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Beschluss

11 A 266/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0521.11A266.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Die von den Klägern vertretene Auffassung, bei Anwendung des § 100 Abs. 1 BVFG gelte der Stichtag 1. Januar 1993 für den Kläger zu 1. nicht, weil er deutscher Staatsangehöriger sei, ist unzutreffend. Nach § 100 Abs. 1 BVFG finden die vor dem 1. Januar geltenden Vorschriften, auf die sich der Kläger zu 1. beruft, nur für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG Anwendung. Damit bezieht § 100 Abs. 1 BVFG ausdrücklich den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG durch das Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz KfbG ) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) eingeführten Stichtag 1. Januar 1993 mit ein. § 100 Abs. 1 BVFG engt den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1993 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 5 B 7.07 , juris, Rdnr. 2. Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, die nach dem 1. Januar 1993 ohne Aufnahmeverfahren in das Bundesgebiet einreisen, haben keinen speziellen vertriebenenrechtlichen Anspruch auf Aufnahme außerhalb des Aufnahmeverfahrens. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 5 B 57.11 , juris, Rdnr. 8. Dieses seit dem 1. Januar 1993 geltende Regelungskonzept des Bundesvertriebenengesetzes bezieht sich auch auf deutsche Staatsangehörige, die im Übrigen unabhängig von einem vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit genießen und deshalb jederzeit ins Bundesgebiet einreisen und sich hier niederlassen dürfen. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 1 BvL 10/00 , BVerfGE 117, 272, 301. 2. Daraus folgt, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. 3. Der von den Klägern weiter gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Kläger meinen, das angefochtene Urteil sei nicht mit einer Begründung versehen, soweit es keine Ausführungen zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG in der derzeit geltenden Fassung enthalte. Dabei übersehen die Kläger, dass ein solcher Antrag nicht Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 88 VwGO ist. Mit Schriftsatz vom 21. August 2006 hatten die Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ausdrücklich und in Fettdruck hervorgehoben beantragt, ihnen einen Aufnahmebescheid "als Aussiedler" zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 hatten sie präzisiert, der Kläger zu 1. habe Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Aussiedleraufnahmegesetz, die Klägerin zu 2. einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 1 Abs. 3 BVFG. Danach war ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler im Sinne der §§ 26, 27 BVFG nicht Gegenstand des Antrags. Das ist schon deshalb schlüssig, weil ein Antrag der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach diesen Vorschriften bereits mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13. September 1994 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1996 bestandskräftig abgelehnt und ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht gestellt worden war. 4. Auch die von den Klägern noch geltend gemachte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Die Kläger benennen hier in Wahrheit nicht zwei Entscheidungen, sondern nur den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79 u. a. , BVerfGE 59, 128. Von dieser Entscheidung kann das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil schon deshalb nicht abgewichen sein, weil sie die vor dem 1. Januar 1993 geltende Fassung des Bundesvertriebenengesetzes betrifft, während das Verwaltungsgericht zutreffend die seit dem 1. Januar 1993 geltende Fassung des Bundesvertriebenengesetzes angewendet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).