Beschluss
12 A 687/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0508.12A687.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Studentenwerk vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Studentenwerk vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Ausbildungsförderungsfähigkeit eines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität N. , das die Klägerin im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studienganges aufgenommen hat. Die im Jahre 1986 geborene Klägerin erlangte im Juni 2006 die allgemeine Hochschulreife. Im Wintersemester 2006/2007 begann sie ihr Studium der Fachrichtung "Politik und Recht" an der X. X1. -Universität N. , welches sie im Wintersemester 2009/2010 nach 6 Semestern mit dem Bachelor of Arts abschloss. Ab dem Sommersemester 2010 studierte die Klägerin an der X. X1. -Universität N. Rechtswissenschaften. Die Universität bescheinigte ihr unter dem 16. März 2010, dass sie das Studienfach Rechtswissenschaft im 4. Fachsemester mit der angestrebten Abschlussprüfung Staatsexamen studiere. Den Antrag der Klägerin, ihr auch für das letztgenannte Studium Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2010 ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2010 zurück. Die Klägerin hat am 29. September 2010 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Die Universität N. biete als Alternative zu einem politikwissenschaftlichen Masterstudiengang Absolventen des Bachelor-Studienganges "Politik und Recht" die Möglichkeit, in das vierte Fachsemester des Studiums der Rechtswissenschaften einzusteigen. Durch die Anrechnung von 3 Fachsemestern und weiteren Leistungen aus dem Bachelor-Studium entspreche der zeitliche Umfang einem auf 4 Semester angelegten Master-Studiengang. Diese Kombination von Bachelor-Studium mit dem auf den Abschluss "Staatsexamen" gerichteten Studiengang der Rechtswissenschaft sei vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Dieser sei vielmehr bei der Einfügung des § 7 Abs. 1 a) BAföG lediglich von der typischen Kombination von Bachelor und aufbauendem Masterstudiengang ausgegangen. Diese Lücke sei durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG zu schließen, wie dies bereits in einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall geschehen sei. Selbst wenn die Meinung nicht geteilt werde, dass § 7 Abs. 1 a) BAföG analog anwendbar sei, bestehe immer noch die Möglichkeit einer Förderung gem. § 7 Abs. 2 BAföG. In ihrem Fall würden besondere Umstände des Einzelfalles die Förderung der weiteren Ausbildung erfordern. Der Bachelor-Studiengang "Politik und Recht" eröffne ihr keine beruflichen Perspektiven. Ein an den Bachelor anschließender Master, der auf dem Arbeitsmarkt Anerkennung finde, sei nur im politikwissenschaftlichen Bereich, nicht jedoch im rechtswissenschaftlichen Bereich möglich. Die von ihr genutzte Kombinationsmöglichkeit werde nur in N. angeboten, es sei somit einzigartig und stelle einen besonderen Einzelfall dar. Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2010 zu verpflichten, ihr für das Studium der Rechtswissenschaften im Bewilligungszeitraum von April 2010 bis einschließlich März 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Studentenwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe mit der mit dem Bachelor of Arts abgeschlossenen Ausbildung im Fach "Politik und Recht" ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft. Eine Förderung gem. § 7 Abs. 1 a) BAföG für das nunmehr betriebene Studium der Rechtswissenschaft sei schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich für eine Bewilligung von Ausbildungsförderung im Falle der Klägerin nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall sei es darum gegangen, dass der Auszubildende von Anfang an das Studium mit dem Ziel der Ausbildung eines Staatsexamens betrieben und während der Studienzeit den Bachelor-Abschluss erlangt habe. Dagegen habe die Klägerin von Beginn an mit dem Abschlussziel Bachelor studiert. Da das von der Klä-gerin nunmehr betriebene Studium kein Master- oder Magister-Studiengang i. S. d. § 19 Hochschulrahmengesetz und auch kein postgradualer Diplomstudiengang i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 – 3 Hochschulrahmengesetz sei, scheide die Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG aus. Die Ausbildung der Klägerin könne allenfalls bei Vorliegen der in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG geforderten Voraussetzungen gefördert werden. Besondere Umstände seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Um das Staatsexamen in Rechtswissenschaft zu erreichen, sei es nicht zwingend notwendig, vorher ein Bachelor-Studiengang in "Politik und Recht" abzuschließen. Auch würden Gründe, die es unmöglich machten, das erste abgeschlossene Studium zu verwerten, nicht dargelegt. Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG bereits durch das berufsqualifizierende Studium in der Fachrichtung "Politik und Recht" mit dem Abschluss Bachelor of Arts erschöpft. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a) Nr. 2 BAföG für eine Förderung des Studiums der Rechtswissenschaften lägen nicht vor, weil es sich insoweit nicht um einen Master- oder Magisterstudiengang i. S. d. § 19 Hochschulrahmengesetz handele. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG scheide ebenfalls aus, weil ausweislich der Gesetzesmotive keine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke bestehe und auch nicht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 5 B 78.06 – gleichbehandelte Fallkonstellation gegeben sei, in der ein durch das Hochschulrecht des Landes vorgesehener Bachelor-Abschluss nach der genehmigten Prüfungsordnung in einen Studiengang integriert sei, der sich auf den Erwerb eines Staatsexamens richte und bei dem für den Erwerb des Bachelor-Grades Ausbildungs- oder Prüfungsleistungen, die nicht für den Staatsexamensabschluss zu erbracht werden müssten, nicht vorgesehen seien. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verweisen. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Klägerin der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen, mit dem Bachelor of Arts schon keinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt zu haben, weil dieser Abschluss tatsächlich nicht den Zugang zu einem Beruf im klassischen Sinne eröffne. Den erfolgreichen Absolventen des Studiengangs "Politik und Recht" würden in der Praxis auf den - im Flyer des Instituts für Politikwissenschaft und der rechtswissenschaftlichen Fakultät aufgeführten - Berufsfeldern regelmäßig Bewerber vorgezogen, die erfolgreich ein anschließendes Magisterstudium in Politik oder den Hochschulstudiengang Rechtswissenschaft durchlaufen hätten. Das Risiko einer falschen Einschätzung der Berufschancen, die der Bachelor-Studiengang eröffne, könne nicht den Studenten aufgelastet werden. In einer Stellungnahme des Prof. Dr. G. X2. - Professor für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie - von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der X. X1. -Universität N. werde bestätigt, dass der Abschluss im Studiengang "Politik und Recht" lediglich eine Zwischenetappe auf dem Weg zu einem "richtigen" Abschluss sei und dem die Informationsmaterialien der beteiligten Fachbereiche, das Studierverhalten und die Einstellungspraxis in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung entsprächen. Der Bundesgesetzgeber habe in § 7 Abs. 1 a) BAföG explizit anerkannt, dass nach dem Bachelor-Abschluss regelmäßig die Notwendigkeit eines Weiterstudiums bestehe, und diese Option nur dahingehend eingeschränkt, dass es sich um einen "aufbauenden" Studiengang "der selben Fachrichtung" handeln müsse. So gesehen sei der rechtswissenschaftliche Teil des absolvierten Bachelor-Studienganges – mit Blick auch darauf, dass er unmittelbar am Fachbereich "Jura" absolviert und im vollen Umfang angerechnet werde – lediglich Teil der juristischen Ausbildung, wie sie mit dem anschließenden Studium der Rechtswissenschaften fortgesetzt und mit dem in Deutschland bisher allein anerkannten Abschluss – dem ersten juristischen Staatsexamen – beendet werde. Dies lasse auch die Gleichbehandlungsproblematik in einem ganz anderen Licht als vom Verwaltungsgericht angenommen erscheinen. Bei seiner vom Senat im Prozesskostenhilfebeschluss gebilligten Rechtsfindung habe das Verwaltungsgericht nämlich - gerade auch mit Blick auf die vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich geregelten Möglichkeiten einer notwendigen und wünschenswerten Weiterqualifikation - der besonderen Natur des Studiengangs "Politik und Recht" nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Studiengang "Politik und Recht" ziele auf die vom Reformgesetzgeber ausdrücklich gewünschte Ausbildung interdisziplinärer Kompetenz ab, gehe aber zugleich davon aus, dass diese Zusatzkompetenz anschließend in eine weitere Ausbildung eingebracht werde. Es gehe mit anderen Worten um die Heranbildung politikwissenschaftlich informierter Juristen bzw. rechtswissenschaftlich sensibilisierter Politologen. Erkenne man, wie im Grunde auch das erstinstanzliche Urteil, die Notwendigkeit und damit Förderungswürdigkeit eines Weiterstudiums an, so stelle sich die Frage nach den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Auf der einen Seite dränge sich ein politikwissenschaftliches Masterstudium auf und werde unproblematisch als förderungswürdig angesehen. Auf der anderen Seite sei die Besonderheit zu würdigen, dass ein rechtswissenschaftliches Masterstudium nach den Feststellungen von Prof. Dr. X2. in seiner Stellungnahme vom 5. März 2012 praktisch nicht zur Verfügung stehe bzw. die eröffneten inländischen LL.M.