Beschluss
7 A 1318/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0521.7A1318.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben liege nach dem Eindruck, den die Ortsbesichtigung und das vorliegende Bild- und Kartenmaterial ergeben habe, im Außenbereich, weil die Siedlung Bau keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB darstelle, und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben u. a. wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB öffentliche Belange. Dies gilt zunächst für den Einwand, hier sei von einem Ortsteil auszugehen, da die Rechtsprechung im Zusammenhang bebaute Ortsteile schon bei erheblich kleineren Einheiten als den hier bestehenden 21 Wohngebäuden akzeptiert habe. Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22. Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung und damit Bestandteil des Außenbereiches oder ob sie Ortsteil ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur in der jeweiligen Gemeinde und somit nach dem jeweiligen Einzelfall. Ein schematischer Vergleich zwischen der Zahl der in einzelnen Ansiedlungen einer Gemeinde vorhandenen Gebäude ist nicht allein entscheidend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = BauR 1999, 232; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris. Das Baugrundstück, auf dem das klägerische Bauvorhaben errichtet werden soll, befindet sich nach den vorliegenden Luftbildern und dem Kartenmaterial innerhalb einer Ansammlung von entlang der N.------straße und des N1.------weges bebauten Grundstücken. Die zum Teil beidseitig straßennah errichteten Häuser entlang der N.------straße besitzen danach schon mit Blick auf Zahl und Größe der in Rede stehenden Gebäude kein ausreichendes städtebauliches Gewicht, um als eigenständiger Ortsteil der Großstadt B. angesehen werden zu können. Anhaltspunkte dafür, dass das Karten- und Bildmaterial keinen hinreichenden Eindruck von der Örtlichkeit vermittelt, sind weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Bebauung fehlt es zudem an einer organischen Siedlungsstruktur. Eine bandartige Bebauung kann regelmäßig nicht als weiterentwicklungsfähige organische Siedlungsstruktur eingestuft werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, juris m.w.N. So verhält es sich hier hinsichtlich der an der nördlichen Seite der N.------straße befindlichen Bebauung. Dass diese Bebauung auf einer Teilstrecke, nämlich im Bereich der Häuser N.------straße 99 - 105, eine Entsprechung auf der südlichen Seite der Straße findet, reicht für die Annahme der erforderlichen Siedlungsstruktur nicht aus. Auch die Gebäude N.------straße 115 - 119 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie weisen nämlich schon der Lage nach keine organische Beziehung zu der Straßenrandbebauung am Hauptzug der N.------straße auf. Mit dem Einwand, in B. stelle die Straßenrandbebauung eine "herkömmliche und übliche Siedlungsform" dar, hat der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts B. dargelegt. Dass derartige Straßenrandbebauungen in B. tatsächlich vorhanden sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme der Voraussetzungen der Ortsteileigenschaft i. S. d. § 34 BauGB. Soweit der Kläger geltend macht, das vom Verwaltungsgericht angenommene Fehlen von Infrastruktureinrichtungen rechtfertige insbesondere unter Berücksichtigung der Rückentwicklung solcher Einrichtungen in den ländlichen Gebieten nicht die Verneinung eines Ortsteils, begründet dieser Einwand ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Siedlung Bau stellt unabhängig von dieser ergänzenden Erwägung schon aus obigen Gründen keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB dar. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, die Errichtung des beabsichtigten Vorhabens lasse eine Verfestigung bzw. Erweiterung der Splittersiedlung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Es ist auch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. Es fehlt bereits an der Darlegung eines vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellten und von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweichenden abstrakten Rechtssatzes, auf dem die Entscheidung beruht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.