassung nicht als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke". Schließlich ändert auch der Umstand, dass auf der gegenüberliegenden Seite der K. -S. -Straße in Höhe des Flurstücks 126 nach den Angaben des Klägers ein die gesamte Grundstücksbreite einnehmendes Wohnhaus errichtet worden ist (K. -S. -Straße 13, Flurstück 252), nichts daran, dass das Flurstück 126 – und damit erst recht das Flurstück 120 – dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist. Auch wenn das Flurstück 126 an seiner südwestlichen Seite und – jenseits der vergleichsweise schmalen K. -S. -Straße – im Nordwesten mit Wohnbebauung umgeben ist, nimmt es nicht am Bebauungszusammenhang teil. Denn die sich anschließende unbebaute Fläche erstreckt sich übergangslos nach Norden und Osten. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Baukörper endet. Wie den nachfolgenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu entnehmen ist, bestehen auch im Hinblick auf die Erschließungsbeitragspflicht des Hinterlieger-grundstücks (Flurstück 182) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Divergenzrüge des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger bezieht sich hierbei u.a. auf Randnummer 48 des Senatsurteils vom 25. Januar 2005. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (64) = juris Rn. 48. Dort hatte der Senat sich dazu verhalten, unter welchen Voraussetzungen mehrere Flurstücke in Abweichung vom grundsätzlich im Erschließungsbeitragsrecht zugrundeliegenden grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ausnahmsweise eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung indes nicht gestützt, so dass schon insoweit für die Annahme einer Abweichung von der Senatsentscheidung kein Raum ist. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt es hierauf auch nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger macht ferner geltend, die erstinstanzliche Entscheidung weiche von dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juni 2006 – 3 A 2169/03 – ab. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die von ihm – dem Kläger – im Jahr 1992 bewilligte Vereinigungsbaulast für die unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Flurstücke 177 und 266 und für das südöstlich sich an das Flurstück 177 unmittelbar anschließende Flurstück 182, welches wiederum unmittelbar an die P. Straße grenzt, im Rechtssinne zur Erschließung des letztgenannten Flurstücks führe, divergiere von der genannten obergerichtlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt das Bestehen einer Vereinigungsbaulast für mehrere Grundstücke für sich genommen in der Tat keine einheitliche Nutzung derselben im Sinne des in der Rechtsprechung anerkannten Hinterliegertatbestandes dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 3 A 2169/03 -, juris Rn. 68. Hierauf hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht allein abgestellt (vgl. S. 9 des Urteilsabdrucks). Das Flurstück 182 ist als sog. nicht gefangenes Hinterliegergrund-stück vielmehr aufgrund der einheitlichen Nutzung mit den Anliegergrundstücken 226 und 177 von der Erschließungsanlage "K. -S. -Straße / B. E. " im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei – hier gegebener – Eigentümeridentität ein Erschlossensein des streitbefangenen Hinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung in Betracht zu ziehen. Der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs gebietet eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks, wenn dieses mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrund-stück erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 (252) = juris Rn. 17, und vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (4ff.) = juris Rn. 16 ff. So liegt der Fall hier. Die Flurstücke 226 und 182 werden – unter Ausnutzung der erwähnten Vereinigungsbaulast – durch das sich über beide Flurstücke erstreckende Wohnhaus (sogar in nennenswertem Umfang) einheitlich genutzt. Gemäß den in den Beiakten befindlichen grün gestempelten Baugenehmigungsunterlagen besteht – wie schon mit Auflage zum Bauvorbescheid vom 30. Dezember 1991 gefordert – im Erdgeschoss des Baukörpers eine innere Verbindung zwischen dem ursprünglich auf dem Flurstück 182 befindlichen Haus und dessen Anbau auf dem Flurstück 226. Die einheitliche (Wohn-) Nutzung "verwischt" aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze beider Flurstücke. Werden in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück im Falle einer Eigentümeridentität flurstücksübergreifend einheitlich genutzt, wird regelmäßig auch das Hinterliegergrundstück von der Erschließungsanlage, an die nur das Anliegergrundstück unmittelbar angrenzt, im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Dies steht – entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung – im Übrigen auch in Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 31. Januar 2007. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 3 B 2604/06 -, KStZ 2007, 176 = juris Rn. 7 f. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ursprünglich nur das Flurstück 182 und damit das Hinterliegergrundstück mit dem Wohnhaus bebaut war und über die P. Straße über eine ausreichende Erschließung verfügte. Denn für das Entstehen der Beitragspflicht ist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt jedoch war das Gebäude nicht mehr nur auf ein Grundstück beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf das Anliegergrundstück 226. Darüber hinaus werden – ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch entscheidungserheblich ankäme – auch die Flurstücke 177 und 182 einheitlich genutzt. Denn mit Bescheid vom 18. November 1999 wurde dem Kläger antragsgemäß die Baugenehmigung zum Neubau eines Bürogebäudes mit Lager erteilt, welche ausweislich des zugehörigen Lageplans und der Bauzeichnungen eine teilweise Überbauung des Flurstücks 182 vorsah. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht antragsgemäß realisiert wurde, sind nicht ersichtlich. Angesichts des Überbaus auf das Hinterliegergrundstück dringt der Kläger mit seinem Vorbringen, die beiden in Rede stehenden Flurstücke würden unterschiedlich – nämlich einerseits zu gewerblichen Zwecken (Flurstück 177) und andererseits zu Wohnzwecken (Flurstück 182) – genutzt, nicht durch. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die bloße Eigentümeridentität zwischen einem bereits anderweitig voll erschlossenen Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück bei dem Hinterliegergrundstück nicht zur Beitragspflicht führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) = juris Rn. 69. Auf die bloße Eigentümeridentität hat jedoch auch das Verwaltungsgericht nicht abgestellt, so dass die angegriffene Entscheidung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt von dem zuletzt zitierten Urteil des erkennenden Gerichts abweicht. Die Rechtssache hat schließlich nicht die von dem Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob zwei unterschiedliche Buchgrundstücke, die als selbständige Wirtschaftseinheiten für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, schon deshalb einheitlich erschließungsbeitragspflichtig sind, weil der Gebäudekörper des Gewerbegrundstücks zeitlich später auf einer Fläche von ca. 7 m Länge und maximal 1,20 m Breite auf das vorbestehende hinterliegende Wohngrundstück überbaut wurde," und "ob auch ein geringer Überbau eines Gebäudes des Vorderliegergrundstücks auf das Hinterliegergrund-stück schon zur Erschließungsbeitragspflicht auch des Hinterliegergrundstücks führt, obwohl ansonsten weder eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke stattfindet, noch das Hinterliegergrund-stück in sonstiger Weise einen Vorteil durch das Erschlossensein des Vorderliegergrundstücks erfährt," kommt es – soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Klärung überhaupt zugänglich sind – insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen zur einheitlichen Nutzung der Flurstücke 226 und 182, welche allein schon die Erschließungsbeitragspflicht des Hinterliegergrundstücks begründet, nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.