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Urteil

12 A 2494/11 Sozialrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.12A2494.11.00
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Leitsätze

1. Eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) wird nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG als einmaliges Einkommen auf die dem Zuflussjahr nachfolgenden 3 Jahre verteilt, indem der Bruttobetrag aus dem Gesamteinkommen des Zuflussjahres ausgesondert und dieser Betrag ebenso wie die volle Werbungskostenpauschale des § 9a EStG als Abzugsposten zu gleichen Teilen den jeweiligen Kalenderjahren zugerechnet wird.

2. Fallen in einen Zurechnungszeitraum weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an, geht der auf die anteilige Entlassungsentschädigung entfallende Teil der Werbungskostenpauschale in der für die weiteren Einkünfte anzusetzenden, regel-mäßig höheren Werbungskostenpauschale auf.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. April 2011 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2011 Wohngeld in Höhe von 14,00 Euro pro Monat zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) wird nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG als einmaliges Einkommen auf die dem Zuflussjahr nachfolgenden 3 Jahre verteilt, indem der Bruttobetrag aus dem Gesamteinkommen des Zuflussjahres ausgesondert und dieser Betrag ebenso wie die volle Werbungskostenpauschale des § 9a EStG als Abzugsposten zu gleichen Teilen den jeweiligen Kalenderjahren zugerechnet wird. 2. Fallen in einen Zurechnungszeitraum weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an, geht der auf die anteilige Entlassungsentschädigung entfallende Teil der Werbungskostenpauschale in der für die weiteren Einkünfte anzusetzenden, regel-mäßig höheren Werbungskostenpauschale auf. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. April 2011 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2011 Wohngeld in Höhe von 14,00 Euro pro Monat zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die alleinstehende Klägerin bewohnt seit dem 1. Dezember 2009 eine 61 qm große Mietwohnung in N. zu einer monatlichen Gesamtmiete von 430,00 €. Für diese Wohnung bezog sie von der Beklagten erstmals für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 Wohngeld in Höhe von 170,00 € monatlich. Unter dem 15. Januar 2011 beantragte sie die erneute Gewährung von Wohngeld und zwar ab dem 1. Januar 2011. Ihren Antrag begründete sie damit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010 gekündigt worden sei. Am 30. Dezember 2010 habe sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte einen Unfall gehabt und sei voraussichtlich bis zum 29. Januar 2011 arbeitsunfähig krank. Laut einer Bescheinigung ihrer Krankenkasse (E. ) vom 9. Februar 2011 wurde ihr für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 29. Januar 2011 ein Verletztengeld in Höhe von 1.001,08 € brutto gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte mit Bewilligungsbescheid vom 04. Februar 2011 für die Zeit ab dem 30. Januar 2011 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von kalendertäglich 13,95 €, das Jobcenter N. ab dem 1. März 2011 aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 1. April 2011 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag der Klägerin ab: Bei einem Gesamteinkommen von 795,09 € monatlich und einer zu berücksichtigenden Miete von 308,00 € monatlich bestehe kein Wohngeldanspruch. Als Einkommen berücksichtigt wurden bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs die Leistungen der Krankenkasse (Verletztengeld), der Arbeitsagentur (Arbeitslosengeld) sowie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG anteilig zu einem Drittel eine im Oktober 2009 vom damaligen Arbeitgeber der Klägerin aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlte Abfindung in Höhe von 6.000,00 €. Mit Rücksicht auf die ab dem 1. März 2011 einsetzenden Zahlungen nach dem SGB II und dem damit verbundenen Ausschluss vom Wohngeldbezug (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG) beschränkte die Beklagte den beschiedenen Bewilligungszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011. Gegen die Ablehnung ihres Wohngeldantrages hat die Klägerin am 2. Mai 2011 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der anteilig angerechneten Abfindungszahlung ihres ehemaligen Arbeitgebers handele es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG die Werbungskostenpauschale von 920,00 € in Abzug zu bringen sei. Daraus ergebe sich ein niedrigeres berücksichtigungsfähiges Gesamteinkommen und infolge dessen ein Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld. Mit ihrer Klage richte sie sich ausschließlich gegen die Nichtanrechnung der Werbungskostenpauschale im Rahmen der Einkommensberechnung. Die übrigen Berechnungspositionen im streitgegenständlichen Wohngeldbescheid der Beklagten vom 1. April 2011 würden anerkannt und nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. April 2011 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei einer anteiligen Berücksichtigung einer Abfindungszahlung als Einkommen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG sei die Werbungskostenpauschale lediglich einmal in Abzug zu bringen, und zwar im Jahr des steuerpflichtigen Zuflusses der Abfindung (hier im Jahr 2009). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und sich auf den Standpunkt gestellt, der Nichtabzug der Werbungskostenpauschale bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens sei rechtsfehlerhaft. Durch die Aufteilung der im Oktober 2009 an die Klägerin ausgezahlten Entlassungsentschädigung i. H. v. 6.000 Euro auf die folgenden 3 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG habe diese trotz Arbeitslosigkeit im Anspruchszeitraum im Kalenderjahr 2011 in wohngeldrechtlichem Sinne zurechenbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) i. H. v. 2.000 Euro erzielt, so dass von diesen Einkünften zur Ermittlung der positiven Einkünfte i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Werbungskosten abzuziehen seien. § 14 Abs. 1 WoGG knüpfe für die Ermittlung des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens nach seinem eindeutigen Wortlaut nur an das Erzielen von Einkünften i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG an, die die Werbungskosten überstiegen (§§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 8 – 9a EStG). Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, bei der Aufteilung einer Entlassungsentschädigung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG auf 3 Jahre seien die Werbungskosten nur im Jahr der Steuerpflichtigkeit der Entlassungsentschädigung abziehbar, finde im Gesetz keine Stütze. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Die Beklagte begründet die vom Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 zugelassene Berufung wie folgt: Gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sprächen sowohl Argumente des Wortlauts des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, systematische Erwägungen als auch Argumente des Normzwecks. Nach dem Einkommenssteuergesetz werde eine Abfindung im Jahr des Zuflusses versteuert. Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG werde dabei von diesen Einkünften einmalig abgezogen. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG regele ihrem Wortlaut nach lediglich, dass eine Entlassungsentschädigung bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung grundsätzlich in den folgenden 3 Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – gleichsam technisch – zuzurechnen sei. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG enthalte jedoch nicht die Regelung, dass – abweichend von § 14 Abs. 1 WoGG und somit auch abweichend vom EStG – auch ein steuerrechtlicher Zufluss von Einkünften in den Folgejahren zu fingieren sei. Erst recht sei der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WoGG keine Regelung dazu entnehmbar, ob für jedes dieser 3 Jahre der Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen sei. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG sei als Ausnahmevorschrift auch eng auszulegen. Sie stelle eine Ausnahme zu der Regelung in § 15 Abs. 1 WoGG dar, wonach das Einkommen zugrunde zu legen sei, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei. In der Regelung des § 15 Abs. 2 WoGG liege insoweit keine Ausnahmebestimmung zu § 14 WoGG. Von der Systematik her gesehen könne der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WoGG deshalb kein Aussagegehalt zu einer Anwendbarkeit des Werbekosten-Pauschbetrages beigemessen werden. Die Anwendbarkeit und Berücksichtigung des Werbekosten-Pauschbetrages werde insoweit allein durch die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG über den Verweis auf das Einkommenssteuergesetz geregelt. Das Einkommensteuergesetz bestimme jedoch ausdrücklich, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag lediglich einmalig (im Zuflussjahr) abzugsfähig sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe schließlich auch nicht im Einklang mit dem Normzweck der wohngeldrechtlichen Bestimmung. Ein mehrmaliger Ansatz des Werbungskosten-Pauschbetrages entspreche nicht dem Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Norm. Nach der Sinn- und Zweckbestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG solle mit der Zurechnungsregelung nämlich gewährleistet werden, dass Abfindungs- bzw. Entschädigungsleistungen als zumeist erhebliche Geldbeträge, die den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zur Verfügung stünden, stets als Einnahmen – über einen angemessenen Zeitraum verteilt – zuzurechnen seien. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Abfindung deutlich vor der Wohngeldantragstellung zugeflossen sei. Mit dieser Zurechnungsregelung werde verhindert, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Würde der Werbungskosten-Pauschbetrag ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage dreimalig, d. h. in jedem Kalenderjahr der Zurechnung auf's Neue angesetzt werden können, würde hierdurch der seitens des Gesetzgebers mit der Regelung des § 15 Abs. 2 verfolgte Zweck, die Inanspruchnahme öffentlich finanzierter Sozialleistungen trotz Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel zu verhindern, unterlaufen bzw. ernsthaft in Frage gestellt. Die gesetzgeberische Absicht würde somit im Ergebnis nur dann verwirklicht, sofern die in Rede stehenden Werbungskosten lediglich im Jahr der Steuerpflichtigkeit der Entlassungsentschädigung in Ansatz gebracht werden könnten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Berufungsbegehren der Beklagten entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist lediglich teilweise begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011 einen Wohngeldanspruch i. H. v. nur 14,00 Euro monatlich. Nur insoweit verletzt der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. April 2011 die Klägerin auch in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 2 VwGO; im Übrigen ist die Klage unbegründet. Anspruchsgrundlage für den Wohngeldbezug ist § 1 WoGG vom 24. September 2008, derzeit in der Fassung durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141). Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Nach §§ 4 Nr. 3, 19 Abs. 1 WoGG richtet sich das Wohngeld - neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung - nach dem monatlichen Gesamteinkommen. Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des jährlichen Gesamteinkommens, welches wiederum der Summe des Jahreseinkommens im Sinne des § 14 WoGG der zu berücksichtigenden Familienmitglieder abzüglich der Freibeträge des § 17 WoGG und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG entspricht, vgl. § 13 Abs. 1 und 2 WoGG. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 WoGG wird gemäß § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen zugrunde gelegt, dessen Zufluss zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Nach der Sondervorschrift des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG, der an die Stelle des § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WoGG a. F. getreten ist, ist jedoch abweichend davon eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung) - bei Zufluss innerhalb von 3 Jahren vor Stellung des Wohngeldantrages - den dem Zufluss folgenden 3 Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zugrunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist. Wie bei der Vorgängernorm des § 11 Abs. 4 WoGG a. F. handelt es sich bei § 15 Abs. 2 WoGG um eine bloße Vorschrift über die Zurechnung von einmaligen Einkommen zu bestimmten Zeiträumen. So ausdrücklich im Gesetzesentwurf, Bundestags-DruckS 16/6543, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens), S. 98. Die Vorschrift fingiert im speziellen Falle des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG abweichend vom Einkommensteuerrecht, dass die Entlassungsentschädigung erst in den - auf das tatsächliche Zuflussjahr, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat, nachfolgenden - drei Jahren zufließt, mit der Folge, dass die Entlassungsentschädigung im tatsächlichen Zuflussjahr als wohngeldrechtliches Einkommen außer Betracht zu bleiben hat. Ob und inwieweit ein einmaliger Zufluss im Sinne des § 15 Abs. 2 WoGG wohngeldrechtlich relevantes Einkommen ist, beantwortet sich dabei ausschließlich nach § 14 WoGG. Vgl. zu § 10 WoGG a. F.: Stadtler/Gute-kunst/Forster/Wolff/Rahm/Dietrich/Fröber, WoGG, Stand April 2008, § 11 WoGG a. F., Rn. 38 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 5 C 4.01 –, BVerwGE 116 (161, 163). Zu dem durch eine Zuteilung im Zurechnungszeitraum zu ergänzenden Jahreseinkommen können daher nach § 14 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowohl steuerpflichtige Einkünfte als auch nach § 14 Abs. 2 WoGG steuerfreie Einnahmen gehören. Die Entlassungsentschädigung des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG ist als eine einmalige steuerpflichtige Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 1 WoGG zu qualifizieren. Nach dieser Vorschrift besteht das (wohngeldrechtliche) Jahreseinkommen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Summe der positiven Einkünfte i. S. v. §§ 1 und 2 EStG. Zu den steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG zählen - über die regelmäßigen Bezüge nach § 19 Abs. 1 EStG hinaus - gem. § 24 Nr. 1 b) EStG auch Entschädigungen, die