Beschluss
13 B 528/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.13B528.12.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Spitzenkandidaten für die Landtagswahl NRW zu der Sendung "X. – Die Runde der Spitzenkandidaten" am 2. Mai 2012 (im Folgenden: "X. ") einzuladen und an der dortigen Diskussion mit dem Studiopublikum teilnehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 ZPO, 294 ZPO). Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 5 Abs.1 ParteiG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder – nur diese Alternative kommt in Betracht - andere öffentliche Leistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Regelung keine Anwendung findet, weil in der Einladung des Antragsgegners zur redaktionell gestalteten Sendung "X1. " nicht die Gewährung einer öffentlichen Leistung zu sehen ist. Die Annahme, dass eine redaktionell gestaltete, von den Rundfunkanstalten verantwortete Sendung, die trotz einer von ihr möglicherweise ausgehenden Werbewirkung nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden kann und schon deshalb nicht dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG verwendeten Begriff der öffentlichen Leistung unterfällt, verstößt nicht gegen grundrechtliche Gewährleistungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 2 BvR 1332/02 , NJW 2002, 2939. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Sendung "X. " um eine redaktionell gestaltete Sendung handelt, da der Antragsgegner sowohl Konzeption als auch Gestaltung und Ablauf der Sendung bestimmt, hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des § 5 ParteiG auf redaktionelle Sendungen führt nicht zu einer Regelungslücke, weil der Antragstellerin – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat – aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner zusteht. Dieser Anspruch ist erfüllt. Der Antragsgegner, der sich seinerseits auf die Rundfunkfreiheit berufen kann, hat den Antrag der Antragstellerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten. Sie sind verpflichtet, jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offen zu halten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 , BVerfGE 44, 125; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 , NJW 2002, 3417. Das Recht auf Chancengleichheit der Antragstellerin steht allerdings im Widerstreit mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners. Der Schutz der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist für das gesamte öffentliche, politische und verfassungsrechtliche Leben von fundamentaler Bedeutung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68 – und – 2 BvR 702/68 , BVerfGE 31, 314. Sie schützt danach auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmer an einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion nach Ermessen selbst zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 1 BvR 559/90 , BVerfGE 82, 54; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02, a. a. O. Zwischen den sich gegenüberstehenden Rechten ist ein Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen. Sie sind in der Weise einander zuzuordnen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Auswahl des Teilnehmerkreises auch bei redaktionellen Sendungen über das Willkürverbot hinaus, zusätzlich Beschränkungen durch das sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit unterliegen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 , a. a. O., m. w. N. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass zwischen der Sendung "X. " am 2. Mai 2012 und der Landtagswahl am 13. Mai 2012 nur noch einige Tage liegen. Zwar gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, je enger in zeitlicher Hinsicht die Beziehung der betreffenden Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, eine Einschränkung des Ermessens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 1316/90 , NVwZ 1991, 560; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 , a. a. O., m. w. N. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist bei der Bestimmung des Teilnehmerkreises einer konkreten redaktionellen Wahlsendung aber auch in diesen Fällen gewahrt, wenn das Konzept der Sendung seinerseits nicht unter dem Grundsatz der (abgestuften) Chancengleichheit zu beanstanden ist und wenn eine Partei im Falle ihrer Nichtberücksichtigung nach diesem Konzept im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt wird. Anhaltspunkte für die Bedeutung einer Partei ergeben sich insbesondere aus dem letzten Wahlergebnis. Auch die Erfolgsaussichten bei den bevorstehenden Wahlen sind neben weiteren Kriterien in den Blick zu nehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 , a. a. O., m. w. N., wobei das Kriterium der Erfolgsaussichten naturgemäß bei den Parteien an besonderer Bedeutung gewinnt, die bisher in keinem Parlament vertreten waren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte das Verwaltungsgericht auch von den im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 – aufgestellten (allgemeinen) Grundsätzen zur Bestimmung des Teilnehmerkreises an einer redaktionellen Sendung ausgehen, da diese nicht nur auf den dort zu Grunde liegenden Fall (Teilnahme an einem TV-Duell) Anwendung finden. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Sendung "X. " nicht nur Vertreter der Parteien SPD (I. L. ), CDU (O. S. ), Bündnis 90/Die Grünen (T. M. ), FDP (D. M1. ) und "Die Linke" (L1. T1. ), sondern auch einen Vertreter der Piratenpartei (K. Q. ) eingeladen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Auswahl der Teilnehmer auf einem dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit berücksichtigenden redaktionellen Konzept des Antragsgegners beruht. Der Antragsgegner verfolgt ausweislich seines Schriftsatzes vom 24. April 2012 mit der Sendung "X1. " das redaktionelle Ziel, eine politische Diskussion der Vertreter derjenigen politischen Kräfte zu veranstalten, die derzeit auf Grund objektiv feststellbarer Kriterien von besonderem Gewicht für die Landespolitik in Nordrhein-Westfalen sind. Insoweit hat er bei der Einladung der Teilnehmer in verfassungsgemäßer Weise auf die Bedeutung der Parteien abgestellt und die bislang im Landtag vertretenen Parteien sowie diejenige Partei berücksichtigt, die als einzige der bisher nicht im Landtag vertretenen Parteien - mit hoher Wahrscheinlichkeit in das neue Landesparlament einziehen wird. Die Parteien SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und die Linke waren im letzten Landtag vertreten. Die Piratenpartei hat zwar beim letzten Wahlergebnis (ähnlich wie die Antragstellerin mit 1,4 %) nur 1,6 % erreicht, hat aber - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat auf Grund bisheriger Prognosen gute Aussichten, im künftigen Landtag vertreten zu sein. Dass die zu Grunde gelegte Prognose nicht zutreffend sein könnte, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und drängt sich angesichts der vom Verwaltungsgericht angeführten Quelle (ZDF-Politbarometer vom 20. April 2012), wonach für die Piratenpartei 8 % prognostiziert werden, auch nicht auf. Allein der Vortrag der Antragstellerin, die letzten Umfragen zu der anstehenden Landtagswahl zeigten ein mehr als unterschiedliches Bild, reicht nicht aus, um die für die Piratenpartei prognostizierte Erfolgsaussicht in Frage zu stellen. Im Übrigen zeigen auch die von der Antragstellerin vorgelegten Umfragen, dass für die Piratenpartei überwiegend Ergebnisse von mindestens 5 % vorhergesagt werden. Soweit die Antragstellerin auf die Aussage von L2. -Q1. T2. (Emnid) verweist (Welt Online, Artikel vom 29. April 2012), wonach die Piratenpartei ihren Zenit überschritten habe, vermag diese (persönliche) Ansicht den Aussagewert der dokumentierten Prognosen, dass die Piratenpartei im künftigen Landtag vertreten sein werde, nicht zu widerlegen. Auch der Verweis der Antragstellerin auf ihre seit dem 28. April 2012 eröffnete "heiße Wahlkampfphase" vermag die (belegte) Feststellung der Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass sich die Umfragewerte aller sonstigen Parteien einschließlich der Antragstellerin bei 3 % bewegen. Entspricht aber die Auswahlentscheidung des Antragsgegners dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, der Antragsgegner vertrete einen verfassungswidrigen so genannten "aufgelockerten Auswahlmaßstab", der objektive Kriterien mit subjektiven Erwartungshaltungen kombiniere. Der Einwand der Antragstellerin, mit Blick auf das Kriterium der Erfolgsaussicht bei der bevorstehenden Wahl sei die Einladung der Vertreter der FDP und der Partei "Die Linke" ermessensfehlerhaft, verkennt, dass sich die Bedeutung dieser Parteien bereits aus ihrer Vertretung im bisherigen Landtag ergibt. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bei der konkreten Wahlsendung am 2. Mai 2012 nicht berücksichtigte Antragstellerin im - mit Schriftsatz vom 24. April 2012 ausführlich dargestellten - redaktionellen Gesamtkonzept des Antragsgegners entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt wird, hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Allein das Vorbringen, gerade die Einladung des Vertreters der Piratenpartei füge sich nicht schlüssig in ein den rechtlichen Grundanforderungen genügendes Gesamtkonzept ein, reicht insoweit nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache die Festsetzung des Auffangwertes angemessen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.