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Beschluss

13 B 404/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0530.13B404.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. März 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. März 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Diplomstudium Maschinenbau zum Wintersemester 2011/2012 oder Sommersemester 2012. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Antragsteller günstige Entscheidung. Der Antragsteller meint, fasst man sein Vorbringen zusammen, dass er das zum Wintersemester 1987/1988 aufgenommene Diplomstudium Maschinenbau trotz seiner Exmatrikulierung im Sommersemester 2008 wegen unterbliebener Rückmeldung entsprechend einer ihm erteilten Zusage nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen beenden dürfe. Bei einer Wiederaufnahme des Diplomstudiums befände er sich nicht in der Situation eines Studienanfängers. Eine erneute Zulassung des Antragstellers zum Diplomstudiengang Maschinenbau scheidet aber aus. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf seine frühere Einschreibung berufen und auch nicht darauf, dass er mit dem Personenkreis des § 30 Abs. 15 der Dritten Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2007 gleichgestellt werden müsse. Mit der Exmatrikulation des Antragstellers ist die mit dem Studium verbundene grundsätzliche Berechtigung zum zeitgerechten Abschluss des Studiums nach den Bestimmungen, die zu Beginn und während ihres Studiums galten, entfallen; deshalb ist der Antragsteller mit seinem Begehren auf vorläufige Studienzulassung den derzeitigen Regelungen unterworfen. Im Zuge des sog. Bologna-Prozesses haben die Hochschulen nach § 60 Abs. 4 HG ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umgestellt, welche zum Erwerb eines Bachelorgrads oder eines Mastergrads führen. Demgemäß werden nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HG zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Die Dritte Ordnung zur Änderung der genannten Diplomprüfungsordnung vollzieht auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Satz 1 HG diese formalgesetzlichen Vorgaben. Mit diesem Grundverständnis erklärt sich auch der auslegungsfähige Begriff "Studienanfänger" in § 60 Abs. 5 Satz 1 HG. Der "Studienanfänger" steht als Kategorie dem "eingeschriebenen Studierenden" (vgl. § 9 Abs. 1, § 53 Abs. 1 HG NRW) gegenüber und ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Denn nur bei einem Studierenden, der nach altem Recht sein Studium aufgenommen und dieses in der Folgezeit weiter betrieben hat und dem deshalb die "Früchte seines Studienbemühens" nicht durch eine Neuregelung des Studiums genommen werden dürfen, kommen Vertrauensschutzgesichtspunkte zum Tragen. Bei denjenigen, die das in Frage stehende Studium noch nicht begonnen haben, ist dies hingegen nicht der Fall. Gleiches gilt angesichts dessen, dass ein Studium regelmäßig auf einen zeitgerechten Abschluss gerichtet ist und dieser Abschluss im Rahmen von Übergangsbestimmungen gewährleistet werden soll, für Personen, die sich z. B. wegen Exmatrikulation nicht mehr im Studium befinden. Diesen Personen kommt, vergleichbar einem Studienanfänger, ein Vertrauensschutz auf Abschluss des Studiums nach bisherigen Regelungen nicht mehr zu, weil die Exmatrikulation dazu führt, dass alle mit dem Status eines Studierenden verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Exmatrikulation auf der freien Willensentscheidung des Betreffenden beruht oder es sich um eine Zwangsexmatrikulation handelt. Gerade im letzteren Falle, der durch die Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch den Betroffenen gekennzeichnet ist, ist für Vertrauensschutzerwägungen zu seinen Gunsten kein Raum. Dies rechtfertigt die Annahme einer Gleichstellung der nicht mehr in einem Studium befindlichen Personen mit Studienanfängern. Eine andere Sicht würde zudem dazu führen, dass die hochschulpolitische Zielsetzung, bisherige Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge umzuwandeln und Vertrauensschutz für tatsächlich Studierende zu gewähren, in Einzelfällen und gerade bei Personen, die in der Vergangenheit das Studium aufgegeben haben, unterlaufen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 -, NWVBl. 2009, 220, und - 13 C 260/08 -, juris, vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 -, juris, vom 11. November 2011 13 B 1338/10 -, juris, vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, und vom 15. März 2012 13 C 3/12 -, juris. All diese grundsätzlichen Überlegungen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt. Anlass für ergänzende Ausführungen besteht insoweit nicht. Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Antragsteller eine lediglich marginale Anrechenbarkeit seiner erbrachten Leistungen während der Absolvierung des Diplomstudiums bei Aufnahme eines Bachelorstudiums bemängelt, besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Raum für die Bejahung von schutzwürdigem Vertrauen, das Diplomstudium fortzusetzen. Abgesehen hiervon ist die Antragsgegnerin diesem Vorbringen substantiiert und unwidersprochen entgegengetreten. Danach wäre dem Antragsteller eine Einstufung in das sechste des (entsprechend der Regelstudienzeit) siebensemestrigen Bachelorstudiengangs Maschinenbau und ebenso ein Wechsel in das entsprechende Masterstudium möglich (gewesen). Auf eine vermeintliche Zusage der Antragsgegnerin, er könne sein Diplomstudium später ohne Probleme fortsetzen, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, der allein Verbindlichkeit zukäme, ist nicht vorhanden. Im Übrigen hat der Antragsteller den Sachverhalt hinsichtlich von ihm als Zusage gewerteter Äußerungen der Antragsgegnerin bereits nicht schlüssig dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.