-Abschlüsse keinerlei berufliche Perspektiven eröffneten, weil der Gesetzgeber die Befähigung zum Richteramt bis heute ausschließlich an das Staatsexamen knüpfe und diese Qualifikation auch für praktisch alle anderen ernst zu nehmenden juristischen Berufe gefordert werde. Die Klägerin sei insofern für eine sinnvolle juristische Weiterqualifikation nach dem Bachelor auf den Staatsexamensstudiengang angewiesen, der durch die weitgehende Anerkennung der bisher erbrachten rechtswissenschaftlichen Leistungen aus dem Studiengang "Politik und Recht" als funktionales Äquivalent zu einem nicht existierenden Masterstudiengang anzusehen sei. Dies gehe auch aus den Informationsmaterialen der X. X1. -Universität hervor, die explizit auf die Möglichkeit verwiesen, das erste juristische Staatsexamen "anzuschließen". Umgekehrt liste das Bachelor-Service- und Informationscenter derzeit keinerlei Masterabschlüsse für den Bereich Rechtswissenschaft auf, die den Absolventen zum Weiterstudium empfohlen würden. Der Annahme eines völligen Neubeginns eines Studiums bei Fortsetzung der Ausbildung durch Aufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums stehe ferner die bewusst enge Verzahnung der Bakkalaureus- und Staatsexamensstudiengänge, die sich nicht nur in der großzügigen Anrechnungspraxis der Leistungen aus dem Bachelorstudium für das Staatsexamen niederschlage, entgegen. Dies äußere sich insbesondere darin, dass erstens die anfangs dominierenden Sonderveranstaltungen für die beiden Kombinationsstudiengänge in den letzten Jahren - bis auf spezielle "Integrationsmodule" - zugunsten der regulären Lehrveranstaltungen der Fakultät aufgegeben worden seien, die Studierenden der Bachelor-Studiengänge m. a. W. von Anfang an die gleichen rechtswissenschaftlichen Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften und Seminare wie die Staatsexamensstudierenden besuchten. Zweitens könnten inzwischen im Rahmen der Bachelor-Studiengänge auch Leistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der ersten Prüfung erbracht werden. Gerade Letzteres akzentuiere die enge Verknüpfung und senke die Zahl der nach dem Bachelor für das Staatsexamen noch zu erbringenden Leistungen nochmals spürbar, zum Teil auch deutlich unter das Niveau "echter" konsekutiver Masterstudiengänge. Die Annahme einer Zäsur zwischen den Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen sei danach künstlich. Müsse demzufolge bei der Weiterqualifikation im Masterstudiengang Politikwissenschaften und bei der Weiterqualifikation im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften von vergleichbaren Sachverhalten ausgegangen werden, stelle sich die Frage, ob sich für die Ungleichbehandlung der gleich notwendigen, gleich sinnvollen und gleich förderungswürdigen Weiterqualifikationen in Politikwissenschaft einerseits und in Rechtswissenschaften andererseits ein rechtfertigender Grund finden lasse. Auf die Frage einer "planwidrigen Regelungslücke" könne es dabei im Ergebnis nicht ankommen, denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine strenge Beschränkung auf das zweistufige Modell vorgenommen haben sollte, das dem Bologna-Prozess als Blaupause zugrunde liege, müsse er sich dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot der Folgerichtigkeit ausgesetzt sehen, da er selbst bewusst bestimmte Studiengänge und Berufsbilder von diesem Modell ausgenommen habe, indem er weiterhin Staatsexamensstudiengänge für Juristen, Mediziner u. a. als verpflichtend vorsehe. Der bloße Umstand, dass die als notwendig anerkannte Weiterqualifikation einmal in einem Masterstudiengang, einmal im Rahmen eines entsprechend verkürzten Staatsexamensstudiengangs erfolge, stelle vor diesem Hintergrund kein taugliches bzw. rechtlich zulässiges Differenzierungskriterium dar. Konsequenz der Anerkennung einer solchen Differenzierungspraxis wäre ein massiver Eingriff in die Hochschulautonomie, weil die Fähigkeit der durch Staatsexamina "gebundenen" Fakultäten zur interdisziplinären Zusammenarbeit in der Lehre erheblich beeinträchtigt wäre. Folge des hinkenden Abschlusses seien hinkende Studiengänge, die die Attraktivität des Bachelorstudiums mittelfristig auf diejenigen einschränken würde, die von vornherein die nicht-juristische Weiterqualifikation anstrebten. Damit wäre der interdisziplinäre Ansatz in Frage gestellt bzw. letztlich gescheitert, weil die Bachelor-Studiengänge nur noch von solchen Absolventen nachgefragt würden, die sich in Richtung Ökonomie oder Politikwissenschaften weiter entwickeln wollten. An einer derart zusammengesetzten Studierendenpopulation dürfte die rechtswissenschaftliche Fakultät kein ernsthaftes Interesse haben. Bei der geschilderten Ausgangslage käme - bei weiter Auslegung - bereits eine direkte Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG in Betracht. Ein Bachelorstudiengang "Politik und Recht" werde sowohl auf dem Wege einer Weiterqualifikation im Recht als auch auf dem Wege einer Weiterqualifikation in Politik in derselben Fachrichtung ergänzt. Angesichts des zwischenzeitlich erreichten Maßes an Verzahnung der Bachelor-Studiengänge mit den Staatsexamensstudiengängen bauten letztere auch i. S. v. § 7 Abs. 1 a) BAföG auf ersteren auf. Der Gesetzgeber verhielte sich widersprüchlich, betrachte man "Master oder Magisterstudiengänge" bzw. "postgraduelle Diplomstudiengänge" nicht als "funktional äquivalente Staatsexamensstudiengänge". Für eine an Art. 3 GG genügende Auslegung könnte auch der Wortlaut der Norm keine Grenze bilden. Ansonsten bliebe der Weg zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Anderenfalls müsse § 7 Abs. 1 a) BAföG jedenfalls analog zur Anwendung kommen. Insoweit habe sich das Verwaltungsgericht nur unzureichend mit den Gesetzesmotiven in der Bundestagsdrucksache 13/10241 auseinander gesetzt und nicht gewürdigt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Spielraum zur "Erprobung" von verschiedenen Bachelor- und Masterstudiengängen habe schaffen wollen. Der Gesetzgeber habe auch weder in der ursprünglichen Gesetzesbegründung noch in der Reaktion auf die Einwände des Bundesrates zur erkennen gegeben, dass er das Problem der Einpassung der fortbestehenden Staatsexamensstudiengänge in das neue Förderschema erkannt hätte, wenn es in den Gesetzesmotiven heiße, der neue § 7 Abs. 1 a) BAföG gelte nur für die genannten Studiengangkombinationen und der Gesetzgeber hierbei offensichtlich nur die Abgrenzung von "alten" (Diplom und Magister) und "neuen" Studiengängen (Master) vor Augen gehabt habe, ohne zu erkennen, dass er selbst - beispielsweise im deutschen Richtergesetz - Vorgaben für Studiengänge aufrecht erhalten habe, die weder das eine noch das andere seien. Wenn die Gesetzesbegründung damit fortfahre, förderungswürdig seien "Studiengangkombinationen", die "insgesamt zu einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikationen" führten, so treffe das zweifelsfrei gerade auf die Kombination des Bachelor-Studienganges "Politik und Recht" mit dem juristischen Staatsexamen zu und gebe zudem sehr viel präziser die Intention des Gesetzgebers wieder, die Förderung über die bislang anerkannten streng konsekutiven Studiengänge mit einheitlicher Prüfungsordnung hinaus auszudehnen. Die vom Gesetzgeber insoweit gezogene Grenze werde erst durch regelrechte Zusatz- und Aufbaustudiengänge, die nur nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungswürdig sein sollten, markiert. Auch die Auseinandersetzung zwischen Bundesrat und Bundesregierung unterstreiche den Konsens in der Förderungswürdigkeit "neuartiger Studiengänge" und wolle den Hochschulen mithin Spielraum zur interdisziplinären Kombination einräumen. Dass bei alledem dennoch die Möglichkeit einer Kombination mit Staatsexamensstudiengängen nicht in den Blick geraten sei, bestätige die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Februar 2011 und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2010 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - für ihr Studium der Rechtswissenschaft im Bewilligungszeitraum von April 2010 bis einschließlich März 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das beklagte Studentenwerk beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und betont, dass der Bachelor-Studiengang "Politik und Recht" als eigenständiger Studiengang mit eigenständigen berufsqualifizierendem Abschluss auf den entsprechenden Informationsseiten der Universität N. ausdrücklich als solcher beschrieben sei. Die Klägerin habe sich auch eindeutig nicht - aufbauend auf dem Bachelor-Abschluss "Politik und Recht" - für einen Masterstudiengang in Politikwissenschaften oder einen rechtswissen-schaftlichen Masterstudiengang, sondern für den Wechsel in das Studium der Rechtswissenschaften als eigener Ausbildung entschieden. Die Möglichkeit der Anrechnung der im Bachelor-Studium erbrachten Fachsemester auf den Studiengang der Rechtswissen-schaften sei nicht gleich zu setzen mit der Definition desselben als "Teil" des rechtswissenschaftlichen Studiums. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG komme ebenfalls nicht in Betracht, da nach wie vor keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ersichtlich seien. Dem Gesetzgeber seien auch zum Zeitpunkt des erst im Jahre 2010 in Kraft getretenen 23. BAföG-Änderungsgesetzes die Schwierigkeiten der durch den Bologna-Prozess in Wandlung befindlichen Gestaltung der Studiengänge durchaus bewusst gewesen und er habe eine eindeutige Regelung zur Förderung von Bachelor- und Masterstudiengängen getroffen. Allein die Tatsache, dass einige Universitäten – wie vorliegend die X. X.1 Universität N. – Studiengänge ohne eine Auswahl aufbauender Masterstudiengänge anbiete, berechtige noch nicht zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke während des genannten Gesetzgebungsverfahrens. Daher sei hier die Universität als "Herrin des Verfahrens" in die Pflicht zu nehmen, die die Studiengänge in eigener Verantwortung gestalte und anbiete. Sofern die Gestaltung der Studiengänge eine Förderung nach dem geltenden Ausbildungförderungsrecht nicht zulasse, sei allenfalls eine Anpassung der Studiengänge, nicht aber die Beugung des geltenden Förderungsrechts in Betracht zu ziehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2012 angehört worden und haben Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme erhalten. Ein Einverständnis mit der angekündigten Entscheidung ist nicht erforderlich. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des beklagten Studentenwerkes vom 2. Juni 2010 in seiner Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden und vom Senat im Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Januar 2012 im Kern bestätigten Gründen entschieden, dass die Klägerin, deren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits durch den Abschluss des Bachelor of Arts in der Fachrichtung "Politik und Recht" erschöpft sei, weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a) BAföG für die Förderung eines Master- oder Magisterstudienganges erfülle, noch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG im vorliegenden Fall in Betracht komme. Die Klägerin kann zunächst nicht geltend machen, mit dem Bachelor-Abschluss im Studiengang "Politik und Recht" habe sie noch keinen, weil allenfalls "hinkenden", berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erlangt. Der Senat hat schon in seinem Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt, dass insoweit auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs objektiv ermöglicht. Dies ist schon dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten erlangt worden sind. Eben so verhält es sich im Fall der Klägerin. Sie hat die in der "Ordnung für Prüfungen in dem Studiengang Politik und Recht mit dem Abschluss Bachelor of Arts" der X. X1. -Universität N. vom 9. März 2009 geregelte Abschlussprüfung abgelegt. Ausweislich des seinerzeit aktuellen Prospektmaterials der X. X1. -Universität N. - Institut für Politikwesen / rechtswissenschaftliche Fakultät - und der entsprechenden Webseite des Bachelor-Service und Informationscenter (baSIC) für Politik, Wirtschaft und Recht (http://www.wiwi.uni-N. .de/basic/studieren/bapr/index.html) soll sich ihr damit ein Einsatzspektrum bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, bei Verbänden, Gewerkschaften, sonstigen politischen Interessen- und Lobbygruppen, bei internationalen Organisationen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit und Medien bis hin zu Unternehmen und Unternehmensberatungen erschließen. Auf der Seite Masterstudiengänge von baSIC (http://www.wiwi.uni-N. .de/baSIC/Studieren/Master/) heißt es nach wie vor, dass die Bachelorstudiengänge so eingerichtet sind, dass nach ihrem Abschluss sowohl ein Berufseinstieg als auch der Anschluss eines Masterstudiengangs möglich ist. Die von der Klägerin gebildete Kategorie des "richtigen" Abschlusses nach einer bloßen "Zwischenetappe" gibt es im Hochschulrecht auch bezogen auf die neuen zweistufigen Studiengänge und dem folgend auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht. An dem Grundsatz, dass ein berufsqualifizierender Abschluss jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, ändert auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 a) BAföG nichts. Eine entsprechende "Entwertung" des Bachelorstudiums kann insbesondere nicht auf das von der Klägerin bemühte Argument gestützt werden, der Bundesgesetzgeber habe hier explizit die regelmäßige Notwendigkeit eines Weiterstudiums nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses anerkannt. Dies trifft so nicht zu. § 7 Abs. 1 a) BAföG geht nicht von einer wie auch immer gearteten Notwendigkeit des aufbauenden Studiengangs voraus, sondern eröffnet lediglich die ausnahmsweise Möglichkeit der Förderung eines Master- oder Magisterstudiums trotz des vorhergehenden Abschlusses eines Bachelor- oder Bakkalaureus-Studienganges. Die Vorschrift setzt mit Blick auf ihre Stellung im Regelungsgefüge des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG denknotwendig voraus, dass der erste Studiengang berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG abgeschlossen worden ist, vgl. auch die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG, wonach ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a) BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Studiengang gilt. Bei anderer Ansicht - nämlich bei einem mangels berufsqualifizierenden Abschlusses noch offenen Grundanspruch - wäre die Regelung § 7 Abs. 1 a) BAföG überflüssig. Dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass dem Bachelorstudium immer oder regelmäßig ein Masterstudiengang angeschlossen werden muss, wird ferner dadurch bestätigt, dass die Anhebung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG für Masterstudiengänge ausweislich der Begründung in dem Entwurf des 23.BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, vgl. BT-Drucks. 17/1551, S. 25, zu Nummer 5 (§10 Abs. 3 ), ausdrücklich deshalb erfolgt ist, um Bachelorstudenten in Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses die hier angezielte längere berufliche Einstiegsphase zu ermöglichen, in der sie den persönlichen und fachlichen Nutzen eines vertiefenden Masterstudiums eingehend prüfen können. Die rein praktische Schwierigkeit, wegen der Konkurrenz von Absolventen höherwertiger Abschlüsse als den des Bachelor auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu bekommen, kann dem berufsqualifizierenden Charakter des Bachelorabschlusses im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG von Seiten der Klägerin nicht entgegengesetzt werden. Es ist insoweit ohne Belang, ob sich den Umständen nach zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbietet, sich durch ein Weiterstudium in den Inhalten des Erststudiums weiter zu qualifizieren. So schon Senatsbeschluss in der gleichen Sache vom 23. Januar 2012, m. w. N. Soweit es möglicherweise unter den gegebenen Umständen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 BAföG, von