OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 537/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0420.12A537.12.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. I. -L. aus T. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. I. -L. aus T. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Klägerin kann nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin vermag mit ihrem Berufungszulassungsantrag nämlich nicht durchzudringen, da der - entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch nur andeutungsweise geltend gemachte – allein in Betracht zu ziehende Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragende Annah-me des Verwaltungsgerichts, es fehle der Klägerin für die Weiterverfolgung des Klagebegehrens das Rechtsschutzinteresse, nachdem die Beklagte über ihre Dienstaufsichtsbeschwerden entschieden habe, nicht in Frage zu stellen. Dass objektiv eine Erledigung eingetreten ist, wird von Seiten der Klägerin nicht bestritten. Es kommt insoweit entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht darauf an, ob die Klage bei ihrer Erhebung am 15. Dezember 2011 als Untätigkeitsklage noch zulässig war und sie ihre objektive Erledigung erst mit am 17. Januar 2012 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2012 gefunden hat. Vgl. dazu, dass derjenige, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Frist gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen i. S. d. Art. 17 GG gehört, eingelegt hat, allerdings lediglich Anspruch darauf besitzt, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegen nimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2010 – 12 A 764/10 – mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 – 1 WB 51.06 –, Buchholz 450.1, § 17 WBO Nr. 62, m. w. N.; siehe zur Unzulässigkeit einer Verpflich-tungsklage auf rechtsmittelfähige Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch: VG Berlin, Urteil vom 16. August 2011 – 85 K 3.11 OB –, juris, m. w. N. Jedenfalls war es hier allein Sache der Klägerin, von ihrem Rechtsschutzbegehren nach der im Laufe des Gerichtsverfahrens erfolgten Bescheidung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerden Abstand zu nehmen. Einer besonderen Aufforderung seitens des Gerichtes, aus der objektiven Erledigung des Streitstoffes die Konsequenzen zu ziehen, bedurfte es den Umständen nach ebenso wenig, wie eine das Verfahren förmlich beendende Erledigungserklärung von Seiten des Gerichtes zu erfolgen hatte. Die Klägerin hat aber mit Schreiben vom 23. Januar 2012 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie – in der Vorstellung, die Beklagte habe vorsätzlich eine Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerden in angemessener Zeit verweigert und sie durch die verspätete Bescheidung in ihren Rechten verletzt – auf einer streitigen Entscheidung ihrer Klage in der Sache bestehe. Das Verfahren konnte ohne übereinstimmende Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten nicht eingestellt und es konnte auch nicht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).