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Beschluss

13 C 2/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0417.13C2.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im dritten hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zu Recht abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das dritte Fachsemester in Höhe von 244 Studienplätzen (vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2011/2012, GV. NRW. 2011 S. 410, in der Fassung vom 23. Januar 2012, GV. NRW. S. 28) und für das erste Fachsemester in Höhe von 283 Studienplätzen (vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012, GV. NRW. 2011 S. 312, in der Fassung vom 17. November 2011, GV. NRW. S. 566) nicht nur voll ausgelastet sind, sondern darüber hinaus 246 bzw. 284 Einschreibungen erfolgt sind. Das Lehrangebot ist für das dritte bzw. erste Semester nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223) zutreffend bestimmt worden. Dass die Antragsgegnerin im Zuge der Sondervereinbarung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II insgesamt sechs zusätzliche und zeitlich befristete TV-L-Stellen angesetzt hat, führt für das erste, aber nicht für das dritte Fachsemester zu einer entsprechenden Erhöhung der Kapazität. Bei Berechnung der Auffüllgrenzen in den höheren Fachsemestern kann die nach Maßgabe der Sondervereinbarung erhöhte Kapazität (noch) nicht berücksichtigt werden, da sie sich erst ab dem Wintersemester 2011/2012 auswirkt. Zusätzliche Studienanfänger, deren Studienplätze aus Mitteln des Hochschulpakts II finanziert werden, werden für das Studienjahr 2011/2012 Veranstaltungen des ersten und zweiten Fachsemesters nachfragen. Demgegenüber haben Studierende, die im Wintersemester 2011/2012 das 3. Fachsemester erreichen, ihr Studium mit dem Wintersemester 2010/2011 und damit vor Wirksamwerden der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II begonnen. Deshalb sind für die hier streitige Zulassung zum dritten Fachsemester die Sollzahlen ohne Berücksichtigung der Kapazitätserhöhung nach Maßgabe der Sondervereinbarung zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 13 C 74/11 -, juris, sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2011 15 Nc 162/11 -. Soweit die Antragstellerin den Eigenanteil von 1,98 der Vorklinik am Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 (als zu hoch) beanstandet und eine nähere Untersuchung geltend macht, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die jeweiligen Ansätze sind mehrfach obergerichtlich geprüft und nicht beanstandet worden. Es besteht auch jetzt kein Anlass, diesen seit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin geltenden Ansatz infrage zu stellen. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - BGBl. I S. 2405 - [ÄAppO n. F.]). Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges - jedenfalls im Grundsatz - für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens 12 Jahren (vgl. § 18 Abs.1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin vom 13. August 2008) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 13 C 6/11 -, juris, und vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. -; zur Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin an der RWTH Aachen vgl. eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 - und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2010 - 13 C 239/10 -, juris. Schließlich ist wie in den Vorjahren die Schwundberechnung ausweislich der Kapazitätsakte rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011 13 C 6/11 , a. a. O., und vom 29. Februar 2008 13 C 12/08 u. a., juris. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Schwundberechnung zum dritten Fachsemester geht ins Leere. Entgegen ihrer Auffassung ist die Zulassungszahl für dieses Fachsemester nicht ausgehend von der Studienplatzzahl 283 und der Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,96 im Wege der Division und der Multiplikation zu berechnen. Die Kapazitätsverordnung 1994 gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 auch für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend. Das Zahlenwerk lässt sich den Kapazitätsunterlagen (vgl. Anlage 7 des Kapazitätsberichts vom 30. September 2011) entnehmen. Es war eine aus dem Schwundausgleichsfaktor von 0,96 entsprechende Übergangsquote zu berechnen, aus der sich die folgenden Studienplatzzahlen im zweiten bis vierten Fachsemester des Studienganges Medizin (Vorklinik) ergaben. Die auf der Basis des Schwundausgleichsfaktors von 0,96 errechneten Auffüllgrenzen des Wintersemesters 2011/2012 lassen Fehler indes nicht erkennen; dies hat die Antragstellerin auch nicht schlüssig dargelegt. Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.