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Beschluss

16 B 543/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0515.16B543.12.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 6 K 2055/12 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 6 K 2055/12 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. März 2012 erweist sich bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner durfte vorliegend nicht gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des mit Verfügung vom 10. Februar 2012 angeforderten ärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Antragsgegner schließt in seiner Ordnungsverfügung vom 8. März 2012 auf die Nichteignung des Antragstellers, weil dieser nicht innerhalb der ihm gesetzten 3-Tages-Frist ein fachärztliches Gutachten vorgelegt habe. Bei einer grundlosen Weigerung zur Beibringung eines Gutachtens sei die Vermutung berechtigt, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (vgl. Verfügung, Seite 2 oben). Der Senat lässt offen, ob die dem Kläger zuvor gesetzten Fristen ("Die Blut- und Urinentnahme hat innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung zu erfolgen und ist mir unverzüglich anhand der beigefügten Bescheinigung (....) innerhalb von 20 Tagen vorzulegen." – Hervorhebungen im Original) Ausschlussfristen darstellen, wovon der Antragsgegner offenbar ausgeht. Es ist durchaus zweifelhaft, ob es sich bei einer behördlich gesetzten Frist zur Beibringung eines Eignungsgutachtens (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) um eine Ausschlussfrist handelt, die wegen der einschneidenden Folgen einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 31 Rn. 9 m.w.N.; speziell im Zusammenhang mit Drogenscreenings OVG Nds., Beschluss vom 30. November 1999 - 12 M 4172/99 -, juris Rn. 10, und Petersen, ZfSch 2002, 56 (die Frage jeweils offen lassend). Jedenfalls kann hier weder von einer Weigerung des Antragstellers, sich entsprechend der Aufforderung des Antragsgegners untersuchen zu lassen, noch von einer nicht fristgerechten Vorlage des geforderten Gutachtens ausgegangen werden, denn das Tatbestandsmerkmal der Weigerung in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt die Kenntnisnahme von der Gutachtenaufforderung voraus, auf die sich die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht erstreckt; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 16 B 2031/05 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 22. August 1996 - 20 A 3523/95 -, juris, die nicht fristgerechte Vorlage eines geforderten Gutachtens setzt zumindest eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung voraus. Beides steht hier nicht fest. Damit kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine Ersatzzustellung überhaupt durch Einlegung in einen "amerikanischen Briefkasten" erfolgen kann, nicht an. Vgl. hierzu ausführlich VG Göttingen, Urteil vom 31. August 2011 - 3 A 164/09 -, juris. Der Postzustellungsurkunde zufolge erfolgte hier die Zustellung am 11. Februar 2012 durch Ersatzzustellung (Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung). Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweiswert der darin bezeugten Tatsachen. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Bei normalem Lauf der Dinge ist regelmäßig zu erwarten, dass die ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftstücks auch zur Kenntnisnahme durch den Adressaten führt. Für einen im Einzelfall abweichenden Ablauf der Ereignisse in der Sphäre des Adressaten ist jedenfalls zunächst dieser darlegungspflichtig. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie vorliegend - ist insoweit ein substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag und - soweit möglich - auch eine Glaubhaftmachung zu verlangen. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 16 B 2031/05 -. Beides - substantiierter Vortrag und Glaubhaftmachung - liegt hier vor. Danach hat der Antragsteller nicht nur erheblich später - nämlich erst am 16. Februar 2012 - von der Aufforderung Kenntnis erlangt. Vielmehr spricht Überwiegendes schon gegen eine ordnungsgemäße Zustellung: Es bestehen bereits objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß war, denn auf dem vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Umschlag der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller als Zustelldatum "10.02. 2012" - also den Tag der Verfügung - vermerkt, während er auf der Urkunde selbst "11.02.12" angegeben hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller nachvollziehbar die näheren Umstände der Zustellung (Lage der Wohnungen, Art des Briefkastens etc.) geschildert und hierzu eine mit Datum versehene, unterschriebene "Eidesstattliche Versicherung" seiner Mutter vorgelegt. Danach hat der Zusteller die Urkunde nicht - wie unter 10.1 der Urkunde angekreuzt - in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten eingelegt, sondern ihr - der Mutter - persönlich übergeben. Sie habe ihrem Sohn den Brief ungeöffnet am Abend des 16. Februar 2012 übergeben. Angesichts dieser besonderen Umstände kann vorliegend nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. Da die Mutter in einer eigenen Wohnung in demselben Haus wie ihr Sohn wohnt, schied im Übrigen auch eine Ersatzzustellung an diese aus. Für die weitreichende Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV fehlt damit die Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).