Urteil
12 A 1565/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0604.12A1565.11.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen Ausbildungsabschnitt (berufspraktisches Anrechnungsjahr) in E. I. in O. . Die 1985 geborene Klägerin erwarb im Juli 2004 auf dem Berufskolleg für Sozial- und Gesundheitswesen die Fachhochschulreife. Im August 2005 nahm sie am S. - -X. -Berufskolleg eine Ausbildung im Bildungsgang allgemeine Hochschulreife und Erzieherin auf. Der theoretische Ausbildungsabschnitt endete im Juni 2008; daran schloss sich ein fachpraktischer Ausbildungsabschnitt an, während dessen die Klägerin Schülerin des Berufskollegs blieb. Ihr Praktikum absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 an der S1. -L. C. E1. G. in E. I. in O. . Am 31. März 2008 hatte die Klägerin bei der Beklagten beantragt, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für diesen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt zu gewähren. Ihre Ausbildungsstätte bescheinigte der Klägerin bei Antragstellung, dass die Ableistung des Berufspraktikums in O. für ihre Ausbildung der Fachrichtung Erziehung und Soziales nach dem Ausbildungsstand der Klägerin förderlich sei, weil sie einer weiteren Euro-päisierung diene, zu einer Vertiefung der Kenntnisse in anderen Konzeptionen und zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzchancen führe sowie die Sprachkompetenzen der Klägerin verbessere. Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) nicht vorlägen. Bei dem Besuch einer Berufsfachschule wie der Ausbildungsstätte der Klägerin müsse nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall: der Unterrichtsplan der Klägerin schreibe nicht vor, dass das Berufspraktikum im Ausland abzuleisten sei. Am 8. April 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass die Beschränkung der Förderung eines Berufspraktikums im Ausland beim Besuch einer Berufsfachschule auf die Fälle, in denen die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben sei, gegen europarechtliche Grundsätze und damit gegen höherrangiges Recht verstoße. Der Europäische Gerichtshof habe in zwei Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (- C-11/06 und – C 12/06 -) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen habe, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkt würden. Zwar habe diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 BAföG bezogen, die Grundsätze seien jedoch ohne Weiteres auch auf die Förderung nach § 5 Abs. 5 BAföG zu übertragen. Der Entscheidung sei grundsätzlich zu entnehmen, dass es zwar im Ermessen eines Mitgliedstaates stehe, ob und für welche Ausbildung er Ausbildungsförderung gewähren möchte; allerdings sei der Staat nicht frei in seiner Entscheidung, Ausbildungsförderung nur für eine inländische oder auch für eine ausländische Bildungseinrichtung zu bewilligen. Werde Ausbildungsförderung grundsätzlich auch für eine Ausbildung im europäischen Ausland gewährt, seien die Voraussetzungen, unter denen eine Ausbildung im europäischen Ausland nicht gefördert werde, rechtfertigungsbedürftig. Im Falle der Klägerin sei eine solche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung dieser Frage könne jedenfalls nicht darauf abgestellt werden, ob etwa der Ausbildungsabschluss durch die Ableistung eines entsprechenden Praktikums innerhalb Deutschlands gefährdet sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in E. I. in O. in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Bei dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg handele es sich um eine Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, so dass eine Förderung eines Auslandspraktikums nur in Betracht kom-me, wenn nach dem Unterrichtsplan die zwingende Durchführung des Praktikums im Ausland vorgeschrieben sei. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Klägerin ergebe sich, dass zwar ein Praktikum vorgeschrieben und in den Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt sei, seine Ableistung im Ausland aber nicht zwingend sei. Die Stellungnahme des Berufskollegs bescheinige dem Ausbildungspraktikum für die Ausbildung in der Fachrichtung Erziehung und Soziales nach dem Ausbildungsstand der Klägerin zwar eine entsprechende Förderlichkeit, die auch nicht bestritten werde; diese könne aber das Erfordernis eines zwingend im Ausland durchzuführenden Praktikums bei Berufsfachschülern, wie sie das Gesetz vorsehe, weder ausgleichen noch ersetzen. Da weder der Unterrichtsplan noch die Ausbildungsbestimmungen ein im Ausland durchzuführendes Praktikum vorsähen, sei davon auszugehen, dass die Ableistung des vorgeschriebenen Praktikums innerhalb Deutschlands für den Ausbildungsabschluss der Klägerin sowie mithin für den gesamten Berufsfachschülerkreis dieses Ausbildungszweiges vorgesehen und damit ausreichend sei. Die Tatsache, dass die Klägerin sich freiwillig für einen ausländischen Praktikumsplatz entschieden habe, sei von ihr selbst zu verantworten und gehe somit zu ihren eigenen Lasten. Ein Bezug zu dem von der Klägerin genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei nicht ersichtlich. