Leitsatz: Erfolgreiche Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen das beklagte Land zu ¾ und die Klägerin zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 22. Mai 1968 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes. Sie legte im Juli 1995 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Den sich anschließenden Vorbereitungsdienst schloss sie am 12. Dezember 1997 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab. Danach war sie von 1998 bis 2001 im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in der L. Fachverlagsgruppe S. N. tätig. Am 12. April 2001 brachte sie ihre Tochter K. zur Welt; danach befand sie sich bis zum September 2003 in Elternzeit. Von September 2003 bis zum 20. Juni 2007 war sie mit befristeten Arbeitsverträgen als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes tätig; ihre Unterrichtsverpflichtung lag dabei zwischen 14 und 25 Wochenstunden. Seit dem 6. August 2007 steht die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte die Bezirksregierung ihr mit, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht, da sie die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Dagegen wandte die Klägerin sich nicht. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009, bei der Bezirksregierung eingegangen am 8. Mai 2009, beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung berief sie sich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Daneben machte sie geltend, sie gehe davon aus, dass sie trotz Überschreitens des 40. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis übernommen werden könne, da sie für die Erziehung ihrer Tochter zwei Jahre im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit gewesen sei, nämlich von Juni 2001 bis Juli 2003. Hätte sie diese Erziehungszeit nicht genommen, hätte sie bereits zwei Jahre früher in den Schuldienst eintreten können. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, sie habe zum Zeitpunkt ihres Antrags die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Kindererziehungszeiten könnten bei ihr nicht als Verzögerungstatbestand anerkannt werden, weil sie nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes bis zur Geburt ihrer Tochter über drei Jahre außerhalb des öffentlichen Dienstes gearbeitet habe. Damit sei der verspätete Eintritt in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst nicht in der Kinderbetreuung begründet. Am 24. Dezember 2009 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Sie könne sich auf den Hinausschiebenstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW berufen, da sie in der Zeit vom 12. April 2001 bis Juli 2007 ihr Kind betreut habe. Die Betreuungszeiten seien unmittelbar ursächlich für die Verzögerung der Einstellung bzw. Übernahme im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO NRW. Im Übrigen bestünden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L1. vom 1. Dezember 2009 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L1. vom 1. Dezember 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat näher ausgeführt, die neue Laufbahnverordnung erfülle die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Kindererziehungszeiten könnten sich nicht zu Gunsten der Klägerin auswirken. Nicht die Geburt ihres Kindes sei kausal für das Überschreiten der Altersgrenze, sondern ihr später Entschluss, in den Schuldienst einzutreten. In der Zeit ab September 2003, in der die Klägerin mit befristeten Verträgen im Umfang von mindestens einer halben Stelle im Grundschulbereich tätig gewesen sei, wäre eine Festanstellung im Dienst des beklagten Landes möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Dezember 2010, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat die Neuregelungen zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze als wirksam angesehen und die Kausalität der Kinderbetreuungszeiten der Klägerin verneint mit der Begründung, für die Verzögerung sei zum einen der Umstand ursächlich, dass die Klägerin im Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst zunächst drei Jahre außerhalb des öffentlichen Schuldienstes tätig gewesen sei und zum anderen, dass sie seit September 2003 zunächst lediglich auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge im Umfang von mindestens einer halben Stelle im Grundschulbereich tätig gewesen sei, obwohl nach den unwidersprochenen Angaben des beklagten Landes in dieser Zeit eine Festanstellung im öffentlichen Schuldienst möglich gewesen wäre. Gegen das ihr am 21. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Januar 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2011 entsprochen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie macht geltend: Ihre Einstellung habe sich wegen der Kinderbetreuung verzögert, so dass die entsprechenden Zeiten zu berücksichtigen seien. Sie habe im Zeitraum vom 12. April 2001 bis Juli 2007 ihr Kind betreut. Von der Geburt ihrer Tochter am 12. April 2001 an bis September 2003 sei sie in Elternzeit gewesen; im direkten Anschluss habe sie im September 2003 den ersten befristeten Arbeitsvertrag als Vertretungskraft unterzeichnet. Diese 28 Monate seien als Verzögerungszeiten zu berücksichtigen. Ohne die Elternzeit hätte sie zu einem früheren Zeitpunkt die Tätigkeit als Lehrerin aufnehmen können. Dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche Bewerbung im Zeitraum von April 2001 bis September 2003 hätte Erfolg haben können, habe das beklagte Land im Schriftsatz vom 30. Mai 2012 unstreitig gestellt. Den Entschluss, Lehrerin zu werden, habe sie bereits nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens gefasst. Sie habe sich unmittelbar danach und kontinuierlich bis zur Geburt ihres Kindes über das landesweite Ausschreibungsverfahren um eine Einstellung in den Schuldienst bemüht. Unterlagen dazu könne sie nicht mehr vorlegen. Da eine Einstellung nicht erfolgt sei, sei sie aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, in der Wirtschaft tätig zu sein. Ab September 2003 habe sie sich wiederum sowohl per Liste im landesweiten Ausschreibungsverfahren als auch mit schulscharfen Bewerbungen um eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bemüht. Auch die Aufnahme der befristeten Arbeitsverträge im direkten Umfeld ihres Wohnbereichs sei aufgrund der Erziehung des Kindes erfolgt. Sie habe im Übrigen mit dem Bemühen um eine unbefristete Einstellung keinen Erfolg gehabt. Sie beantragt, nach den Klageanträgen zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kausalitätserfordernis des § 6 Abs. 2 LVO NRW nicht erfüllt sei. Sinn der Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht an Zeiten der Kindererziehung scheitern solle, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn der Bewerber also ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Im Fall der Klägerin seien die Zeiten der Kindererziehung nicht der maßgebliche Grund für die Verzögerung gewesen. Dieser liege sowohl in der dreijährigen, zunächst anderweitigen beruflichen Orientierung der Klägerin nach dem Abschluss des Referendariats im Jahre 1997 als auch in deren Entschluss, nach der Geburt ihres Kindes wohnortnah mit befristeten Verträgen im Grundschulbereich tätig zu sein. Es sei zwar verständlich, dass die Klägerin im unmittelbaren Wohnumfeld der Familie habe arbeiten wollen, um möglichst viel Zeit mit der Familie verbringen zu können. Jedoch hätte dies auch mit einer weiter entfernten festen Stelle unter Reduzierung der Stunden erreicht werden können. In der Zeit ab September 2003 wäre eine Festanstellung im Dienst des beklagten Landes und damit eine frühere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich gewesen. In der Zeit von Schuljahresbeginn 2001/2002 bis zum Februar 2007 habe es insgesamt 385 schulscharfe Bewerbungsmöglichkeiten für Lehrkräfte mit der Fächerkombination der Klägerin allein in der Stadt L1. und dem S1. -C. Kreis gegeben. Angaben über "Listenziehungen" für den Zeitraum vor dem Einstellungsdatum Februar 2007 könnten nicht mehr gemacht werden. Zum 1. Februar 2007 habe es keine Listenziehungen für Grundschulen im Regierungsbezirk L1. gegeben. Der Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes und dem ersten befristeten Arbeitsvertrag sei auch deshalb nicht als ursächlich anzusehen, weil aufgrund der vorhergehenden anderweitigen Tätigkeit nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin in dieser Zeit eine Tätigkeit im Schuldienst angestrebt habe und dieses Vorhaben durch die Betreuung ihres Kindes verzögert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Hinblick auf den Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit bleibt die Klage schon mangels Spruchreife (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) erfolglos. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung, die zunächst vom Dienstherrn in eigener Verantwortung zu beurteilen ist und hier zu keiner Zeit Gegenstand des Verfahrens war. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist die Berufung jedoch begründet. Die Klägerin kann beanspruchen, dass das beklagte Land über ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung des Übernahmeantrags durch den Bescheid der Bezirksregierung L1. vom 1. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Klagebegehren ist nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrheinwestfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 85.10 u.a. -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Neuregelungen über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze durch die LVO NRW sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 85.10 u.a. -, juris, mit weiteren Nachweisen. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, jedoch höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW). Die am 22. Mai 1968 geborene Klägerin hat am 8. Mai 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die allgemeine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren um fast ein Jahr überschritten. Gleichwohl war sie für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu alt. Die Einstellung in den Schuldienst hatte sich wegen der Geburt und der Betreuung ihrer Tochter K. verzögert, so dass sie die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c, Satz 2 LVO NRW um bis zu drei Jahre überschreiten durfte, was in ihrem Falle ausreicht. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Es genügt daher nicht, dass Geburt und Kinderbetreuung lediglich zu einer Verzögerung der Bewerbung oder zu einem zeitweiligen Absehen von ihr geführt haben. Die Ausnahmevorschrift verlangt darüber hinaus die Feststellung, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat am 12. April 2001 ihre Tochter zur Welt gebracht und diese im Anschluss daran bis September 2003 betreut. Der Berücksichtigung dieser Umstände als Grund für eine Einstellungsverzögerung steht zunächst nicht entgegen, dass sie in der Zeit von 1998 bis 2001 in der freien Wirtschaft tätig war. Umstände, die vor einem Verzögerungstatbestand im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO NRW liegen, sind nicht geeignet, die Kausalität solcher Gegebenheiten für die Verzögerung der Einstellung zu beseitigen. Der Klägerin ist auch zu glauben, dass sie sich schon nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung im Jahre 1997 entschlossen hatte, als Lehrerin tätig sein zu wollen. Dies liegt angesichts ihres Werdegangs nahe. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung für das Lehramt vollständig und zielgerichtet durchlaufen (1995 Erste Staatsprüfung, 1997 Zweite Staatsprüfung). Das Vorbringen, sie habe sich schon seinerzeit um eine Einstellung in den Schuldienst beworben, sei aber erfolglos geblieben und habe sich deswegen beruflich anderweitig orientieren müssen, erscheint glaubhaft. Es ist ferner zugrunde zu legen, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung der Klägerin um Einstellung hätte Erfolg haben können. Die Klägerin hat dies - im Übrigen in Übereinstimmung mit dem beklagten Land - vorgetragen und ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast genügt. Ob das Vorbringen zutrifft, lässt sich allerdings nicht feststellen. Das steht dem Anspruch der Klägerin jedoch nicht entgegen. Zwar trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Hat jedoch der Dienstherr die Unterlagen über seine damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet oder kann er sie aus anderen in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht (mehr) vorlegen, trifft ihn die materielle Beweislast für die Tatsache, dass der Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt auch ohne die Kinderbetreuung wegen seines unzureichenden Ranglistenplatzes nicht eingestellt worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, juris. So liegt es hier. Ob die Klägerin in der Zeit der Kinderbetreuung von April 2001 bis September 2003 im Listenverfahren hätte Erfolg haben können, lässt sich nach Angaben des beklagten Landes nicht aufklären, weil die Daten der damaligen Auswahlentscheidungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Es kann auch nicht zugrunde gelegt werden, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung später unterbrochen worden wäre. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin in der Zeit von September 2003 bis Juni 2007 aufgrund befristeter Verträge im Umfang von 14 bis 25 Wochenstunden im Schuldienst tätig gewesen ist und - so die Behauptung des beklagten Landes - in dieser Zeit gegebene Möglichkeiten einer unbefristeten Einstellung nicht genutzt hat, weil sie an ihrem Wohnort in L1. habe tätig bleiben wollen. Allerdings tritt eine Unterbrechung der Kausalität ein, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung über die Altersgrenze hinausgeschoben haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat und in dieser Zeit Möglichkeiten einer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst nicht wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Für den rechtsvernichtenden Einwand eines kausalitätsschädlichen Verhaltens nach der Zeit der Kinderbetreuung liegt die Beweislast beim beklagten Land. Die Tätigkeit der Klägerin als Vertretungslehrerin im Grundschulbereich in der Zeit von September 2003 bis Juni 2007 kann hiervon ausgehend nicht als kausalitätsschädlich angesehen werden. Die Tätigkeit war zwar überhälftig, da eine volle Stelle in diesem Bereich 28 Wochenstunden umfasst und die Klägerin im Umfang von mindestens 14 Wochenstunden tätig war. Es lässt sich aber nicht mehr feststellen, dass für die Klägerin in dieser Zeit unbefristete Einstellungsmöglichkeiten bestanden. Für "schulscharfe" Bewerbungsmöglichkeiten lässt sich diese Feststellung nicht mehr treffen, weil die Einstellung dort nicht nur von den Examensnoten der Klägerin, sondern von dem Verlauf des vor Ort geführten Auswahlverfahrens abhängig gewesen wäre. Hinsichtlich der Einstellung im landesweiten Listenverfahren steht für den Einstellungstermin vom 1. Februar 2007 fest, dass keine Einstellungsmöglichkeit für die Klägerin gegeben war, weil es insoweit nach Mitteilung des beklagten Landes "Listenziehungen" im Regierungsbezirk L1. nicht gegeben hat. Für den vorausgehenden Zeitraum kann das beklagte Land nicht belegen, dass die Klägerin im genannten Zeitraum tatsächlich eine Einstellungschance hatte, die sie nicht wahrgenommen hat. Denn für die Einstellungstermine in der Zeit von Oktober 2003 bis August 2006 sind nach seinen Angaben Daten nicht mehr verfügbar. Soweit die Überschreitung der Altersgrenze auf der Dauer des behördlichen und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht - dies betrifft die Zeit von der Antragstellung im Mai 2009 bis heute -, ist das beklagte Land verpflichtet, eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zuzulassen. In diesem Rahmen hat sich der berufliche Werdegang aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das dem beklagten Land insoweit grundsätzlich zustehende Ermessen ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG reduziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Senat knüpft bei der Auslegung und Anwendung der §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum früheren Recht an und führt diese lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch nicht aufgeworfen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz).