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Beschluss

6 B 632/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0531.6B632.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Anhörungsrüge Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris. Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Der Antragsteller macht geltend, es komme erkennbar nicht darauf an, ob - worauf der angefochtene Beschluss abstelle - den Anforderungen an die Kontrolle der Einhaltung der Fristen Genüge getan worden sei. Im vorliegenden Fall habe die fragliche Mitarbeiterin die Frist doppelt notiert. Üblicherweise würden die Fristen, so auch hier, kontrolliert, sofern sie ausgetragen würden. Dies geschehe durch Kontrolle des Fristenzettels mit Fristenbuch und der Akte, in der sich die zu erledigende Frist befinde. Der vorliegende Fall sei besonders, weil durch den Fehler der Mitarbeiterin, zwei Fristen zu notieren, kein Anlass bestanden habe, im Kalender zurückzugehen. Diesen Aspekt habe der Senat nicht berücksichtigt bzw. den Beschwerdeführer dazu nicht gehört. Damit ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass und gegebenenfalls welches Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sein soll. Soweit vorgetragen wird, es komme nicht darauf an, ob den Anforderungen an die Kontrolle der Einhaltung der Fristen Genüge getan worden sei, wird (lediglich) die rechtliche Würdigung des Senats angegriffen; die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, die rechtliche Diskussion wieder aufzunehmen. Im Übrigen verkennt die Anhörungsrüge damit die im Beschluss vom 7. Mai 2012 näher dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung an die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis. Soweit das Vorbringen zur Fristenkontrolle bereits mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen war, hat der Senat es im Beschluss vom 7. Mai 2012 ersichtlich berücksichtigt. In diesem ist ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten hätten keine Tatsachen dargelegt und noch weniger glaubhaft gemacht, die den Schluss zuließen, dass den zu stellenden Anforderungen genügt sei. Sie beschränkten sich darauf zu versichern und durch Vorlage von Kopien des Fristenbuchs zu belegen, die Fristenkontrolle werde von einer zuverlässigen Mitarbeiterin vorgenommen, die im konkreten Fall aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen den Ablauf der Frist nicht nur auf den 6. Januar 2012, sondern auch auf den 13. Januar 2012 notiert habe. Dazu, wie die Beachtung einer einmal notierten Frist sowie die Ausgangskontrolle in der Kanzlei gestaltet sei und warum es gleichwohl nicht aufgefallen sei, dass der richtig notierte Fristablauf am 6. Januar 2012 übersehen worden sei, fehle es schon an jeder Darlegung. Soweit das Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge - ansatzweise - über dasjenige zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinausgeht, kann mit ihm eine Missachtung vorausgegangenen Vortrags nicht dargelegt sein. Im Übrigen rechtfertigte es keine abweichende Entscheidung, weil erstens insoweit die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten und zweitens eine unverschuldete Fristversäumnis weiterhin nicht zureichend dargetan ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.