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für die Durchführung ihres Berufspraktikums in E. I. /O. zugesprochen, weil die Einschränkung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach bei dem Besuch einer Berufsfachschule Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum nur geleistet werde, wenn die Durchführung des Praktikums im Ausland nach deren Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben sei, in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht gewendet werden dürfe. Diese Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV sei hier gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt. Wegen der Argumentation im Einzelnen, mit der das Verwaltungsgericht die in seinem früheren Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 2465/08 - zu § 6 Satz 1 BAföG aufgestellten Grundsätze unter maßgeblicher Anknüpfung an das grundlegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 - auf den vorliegenden Fall überträgt, wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit ihrer - bereits vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene - Berufung macht die Beklagte nunmehr geltend, § 5 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG sei durchaus europarechtskonform und auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach der schon vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des EuGH ließe sich eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU nach Art. 21 Abs. 1 AEUV nämlich jedenfalls dann rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhe, die im angemessenen Verhältnis zu dem - mit dem nationalen Recht in legitimer Weise verfolgten - Zweck stünden. Dabei sei eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sei und nicht über das hinausgehe, was als nötig erscheine. Wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen derartiger Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechts der Freizügigkeit unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil zu § 6 BAföG verneint habe, überzeuge das schon deswegen nicht, weil dem Referenzurteil ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, denn es sei nämlich – anders als hier – um die Differenzierung des BAföG-Gesetzgebers zwischen Auszubildenden/Studenten mit Wohnsitz im Inland und Auszubildenden/Studenten mit Wohnsitz im Ausland gegangen. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG stelle demgegen schon von vornherein gar keine Beschränkung der Freizügigkeit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV dar. Jedenfalls sei der mit der Regelung verfolgte Zweck legitim und verhältnismäßig im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH. Denn den Mitgliedstaaten der EU stehe im Ausgangspunkt frei, die Ausbildungsförderung ausschließlich auf eine Inlandsausbildung zu begrenzen. Die Förderung der Auslandsausbildung lasse sich sogar im Ganzen abschaffen, ohne dass darin ein Verstoß gegen das EU-Recht gesehen werden könne. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 eingeräumt, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Lehrinhalte und die Gestaltung der Bildungssysteme zuständig seien. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland mit dem BAföG zulässigerweise Gebrauch gemacht. Ohne dazu verpflichtet zu sein, habe sich die Bundesrepublik Deutschland insoweit dazu entschieden, auch die Auslandsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern. Ihr stehe insoweit das Recht zu, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Förderung von Ausbildungen im Ausland zu regeln und dabei zwischen der Förderung einer Ausbildung im Inland als Regelfall (vgl. dazu § 4 BAföG) und der Förderung einer Ausbildung im Ausland als Ausnahme unter engen Voraussetzungen zu unterscheiden. Wenn die §§ 5 und 6 BAföG die Ausbildung im Ausland beträfen, regelten sie also die Ausnahmen zu der Regelförderung einer Ausbildung im Inland. Nach der Intention des 22. BAföG-Änderungsgesetzes, dessen Regelungen vorliegend Anwendung fänden, sollte die Förderung der Ausbildung im Inland zwar im Sinne einer Internationalisierung ausgeweitet werden; die Förderung von Auslandsausbildungen im jeden Fall, in dem auch Inlandsausbildungen gefördert werden, sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen. So gebe es durchaus Regelungen in der maßgeblichen Gesetzesfassung, nach denen Ausbildungen im Ausland überhaupt nicht gefördert würden, wie etwa der Besuch einer kürzeren als zweijährigen Fach-, Fach-ober- und Berufsschulklasse, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, sowie der Besuch von Abendschulen, Berufsaufbauschulen und Kollegs. Neben der hier einschlägigen Regelung in § 5 Abs. 5 BAföG, nach der für Besuche von Berufsfachschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG eine Auslandsförderung nur gewährt werde, wenn der Auslandsbesuch bzw. das Praktikum im Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben sei, regele das BAföG aber auch Fälle von Ausbildungsförderung für Auslandsbesuche bzw. Praktika im Ausland, die unabhängig davon gefördert würden, ob sie zwingend im Ausland zu absolvieren seien oder lediglich freiwillig im Ausland durchgeführt würden. Zu den derart differenzierten Regelungen des BAföG werde in der Fachliteratur die Auffassung vertreten, die Auswahl der Ausbildungsstätten, bei denen Auslandsaufenthalte gefördert würden, sei nach dem Verhältnis der Dauer der Ausbildung insgesamt zu der des Auslandsaufenthaltes und nach der typischerweise zu unterstellenden Nutzanwendung für den Ausbildungsfortschritt selbst getroffen worden. Solange sich kein fachlich begründeter Bedarf aus dem bestehenden konkreten Ausbildungszuschnitt auch der bei Auslandsaufenthalten bis heute nicht förderungsfähigen Ausbildungsstätten belegen lasse, würde eine weitere Ausdehnung weniger echten bildungspolitischen Bedürfnissen entsprechen, als vielmehr mögliche - erst und ausschließlich mit Blick auf die Förderlichkeit nach dem BAföG entstehenden - neue Bildungsangebote provozieren. Vor diesem Hintergrund sei die Differenzierung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG, wonach Auslandspraktika bei Ausbildungen an Berufsfachschulen nur unter den dortigen Voraussetzungen förderungsfähig seien, dadurch legitimiert, dass es sich bei den Ausbildungen an den Berufsfachschulen im allgemeinen um vergleichsweise kurze Ausbildungen handele, die nur unter den dortigen Voraussetzungen – nämlich wenn sie im Unterrichtsplan vorgesehen seien – gefördert werden sollten. Eine solche bildungspolitische Grundsatzentscheidung stehe dem einzelnen Mitgliedstaat, also der Bundesrepublik Deutschland selbst zu und sei sowohl sinnvoll als auch sachlich gerechtfertigt. Vor dem 22. BAföG-Änderungsgesetz habe eine Förderung von Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch von Berufsfachschulen überhaupt nicht stattgefunden. Auch im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 120/07) sei eine Förderung für Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch von Berufsfachschulen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG noch nicht vorgesehen gewesen. Eine entsprechende Ausweitung der Förderung habe erstmals in der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung Anklang gefunden. Zur Begründung habe der Bundesrat angeführt, dass es gerade im Bereich der Dienstleistungsbranche des Tourismus/Gaststättengewerbes einen Großteil an Auszubildenden in Berufsfachschulen gebe. Im Rahmen der Bemühungen um die Internationalisierung gerade dieser Ausbildungen sei es im Rahmen der Gleichbehandlung erforderlich und sinnvoll, auch Auszubildende an Berufsfachschulen – sofern sie ein nach der Schulordnung vorgeschriebenes Auslandspraktikum absolvierten – nach dem BAföG zu fördern (BT-Drucks. 16/5172, Anlage 2). Dem habe sich die Bundesregierung seinerzeit im Prinzip angeschlossen und dabei ergänzend herausgestellt, die Förderungsfähigkeit müsse auf solche Auslandspraktika beschränkt werden, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule erfolgen und die nach dem jeweiligen Unterrichtsplan zwingend im Ausland zu absolvieren seien. Dadurch werde nach Auffassung der Bundesregierung die Förderung von Auslandspraktika in vergleichsweise kurzen Ausbildungsgängen und von lediglich freiwilligen, ggf. touristisch motivierten Auslandspraktika vermieden und damit gleichzeitig gewährleistet, dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügten und zu einem Ausbildungsmehrwert führten. Zugleich habe die Bundesregierung die insoweit entstehenden Mehrkosten dadurch für gesichert gehalten, dass zusätzliche Mehrausgaben tatsächlich geringfügig blieben und sich jedenfalls im nicht bezifferbaren Bereich des Schätzkostenrisikos bewegten, innerhalb dessen ohnehin Schwankungsbreiten unvermeidbar bleiben würden (BT-Drucks. 16/15172 Anlage 3). Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens werde danach deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Förderung für Auslandsausbildungen bil-dungspolitische Zwecke verfolgt habe. Er habe abstrakt generelle Regelungen für die Förderung bestimmter Bildungsgänge getroffen, bei denen er von einem Ausbildungsmehrwert bei Durchführung von Auslandspraktika ausgehe. Als Maßstäbe nenne er die Ausbildungsdauer im Verhältnis zur Dauer des Aufenthalts während des Auslandspraktikums, die fachlich-inhaltlich sinnvolle Gesamtausbildung und die Vermeidung von touristisch motivierten Auslandsaufenthalten. Mit der vorgenommenen Beschränkungen der Förderung von Auslandspraktika versuche der Gesetzgeber auch signifikante Mehrausgaben zu vermeiden. Der EuGH habe es aber gerade als legitim anerkannt, wenn ein Mitgliedstaat Begrenzungen bei der Gewährung von Sozialleistungen vorsehe, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten und anderer Studenten aus Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung würde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähre. Diese Erwägungen würden grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende, die ein Studium (hier: Praktikum) in anderen Mitgliedstaaten zu absolvieren gedächten, Geltung beanspruchen, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung bestehe. Insoweit könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Ausland geförderten Auszubildenden fielen im Verhältnis zu den insgesamt geförderten Auszubildenden nicht signifikant ins Gewicht, nicht gefolgt werden. In dem 18. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/485) seien im Jahr 2007 insgesamt 22.947 Auszubildende im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie nach § 6 BAföG gefördert worden. Im Jahre 2008 seien es schon 28.026 Auszubildende gewesen, obwohl Teile des 22. BAföG-Änderungsgesetzes erst zum 1. August 2008 in Kraft getreten seien. Mithin dürfte sich die Zahl der geförderten Auszubildenden im Ausland durch die Neuregelungen des 22. BAföG-Änderungsgesetzes gemessen an der Zahl aus dem Jahre 2008 eher nach oben bewegen als nach unten. Es könne nämlich festgestellt werden, dass das 22. BAföG-Änderungsgesetz insgesamt zu einem deutlichen Anstieg der Ausbildungsförderung von über 20 % geführt habe, wobei mangels Differenzierung in der Statistik allerdings nicht isoliert ersichtlich sei, welchen Anteil hieran die Auslandspraktika nach § 5 Abs. 5 BAföG eingenommen hätten. Jedoch werde aus der Übersicht 3 des Berichtes deutlich, dass die geförderten Schüler an Berufsfachschulen mit 106.900 Schülern den größten Anteil der insgesamt geförderten Schüler von 192.100 im Jahr 2008 ausmachten. Da die Schüler in den Berufsfachschulen insgesamt mehr als die Hälfte aller geförderten Schüler ausmachten, sei auch davon auszugehen, dass sie einen entsprechenden Anteil an im Ausland geförderten Schülern stellen würden, wenn die Förderung nicht auf die zwingend vorgeschriebenen Praktika beschränkt wäre. Es werde daher hinreichend deutlich, dass der Förderung der Berufsfachschüler ohne die bisherigen Einschränkung im Gesetz finanziell durchaus ein beachtliches Gewicht zukäme, von dem Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Ausbildungsförderung nach dem BAföG anzunehmen seien. Hinzu käme, dass die finanziellen Aufwendungen von Bund und Ländern für die Auslandsförderung nach dem BAföG isoliert betrachtet seit dem letzten Berichtszeitraum um fast 57 % auf rund 73,3 Millionen Euro im Jahre 2008 gestiegen seien. Im Jahr 2005 hätten die entsprechenden Ausgaben nach dem 18. Bericht gemäß § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/485, S. 20) noch 46,8 Millionen Euro betragen, was den Schluss zulasse, dass der Anteil der finanziellen Aufwendungen für die Auslandsförderung am Gesamtförderungsvolumen ebenfalls stark angestiegen sei und damit Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe habe, die die Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang gewähre. Das Auslegungsergebnis werde gestützt von dem überragend wichtigen Ziel der Haushaltskonsolidierung, gerade auch den jungen Menschen eine Anhäufung von weit in die Zukunft reichenden Belastungen zu ersparen. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsbegehren des Beklagten insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007 – C-11/06 und C-12/06 und die dazu erfolgten Schlussanträge des Generalanwaltes entgegen und sieht namentlich in der Annahme, dass ein nicht zwingend vorgeschriebenen Auslandspraktikum nicht zu einem Ausbildungsmehrwert führe, keine ausreichende Rechtfertigung für die Einschränkung der Freizügigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg, denn sie ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Die Klägerin hat entgegen dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Berufspraktikum in E. I. /O. in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009, weil einer solchen Ausbildungsförderung § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach bei dem Besuch einer Berufsfachschule Ausbildungsförderung für ein Auslands-praktikum nur geleistet wird, wenn – anders als hier - die Durchführung des Praktikums im Ausland nach deren Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben ist. Die danach maßgebliche Vorschrift steht mit den Rechtsgarantien des Ge-meinschaftsrechts – namentlich mit dem durch Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehenen Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei bewegen und aufzuhalten – im Einklang. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der hier einschlägige Fördertatbestand nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG für die Durchführung eines Auslandspraktikums im Rahmen der Ausbildung an einer Berufsfachschule i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BAföG gilt nach dem 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföG-ÄndG) vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) erst seit dem 1. Januar 2008. Bereits vorausgegangen war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06 (Slg. 2007, I-9161 = FamRZ 2008, 33 = NVwZ 2008, 298 = juris), nach der die Mitgliedsstaaten angehalten sind, bei der Ausgestaltung ihres Ausbildungsförderungssystems dafür Sorge zu tragen, dass das Recht der Auszubildenden, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts ist vorliegend eröffnet. Die Klägerin ist als deutsche Staatsangehörige Unionsbürgerin i. S. v. Art. 20 Abs. 1 AEUV. Sie genießt folglich das in Art. 21 Abs. 1 AEUV garantierte Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Die Klägerin kann sich auf dieses Freizügigkeitsrecht auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, ihrem Herkunftsmitgliedstaat, berufen. Vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O.,Rn. 22 m. w. N. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere also auch die, in denen es um das durch Art. 21. AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, juris, Rn. 38 bis 43; Urteil vom 20. Septem-ber 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, juris, Rn. 27. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Ausübung des Freizügigkeitsrechts oder der Status des Betroffenen als Unionsbürger der einzige Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht ist. Die Anforderung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG beschränkt das besagte Recht der Klägerin auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, weil die mangelnde Förderungsfähigkeit eines Praktikums sich indirekt als Hemmnis für einen Aufenthalt im europäischen Ausland auswirkt. Eine Beschränkung dieses Rechts liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 21 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch macht. Dies gilt besonders angesichts der mit Art. 165 Abs. 2 AEUV im Bereich der Bildung verfolgten Ziele der Union, zu denen auch die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zählt. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken. Vgl. EUGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rdnrn. 25 – 28. Dieses Gebot kann auch nicht durch eine Anbindung an Prüfungsordnungen oder Unterrichtspläne umgangen werden. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig, müssend diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausüben und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrages bzw. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 24, m. w. N. Dennoch ist die Beschränkung der Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG auf solche Praktika, deren Durchführung im Ausland im Unterrichtsplan einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse zwingend vorgeschrieben ist, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und daher wirksam. Nach dem Gemeinschaftsrecht lässt sich eine Beschränkung des durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Rechts allerdings nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck stehen, wobei eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. Vgl. EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 33, m. w. N.; Urteil vom 18. Juli 2006, E1. Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, juris, Rdnrn. 40 – 42; Urteil vom 26. Oktober 2006, C-192/05, Tas-Hagen und Kass, Slg. 2006, I-10451, juris, Rdnrn. 33 und 35; Urteil vom 11. September 2007, C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz, Slg. 2007, I-0000, juris, Rdnrn. 93/94, jeweils m. w. N. Vor dem Hintergrund, dass die Wirkung des Art. 21 AEUV als eines Freiheits-rechtes nicht so weit gehen kann, dass die Vorschrift auf die Verleihung eines Anspruchs auf schrankenlos zu gewährende Sozialleistungen - wie hier Ausbildungsförderung - durch den Herkunftsstaat hinausläuft, vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 3 B 430/11 –, NVwZ-RR 2012, 275, sieht der Senat für die hier streitige Beschränkung der Leistung von Ausbildungsförderung auf zwingend vorgeschriebene Auslandspraktika eine solche Rechtfertigung aber nach Maßgabe der Gesetzesmotive für gegeben an. Mit § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG sollte die Förderungsfähigkeit auf solche Auslandspraktika beschränkt werden, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule erfolgen und die nach dem jeweiligen Unterrichtsplan zwingend im Ausland zu absolvieren sind, weil "hierdurch die Förderung von Auslandspraktika in vergleichsweise kurzen Ausbildungsgängen und von lediglich freiwilligen, ggfs. touristisch motivierten, Auslandspraktika vermieden und damit gleichzeitig gewährleistet (würde), dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen und zu einem Bildungsmehrwert führen." Zugleich versprach sich der Gesetzgeber dadurch eine Absicherung, "dass zusätzliche Mehrausgaben tatsächlich geringfügig bleiben und sich jedenfalls im nicht bezifferbaren Bereich des Schätzkostenrisikos bewegen, innerhalb dessen ohnehin Schwankungsbreiten unvermeidbar bleiben." Vgl. Gesetzesentwurf zum 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. 16/5172 vom 27. April 2007, Anlage 3 "Gegenäußerung der Bundesregierung", zu Nr. 2 (Art. 1 Nr. 2e [§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 BAföG]), Seite 32. Ob das letztgenannte Motiv gemeinschaftsrechtlich tragfähig ist, erscheint ungewiss, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar anerkannt, dass es durchaus legitim sein kann, die Förderungs-fähigkeit – um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen an Auszubilden-de, die eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat absolvieren möchten, zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann – zu beschränken. So EUGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007, a. a. O., Rdnrn. 43 und 44, mit Hinweis auf Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rdnrn. 56 und 44. Ausschließlich wirtschaftliche Motive – wie etwa das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Kreis der förderungsfähigen Praktika einzugrenzen – dürften danach als Rechtfertigung jedoch von vornherein ausscheiden, vgl. etwa auch VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 6 K 2465/08 –, NWVBl. 2010, 286, so dass es auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten zum Anstieg der Auslandsförderung generell und dessen mutmaßlichen Auswirkungen auf das finanzielle Volumen einer Förderung der Praktika von Berufsfachschülern ohne die Einschränkung in § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht ankommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses darzustellen vermögen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten. Vgl. EUGH, Urteil vom 17. März 2005, C-109/04, Kranemann, Rn. 34, EuZW 2005, 305 = NJW 2005, 1481 = DVBl. 2005, 633; VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2006 – 10 K 615/06 –, juris. Anders verhält es sich mit dem Anliegen des Bundesgesetzgebers, nur solche Auslandspraktika fördern zu wollen, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen und – anders als lediglich freiwillige, ggfs. touristisch motivierte Auslandspraktika – zu einem Ausbildungsmehrwert führen. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Auswahl der Ausbildungsstätten in § 5 Abs. 2 BAföG, bei denen Auslandsaufenthalte gefördert werden, in vergleichbarer Weise nach dem Verhältnis der Dauer der Ausbildung insgesamt zu der des Auslandsaufenthalts und nach der typischerweise zu unterstellenden Nutzanwendung für den Ausbildungsfortschritt selbst getroffen worden ist. So Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 5, Rn. 16. Wenn der Bundesgesetzgeber hier wie dort einem aus dem bestehenden konkreten Ausbildungszuschnitt abgeleiteten, fachlich begründeten Bedarf für einen Auslandsaufenthalt Rechnung tragen will, mit anderen Worten also öffentliche Mittel bezogen auf Ausbildungsinhalt und -ziel nicht nutzlos eingesetzt, sondern zielgerichtet auf eine effektive Ausbildung in angemessener Zeit verwendet werden sollen, stellt das eine objektive, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängige Erwägung des Allgemeininteresses dar. Es ist übergreifend anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Absicht, auf eine zügige und zielgerichtete Ausbildung hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2012 – 12 A 2150/09 – m. H. a. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 –, BVerwGE 115, 32, juris. Was zur Erreichung des Ausbildungsziels effektiv ist, kann dabei nur aus den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgeleitet werden, denn diese legen fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erforderlich, aber auch ausreichend sind. Die Beschränkung des durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Rechts steht zu den mit § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG legitimer Weise verfolgten Absichten auch in einem angemessenen Verhältnis. Die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG ist nämlich zum einen grundsätzlich geeignet, solche Auslandspraktika von einer Förderung auszu-schließen, bei denen - angesichts ihres zeitlichen Verhältnisses zur Gesamtausbildung und trotz ggfs. etwas höheren Bedarfs gem. §§ 14, 13 Abs. 4 BAföG i. V. m. der BAföG-AuslandszuschlagsV – bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise, wie sie im Ausbildungsrecht zulässig und angesichts dessen Massencharakters allein praktikabel ist – kein Ausbildungsmehrwert im Verhältnis zum Inlandspraktikum zu erwarten ist. Denn der Bundesgesetzgeber kann davon ausgehen, dass die staatlich genehmigten Unterrichtspläne den Aspekt eines eventuellen Ausbildungsmehrwertes durch ein Auslandspraktikum unter Berück-sichtigung von § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG sachgerecht berücksichtigen und dabei eine Umsetzung der Vorstellungen fachkundigen Stellen erfolgt, die in größtmöglicher Nähe zu dem jeweils angestrebten Berufsbild und seinen Anforderungen an die Ausbildung stehen. Da der Bundesrepublik eine Einzelbetrachtung des jeweiligen Wunsches nach einem Auslandspraktikum bei der Massenverwaltungssache Ausbildungsförderung nicht zumutbar ist und zudem sichere und einfach handhabbare Erkennt-nismittel dafür, dass das nicht im Unterrichtsplan zwingend vorgesehen Aus-landspraktikum ausnahmsweise nicht doch zu einem Ausbildungsmehrwert führt, nicht greifbar sind, geht der Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG zum anderen auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des als legitim anzusehenden Zweckes notwendig ist. Wenn der Senat nach alledem keine Bedenken gegen die gemeinschaftsrechtliche Wirksamkeit der Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit durch § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG hegt, korrespondiert das bezeichnenderweise mit der Auffassung des Bayerischen VGH im Zulassungsbeschluss vom 29. November 2011 – 12 ZB 10.2981 –, juris, demzufolge sich Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit der Vorschrift auch aus der Entwicklungsgeschichte der Rechtsnorm oder aus den Gesetzesmaterialien nicht herleiten lassen sollen. Der von der Klägerin angeregten Durchführung eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte es nach alledem nicht. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die Revisionszulassung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 – 5 B 41.11, 5 PKH 12.11 (5 C 19.11) – (juris) ist auch für die vorliegende Konstellation wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen.