Beschluss
12 B 456/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0514.12B456.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es mag insoweit dahin gestellt bleiben, ob der Antragsteller für die Unstimmigkeit und teilweise Widersprüchlichkeit seines bisherigen Vortrags rund um den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen inzwischen ausreichend plausible Erklärungen geliefert hat, so dass mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Sicherheit von einer Glaubhaftigkeit auszugehen ist, das Fahrzeug sei nicht – auch nicht im Wege der Schenkung seitens seines Vaters oder als Treugut – in sein nach §§ 26, 27 Abs. 1 BAföG verwertbares Vermögen gelangt. Vgl. zur Vermögenszugehörigkeit eines PKW: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 3.09 –, NVWZ-RR 2010, 926. Nichts desto trotz unbegründet ist die Beschwerde jedenfalls deswegen, weil es dem Antragsteller nicht gelungen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichfalls erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen. Den besonderen Anforderungen an den Anordnungsgrund, die insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache stellt, kann der Antragsteller nicht dem Sinne nach entgegen halten, es gehe hier gar nicht um eine Neubewilligung von Ausbildungsförderung, sondern im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes habe lediglich die summarische Prüfung einer weiterhin bestehenden (nachträglichen) Berichtigung (einer grundsätzlich schon ausgesprochenen Bewilligung) zu erfolgen. Dabei wird völlig verkannt – oder verdrängt –, dass der Antragsteller selbst im Ausbildungsförderungsantrag vom 5. September 2011 den PKW wertmäßig als Bestandteil seines Vermögens angegeben hat und der Antragsgegner auf dieser – im Übrigen nicht zweifelhaften und damit aufklärungsbedürftigen – Sach- und Rechtslage nach Maßgabe von § 50 Abs. 3 BAföG originär und ohne Bindung an frühere Bescheide (Ausnahme: Vorabentscheidung dem Grunde nach gem. § 46 Abs. 5 BAföG) eine Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 10/2011 bis 9/2012 zu treffen hatte. Es nimmt einer Zahlungsanordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht den Charakter der Vorwegnahme der Hauptsache, dass sie nur auf eine vorläufige und keine endgültige Zahlung gerichtet ist und auch reguläre BAföG-Leistungen unter dem teilweisen Vorbehalt der Rückforderung (Darlehensanteil) erfolgen. Mit dem Erlass einer zu Geldleistungen verpflichtenden einstweiligen Anordnung werden vielmehr Regelungen getroffen, die unabhängig von den Vorschriften des Ausbildungsförderungsrechts später nicht oder nur erschwert wieder rückgängig gemacht werden können, so dass insoweit jedenfalls eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache stattfindet. Dass der Antragsteller von seinen Eltern unterstützt wird, hat er als Faktum nicht in Abrede gestellt. Solange sich die Eltern die finanziellen Mittel, die ihm ein Überleben und die ordnungsgemäße Fortführung seines Studiums ermöglichen, beschaffen können und Gegenteiliges – wie hier - nicht substantiiert dargetan wird, kann sich der Antrag-steller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gleichfalls nicht auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Dabei gilt es im konkreten Fall zu beachten, dass der Vater des Klägers – sollte der PKW zu seinem Vermögen zählen – ggfs. auch dieses Kraftfahrzeug, dessen Nutzung durch einen Studenten nach dem Ausbildungsförderungsrecht erkennbar keinen Schutz erfahren soll, als Sicherheit einsetzen oder auch verwerten könnte. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf die – wenn auch nur vorläufige – Vorwegnahme der Hauptsache abzielt und eine Rückgängigmachung in derartigen Fällen auf tatsächliche Schwierigkeiten stoßen kann, wären dem Antragsteller auch im Wege der einstweiligen Anordnung ebenfalls nur die zur Fortführung des Studiums unbedingt notwendigen Geldmittel, nicht dagegen ein voller Förderungsbetrag, zuzusprechen. Vgl. etwa: VG Dresden, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 5 L 1790/08 –, juris, m. w. N. Zudem hat auch der Antragsteller selbst nach dem im Februar 2012 eingereichten Finanzstatus jedenfalls noch am 31. Dezember 2011 über Sparvermögen in Höhe von rund 4.000 Euro verfügt, so dass seine Behauptung nur 4 Wochen später in der Antragsschrift vom 27. Januar 2012, dass seine finanziellen Vorräte aufgebraucht seien, nicht nachvollziehbar erscheint. Zwar liegt der genannte Betrag für sich genommen unter der Vermögensanrechnungsgrenze des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 Euro, ist jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als zumutbares Mittel der Eigenhilfe in den Grenzen des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der Tabelle zu § 1 der zugehörigen DVO nur bis zu einer Höhe von 2.600 Euro als geschützt anzusehen, im Übrigen aber vorläufig einsetzbar. Vor dem Hintergrund, dass mit einer auch nur teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache lediglich dem Drohen schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gutzumachender Nachteile Rechnung getragen werden darf, reicht es zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Fortsetzung des Studiums schließlich auch nicht aus, wenn der Antragsteller darauf verweist, die Aussichten, übergangsweise ein mögliches Darlehen des T. oder der L. -Bank zu erhalten, seien ungewiss. Mit einer bloßen Spekulation kann er insoweit nicht gehört werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.