dessen Vorliegen auch die Klägerin nicht mehr ausgeht, unbillig sein sollte, das Risiko der falschen Einschätzung der Berufschancen dem jeweiligen Studenten aufzulasten, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass ein solcher Ausfall gerade von der staatlichen Ausbildungsförderung aufgefangen werden müsste. Sollten - wofür die Stellungnahme von Prof. Dr. X2. -reck sprechen könnte - die Studenten des Bachelorstudiengangs "Politik und Recht" sehenden Auges unzutreffend über ihre Möglichkeiten auf dem Berufsmarkt informiert worden sein, ist vielmehr vorrangig zu fragen, ob die Hochschule im Verhältnis zwischen Student und Universität gründende Informations- und Aufklärungspflichten verletzt hat. Diese Frage ist hier nicht streitgegenständlich. Der der Stellungnahme von Prof. Dr. X2. entnommene Vorhalt der Klägerin, dem Verwaltungsgericht sei mit dem Ergebnis seiner Auffassung, dass nach dem Bakkalaureus im Kombinationsstudiengang "Politik und Recht" zwar ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine politikwissenschaftliche Weiterqualifikation bestände, nicht aber für eine rechtswissenschaftliche, die Schaffung einer neuen Rechtsfigur gelungen, nämlich der des hinkend berufsqualifizierenden Abschlusses, geht nach alledem von einer falschen Sichtweise aus. Ob der Studiengang "Politik und Recht" mit dem Abschluss "Bachelor" berufsqualifizierend ist, beurteilt sich - wie dargelegt - ausschließlich danach, ob das erfolgreiche Durchlaufen dieses Studienganges die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auf den nach dem Studieninhalt in Frage kommenden Berufsfeldern ermöglicht; auf das tatsächliche Vorhandensein einer Möglichkeit, sich auf den vom Bachelor-Studium erfassten Gebieten förderungsunschädlich weiter zu qualifizieren, kommt es insoweit nicht an. Der Senat muss hier nicht entscheiden, ob eine solche Möglichkeit bei der zeitgleichen statt der gestuften Durchführung des Bachelor- und des Staatsexamensstudiengangs, was sich gerade wegen der engen thematischen Verzahnung der beiden Studiengänge aufdrängen dürfte, gegeben wäre. Fehlt es deshalb an der Möglichkeit, ein weiterführendes Studium förderungsunschädlich anzuschließen, weil ein die Fächerkombination als Ganzes abdeckender oder - wie hier - jedenfalls ein auf eines der im Bachelor-Studium aufgehenden Fachgebiete aufbauender Master- oder Magister-Studiengang gar nicht angeboten wird, wirft auch das erneut vorrangig die Frage auf, ob die Hochschule mit der Schaffung eines Bachelor-Studiums mit diesen Inhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 1 HRG hinreichend Rechnung getragen hat. Auch die ursprünglich mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I, S.390) geplante Erweiterung der Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 1a) BAföG um Aufbaustudiengänge mit "besonderer Förderlichkeit" für den angestrebten Beruf ging von der hochschulrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Bachelor-/Masterkombination aus. Vgl. BT-Drucks. 14/4731 vom 24. November 2000, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nummer 2 Buchstabe a, Seite 31. Der Verzicht auf das Förderkriterium einer "besonderen Förderlichkeit" geht auf das Votum des Bundesrates zurück. Obliegt stattdessen die Bestimmung sinnvoller Bachelor/Master-Kombinationen als Aufgabe der Qualitätsssicherung den Hochschulen im Rahmen ihrer akademischen Verantwortung und unter fachlichen Gesichtspunkten, vgl. BT-Drucks. 14/4731 a. a. O., Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates, 4. Zu Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a), Seite 47, setzt auch dies die Beachtung der hochschulrechtlichen Vorgaben voraus. Wenn die unveränderte Vorschrift des § 19 Abs. 1 HRG den Hochschulen daher die Möglichkeit einräumt, Studiengänge einzurichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalau-reusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen, scheint der Entscheidungsspielraum der Hochschule auf den ersten Blick von vornherein auf die Schaffung solcher zweistufiger Studiengänge beschränkt zu sein. Es erscheint zumindest fraglich, ob ein solcher Spielraum unter Berufung auf die Hochschulautonomie ohne weiteres auf die Schaffung isolierter oder teilisolierter Bachelorstudiengänge aufge-weitet werden könnte. Die Klägerin kann die Förderung des Studiums der Rechtswissenschaft auch nicht in Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 a) BAföG verlangen. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 a) Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach wird ein Masterstudiengang nur dann gefördert, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Ein in diesem Sinne aufbauender Charakter des rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem Abschluss Staatsexamen im Verhältnis zum Bachelor-Studiengang "Politik und Recht" lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass auf die zunehmende Verzahnung der beiden Studiengänge hingewiesen wird, der zu Folge die Studierenden des Bachelor-Studienganges von Anfang an die gleichen rechtswissenschaftlichen Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften und Seminare wie die Staatsexamensstudierenden besuchen und inzwischen im Rahmen des Bachelor-Studiengangs auch Leistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der ersten universitären Abschlussprüfung erbracht werden können. Es kommt an dieser Stelle nicht auf die praktische Handhabung an, wie die Studenten zweier - zum Teil inhaltsgleicher - Studiengänge unter dem Gesichtspunkt u. a. eines sparsamen Einsatzes von Hochschulmitteln unterrichtet werden und welche Anrechnung oder Anerkennung von Studienleistungen daraus folgen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Studiengänge konzeptionell so aufeinander aufbauen, dass das zum höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf das rechtswissenschaftliche Studium, das grundständig angelegt ist, eindeutig nicht vor. Dass das Bachelor-Studium schließlich nicht als integrativer Teil dieses - auf das Staatsexamen ausgerichteten - Studiums verstanden werden kann, folgt schon daraus, dass Bachelor-Studenten nicht die volle Länge ihrer Vorausbildung (6 Semester) auf das rechtswissenschaftliche Studium angerechnet wird, sondern unter Anrechnung lediglich der juristischen Leistungen aus dem Bachelor-Studium eine Einstufung in das vierte Fachsemester des rechtswissenschaftlichen Studiums erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser konzeptionellen und strukturellen Unterschiede handelt es sich - anders als die Klägerin meint - bei der Weiterqualifikation einerseits im Master-Studiengang Politikwissenschaften und bei der Weiterqualifikation andererseits im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften nicht um im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte, für deren förderungsrechtliche Ungleichbehandlung es eines rechtfertigenden Grundes bedürfte. Auch die von der der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG gewünschte verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 a) BAföG dahingehend, dass das rechtswissenschaftliche Staatsexamensstudium bezogen auf einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Bachelorstudiengang wie ein aufbauender Masterstudiengang behandelt wird, kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Vorlage der Vorschrift nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Gesetzgeber selbst in Ausübung seiner nur an die Regeln der Verfassung gebundenen Entscheidungsfreiheit den Staatsexamensstudiengang für Juristen - aber auch andere Studiengänge wie etwa im medizinischen Bereich - von einer verpflichtenden Ausgestaltung als zweigliedrigen Studiengang mit konsekutiv auf einander aufbauenden Abschnitten ausgenommen hat. Denn die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist nicht an den Auswirkungen auf die Förderungsfähigkeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit dem Abschluss Staatsexamen als zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahme zu einem zuvor erfolgreich durchlaufenen Bachelor-Studium zu messen, sondern an den Erfordernissen, die der angestrebte Beruf an die Ausbildung stellt. Ebenso wenig kommt es insoweit auf die förderungsrechtlichen Wunschvorstellungen der Hochschullehrer der betroffenen Fachbereiche bei der Gestaltung der Hochschullandschaft und die mit einer Förderfähigkeit auch des rechtswissenschaftlichen Staatsexamensstudienganges einhergehende höhere Attraktivität von damit teilkompatiblen Bachelor-Studiengängen an, die die Hochschule daneben auch noch anbietet. Dass nur unzureichende berufsbezogene Gründe bestehen, es hinsichtlich des rechtswissenschaftlichen Studiengangs bei einem grundständigen Studium zu belassen und keinen zweistufigen Studiengang einzurichten, wird von Klägerseite nicht substantiiert dargetan und ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Der Senat teilt wie schon in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Januar 2012, auf dessen Ausführungen auch insoweit Bezug genommen wird, weiterhin die detailliert und überzeugend begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 a) BAföG auf die hier vorliegende Konstellation gleichermaßen nicht in Frage kommt. Die vorstehend beschriebenen strukturellen Unterschiede zwischen den neuen zweistufigen Studiengängen, die sich in ein Bachelor-Studium und ein Master-Studium aufteilen lassen, und den aus berufsbezogenen Gründen weiter grundständig anzulegenden, einstufigen Studiengängen wie dem juristischen Staatsexamensstudiengang waren auch dem Gesetzgeber des BAföG von vornherein bewusst, so dass kein Anhalt für eine Regelungslücke besteht. Wenn nach den Gesetzesmotiven zum 19. BAföGÄndG mit dem neuen § 7 Abs. 1 a) "die Erprobung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen (BA-/MA-Studiengängen), die im Regierungsentwurf für das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vorgesehen sind, finanziell abgesichert und damit erleichtert werden" sollten, vgl. BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, A. Zielsetzung, Ziffer 2, Seite 1, sollte das nicht zu einer Erweiterung des an anderer Stelle geregelten hochschulrechtlichen Rahmens führen, innerhalb dessen den Hochschulen die Schaffung der in § 7 Abs. 1 a) BAföG aufgeführten - aufeinander aufbauenden - Studiengänge ermöglicht werden würde. Der BAföG-Gesetzgeber hat keine Hochschulpolitik betrieben, sondern lediglich an eine hochschulrechtliche Rechtslage angeknüpft, nach der gerade nicht auf allen Fachgebieten zweistufige Studiengänge angeboten werden würden und konnten. In der Gesetzesbegründung speziell zu § 7 Abs. 1 a) BAföG, vgl. BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Begründung B. Besonderer Teil, zu 8.1, zu Nr. 2, Seite 8, musste der Gesetzgeber dementsprechend solche Studiengänge, die nicht aufeinander aufbauend umstrukturiert würden, die also weiterhin eine grundständige Ausbildungseinheit darstellten, mangels einer Änderung der förderungsrechtlichen Vorgaben nicht mit behandeln. Das gilt entsprechend für die im Jahre 2000 vorgenommene Änderung des § 7 Abs. 1a) BAföG, die an der Aufbaustruktur als solcher nichts ändern sollte. Auch die hochschulrechtliche Zulässigkeit der Kombination eines grundständigen Studiums mit einem Bachelor-Studium brauchte den BAföG-Gesetz-geber angesichts der Einschlägigkeit des § 7 Abs. 2 BAföG für nicht von § 7 Abs. 1 a) BAföG privilegierte "weitere" Ausbildungen nicht zu interessieren. Dementsprechend zielte auch der Vorstoß des Bundesrates im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren, vgl. BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 2. zu Art. 1 Nr. 2, Seite 12, nur auf die Einbeziehung von - auf anderen Fachgebieten als denen des vorausgegangenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudienganges weiterführenden - Masterstudiengängen, die dann zu einem interdisziplinären Abschluss führen sollten und bei denen als sicher davon auszugegangen worden ist, dass sie nach dem später Gesetz gewordenen § 7 Abs. 1 a) BAföG auch bei Anpassung der ohnehin nicht als aufbauende Ausbildung förderungsfähigen grundständigen Studiengänge von der Förderung ausgeschlossen sein würden. Ein grundständiges Studium, wenn es im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bachelorstudiengang Weiterbildungsfunktion besitzt, wie einen Masterstudiengang zu fördern, hat auch der Bundesrat nicht beabsichtigt. Bezeichnender Weise ist die Bundesregierung seinem Änderungswunsch u. a. mit dem Argument entgegen getreten, dass außerhalb von Bachelor-und Masterstudiengängen die Förderung eines Zusatz- oder Aufbaustudiums in einer anderen Fachrichtung grundsätzlich nicht mehr möglich sei und angesichts der angespannten Haushaltslage auch auf möglichst zielstrebige Ausbildungen konzentriert werden solle. Soweit der Senat mit der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei der im Zusammenhang mit der hochschulrechtlichen Einführung der Bachelor-und Masterstudiengänge durch die Neuregelung des § 19 HRG aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 erfolgten Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG durch das 19. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 offenkundig die Möglichkeit nicht bedacht hat, dass eine Ausbildungsstätte die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Masterstudiengangs nicht "typenrein" umsetzt - wenn etwa der bei Beginn des Studium angezielte Abschluss während des Studiums ersatzlos zugunsten des Masterabschlusses wegfällt - und jedenfalls in diesen Fällen eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen ist, so OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 12 A 2860/09 - m. H. a.: BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris, und Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124, juris; zu einem früheren Konsekutivstudiengang: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 1 a) BAföG rechtfertigt sich hier, weil der Gesetzgeber bei der Einführung der Bachelor-Masterstudiengänge in das Hochschulrahmengesetz durch Neufassung des § 19 HRG ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass die Hochschulen zunächst die bisherigen Diplomstudiengänge parallel zu den neuen Studiengängen fortführen würden, das neue Graduierungssystem also für eine Übergangszeit neben das bestehende Graduierungssystem treten würde, um den Studierenden den Abschluss in dem begonnenen Studiengang zu ermöglichen. Erst nach einer gewissen Übergangzeit sollte sich im Wettbewerb der beiden Systeme je nach Bereich eines der beiden Systeme endgültig durchsetzen. Vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, BT-Drucks. 13/8796, S. 21; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris. Diese Erwartung des Gesetzgebers hat sich nicht vollumfänglich erfüllt. Die oben angeführte Rechtsprechung betrifft daher nicht die Konstellation, in der - wie hier - eine Umformung eines früher einstufigen Studiengangs in einen zweistufigen Studiengang gar nicht erfolgt, sondern eine erste Stufe neu geschaffen wird, ohne eine zweite weiterführende Stufe, in die die erste Stufe nicht schon bzw. mehr integriert ist, zu figurieren. Eine solche nur unvollständige Umsetzung des gestuften Systems von Bachelor- und Masterstudiengängen, wie sie hier vorliegt, lag vielmehr von vorneherein außerhalb des Regelungszwecks des § 7 Abs. 1 a) BAföG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.