Beschluss
6 B 1575/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.6B1575.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Verwaltungsdirektorin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihre Umsetzung rückgängig zu machen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Verwaltungsdirektorin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihre Umsetzung rückgängig zu machen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin begehre mit ihrem Antrag - hinsichtlich des betroffenen Zeitraums - die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies komme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich sei, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden könne. Die Annahme eines Anordnungsgrundes setze insoweit voraus, dass der Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Derartige Nachteile habe sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ausführungen zu einem - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls erforderlichen - Anordnungsanspruch seien daher entbehrlich. Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrte Regelungsanordnung beinhalte die Vorwegnahme der Hauptsache, nicht in Frage. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund, bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 WDS-VR 10.11 u.a. - und vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, ZBR 2005, 314, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 - 6 B 766/10 -, juris. Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin Umstände glaubhaft gemacht hat, die nach den vorstehenden Maßgaben einen Anordnungsanspruch begründen. Einiges spricht allerdings dafür, dass dies nicht der Fall ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dürfte derzeit als offen einzuschätzen sein. Insbesondere kann allein auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren nur anzustellenden summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob die angegriffene Umsetzung ermessensfehlerhaft ist, weil es sich, wie die Antragstellerin geltend macht, um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme handelt. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung von Umständen, aus denen sich vorliegend ein Anordnungsgrund ergibt. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, falls die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung der Antragstellerin rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2010 - 6 B 766/10 -, juris, und vom 27. Juni 2007 - 6 B 733/07 -, juris. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Umsetzung der Antragstellerin könnte, falls sich im Hauptsacheverfahren ihre Rechtswidrigkeit erweisen sollte, wieder rückgängig gemacht werden, so dass ihr kein endgültiger Rechtsverlust drohe. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass der Dienstposten des Personaldezernenten der Zentralen Hochschulverwaltung der Antragsgegnerin, den die Antragstellerin bis zu ihrer Umsetzung innehatte, zwischenzeitlich einem anderen Beamten übertragen worden ist, steht ihrer (Rück-)Umsetzung auf diesen Dienstposten nicht entgegen. Sie ist auch nicht etwa deshalb unmöglich, weil dies weitere organisatorische Maßnahmen - etwa im Hinblick auf die Verwendung des Beamten, der derzeit den Dienstposten innehat - nach sich zöge. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Antragstellerin habe auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht, dass ihr schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Dies gelte namentlich für ihre Behauptung, ihr neuer Dienstposten sei nicht amtsangemessen. Die Stelle der Leitung des J. (-, ), die der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. November 2011 übertragen worden sei, sei der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zugeordnet. Die Wertigkeit dieses Dienstpostens entspreche damit ihrem statusrechtlichen Amt. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Dienstpostenbewertung willkürlich sei. Die Einzelaspekte, die die Antragstellerin gegen die Amtsangemessenheit des ihr zugewiesenen Dienstpostens angeführt habe, begründeten auch in ihrer Gesamtschau keinen Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Dem hält die Antragstellerin entgegen, die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts gehe am Kern der Angelegenheit vorbei. Es gehe nämlich weniger darum, dass der ihr zugewiesene Aufgabenbereich - in qualitativer Hinsicht - unterwertig sei. Problematisch sei vielmehr, dass ihr in Anbetracht ihres Statusamtes erheblich zu wenige Aufgaben zugewiesen worden seien. Insoweit berücksichtigt die Antragstellerin indes nicht, dass der ihr zugewiesene Aufgabenbereich ein hohes Maß an konzeptioneller Tätigkeit und Eigeninitiative erfordert, was nicht zuletzt durch die Stellenbeschreibung unterstrichen wird. Vor diesem Hintergrund lassen weder die Tatsache, dass ihre Tätigkeit im November 2011, wie sie geltend macht, im Wesentlichen auf "Kennenlerngespräche im Team, die Information darüber, wer was macht, und einige organisatorische Fragen" beschränkt hat, noch der Umstand, dass sie anschließend fünf Wochen abwesend war, dennoch nach ihrer Rückkehr, wie sie anführt, keinen Bearbeitungsrückstau vorgefunden hat und "sich in ganz kurzer Zeit wieder auf den Stand der Dinge" hat bringen können, darauf schließen, dass der ihr zugewiesene Aufgabenbereich in quantitativer Hinsicht ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne nicht entspricht. Ungeachtet dessen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen, dass die angeführte mangelnde quantitative Auslastung über die Anfangsphase hinaus fortbestanden hat bzw. derzeit noch fortbesteht, geschweige denn, dass sie hiervon derart schwer betroffen ist, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar ist. Die Antragstellerin wendet weiter ein, ihre Tätigkeit möge zwar nicht "minderwertig" sein, sie sei aber laufbahnfremd bzw. -fern. Für die diesem Einwand offensichtlich zu Grunde liegende Annahme, ihr obliege im Wesentlichen die Erfüllung von Aufgaben wissenschaftlicher Mitarbeiter, gibt das Beschwerdevorbringen jedoch nichts Durchgreifendes her. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Schreiben vom 15. August 2011) ausgeführt, die Stabsstelle sei in der ersten Phase des Exzellenzwettbewerbes überwiegend wissenschaftlich ausgerichtet gewesen und sei von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin geleitet worden. Für die geplante Verstetigung des J. seien aber nunmehr dort Management- und Koordinationsaufgaben vorgesehen, so dass die Leitungsstelle nicht mehr mit einer/einem wissenschaftlich Beschäftigten besetzt werden solle. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren ergänzt, das Rektorat habe den Kanzler im April 2011 beauftragt, die zukünftig administrative Neuausrichtung des J. durch eine entsprechende Stellenausschreibung vorzubereiten. Der Einwand der Antragstellerin, das J. - eine bislang wissenschaftlich arbeitende Organisationseinheit der S. - habe seine Arbeitsweise bisher "nicht geändert, was es auch letztlich wohl nicht soll", ist vor diesem Hintergrund verfehlt. Es obliegt gerade der Antragstellerin, die vorgesehene "administrative Neuausrichtung" des J. zu verwirklichen. Die Antragstellerin hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Hinblick auf ihre beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen. Die Antragsgegnerin hat den Kreis der Bewerber um die Funktion des Kanzlervertreters nicht, wie die Antragstellerin zunächst erwartet hatte, auf die Dezernenten der Zentralen Hochschulverwaltung beschränkt. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, sich zu bewerben, und hat dies zwischenzeitlich auch getan. Sollte die Antragsgegnerin eine Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin treffen, bleibt ihr die Möglichkeit, diese Entscheidung in einem gesonderten Verfahren anzugreifen, wenn sie meint, diese verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, etwa weil sich ihre Befürchtung realisiert habe, dass die Antragsgegnerin sie gar nicht erst in einen Bewerbervergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einbezogen oder ihre Bewerbung in sonstiger Weise nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).