u. a. gewährt worden sind für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Positive Einkünfte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 – 9a EStG). Fehlt es an dem Nachweis höherer Werbungskosten, ist gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG der - vom tatsächlichen Anfall von Werbungskosten unabhängige - Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 920,00 Euro in Abzug zu bringen. Dies gilt grundsätzlich auch für die aus dem Gesamteinkommen des Zuflussjah-res wohngeldrechtlich auszusondernde und aus diesem Grunde noch nicht um die Werbungskosten bereinigte Entlassungsentschädigung. Auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG werden daher der Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung als positive Einkunft und die volle Werbungskostenpauschale des § 9a EStG als Abzugskosten zu gleichen Teilen den jeweiligen Kalenderjahren zugerechnet. Kann ein Wohngeldbewerber allerdings bezüglich eines in die Anrechnungszeit fallenden Anspruchszeitraumes - anders als hier - wegen weiterer Einkünfte aus unselbständiger Arbeit die gesamte Werbungskostenpauschale (oder höhere Werbungskosten) geltend machen, geht - wohngeldrechtlich - der auf die anteilige Entlassungsentschädigung entfallende Teil der Werbungskostenpauschale in der für die weiteren Einkünfte anzusetzenden, regelmäßig höheren Werbungskostenpauschale auf. Hätte der Gesetzgeber nicht nur einen anteiligen, sondern einen jährlichen Abzug der gesamten Werbungskostenpauschale von der anteilig zugerechneten Entlassungsentschädigung gewollt, hätte er statt des Begriffes des einmaligen Einkommens als Oberbegriff in § 15 Abs. 2 WoGG etwa den Begriff der Einnahmen aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG verwenden müssen. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der in § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG verwandten Definition für eine Entlassungsentschädigung einen anderen Einkommensbegriff als in § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG unterlegen wollte. Die Gesetzesmotive bezeichnen § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG als schlichten "Unterfall" des § 15 Abs. 2 Satz 1 WoGG, der seinerseits die Behandlung einmaligen Einkommens im Allgemeinen regele. Vgl. BT-Drucks. 16/6543, a. a. O. Soweit die Zurechnungsregelung in § 15 Abs. 2 WoGG nach der Gesetzesbegründung ferner gewährleisten soll, dass erhebliche Geldbeträge, die den Haushaltsmitgliedern zur Verfügung stehen, als Einnahmen über einen angemessenen Zeitraum angerechnet werden können und damit verhindert wird, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, entspricht es einer wirtschaftlich realistischen Betrachtung, auch den Werbungskostenabzug, mit dem einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden soll, auf den Zurechnungszeitraum zu verteilen. Einen darüber hinaus gehenden Wohngeldanspruch hat die Klägerin nicht. Sie kann insbesondere nicht - im Ergebnis wohngelderhöhend - verlangen, dass von den dem Kalenderjahr 2011 zuzurechnenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Form eines Drittels der im Oktober 2009 ausgezahlten Entlassungsentschädigung die volle jährliche Werbungskostenpauschale von 920,00 Euro in Abzug gebracht wird. Da die Klägerin im Kalenderjahr 2011 neben der anteiligen Entlassungsentschädigung nicht über weitere Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit verfügte, ist hiervon – wie oben dargelegt – nur ein Drittel der Werbungskostenpauschale abzugsfähig. Demgemäß errechnete sich der Wohngeldanspruch der Klägerin vorliegend wie folgt: Von dem im Bescheid der Beklagten vom 1. April 2011 errechneten und von der Klägerin auch ausdrücklich anerkannten Jahreseinkommen i. H. v. 10.601,22 Euro (einschließlich der 2000,04 Euro anteiliger Entlassungsentschädigung) ist, da die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum Januar und Februar 2011 arbeitslos war und aus keinem aktuell bestehenden Arbeitsverhältnis Einkünfte bezog oder zu erwarten hatte, (nur) ein Drittel der Werbungskostenpauschale von 920,00 Euro - also 306,67 Euro - in Abzug zu bringen, so dass ein (vorläufiges) Jahreseinkommen von 10.294,55 Euro verbleibt. Abzüglich der Pauschale von 10 % gemäß § 16 Abs. 1 WoGG (= 1.029,45 Euro) verbleibt ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen der Klägerin i. H. v. 9.265,10 Euro, monatlich also 772,09 Euro. Bei einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Monatseinkommen von 772,09 Euro und einer berücksichtigungsfähigen Mietbelastung von 308,00 Euro beträgt der Wohngeldanspruch der Klägerin nach § 19 Abs. 1 WoGG i. V. m. der Wohngeldtabelle nach der Anlage 1 der WoGGVwV 2009 monatlich 14,00 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen und sich die Handhabung des Falles unschwer bereits aus dem Gesetz ergibt.