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Beschluss

16 B 211/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0330.16B211.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Streitgegenstand ist die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2011, mit der dem Antragsteller - u.a. unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis - das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von 8 Tagen nach Bestandskraft der Verfügung zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dabei ging die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller zuletzt über ein Führerscheindokument vom 18. März 2008 (Gültigkeit bis 18. März 2018) verfügte, bei dem es sich um ein Ersatzdokument für einen ursprünglich am 17. März 2005 in Tschechin ausgestellten Führerschein handelte (vgl. Nr. 1 und 3 des Tenors der Verfügung in Verbindung mit der Begründung zu I.). Bei diesem zuletzt genannten Führerschein war ein Wohnsitz in Deutschland (L. -E. ) eingetragen. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung für rechtmäßig gehalten: Die Antragsgegnerin sei zutreffend von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgegangen. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor, da der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis im Sinne der Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439 EWG missachtet habe. Der Wohnsitzverstoß ergebe sich unmittelbar aus dem Führerschein selbst, weil in diesem L. -E. in Deutschland als Wohnsitz bezeichnet werde, was im Übrigen auch den aktenkundlichen Erkenntnissen der Antragsgegnerin entspreche (Beschluss, ab Seite 7 unten). Dass das Verwaltungsgericht hiermit den ursprünglich am 17. März 2005 ausgestellten Führerschein meint, in dem das Datum der Ersterteilung der Fahrerlaubnis mit 29. Januar 2005 angegeben wird (vgl. hierzu den Eintrag in dem dafür vorgesehenen Feld - 10. - Bl. 236 des VV), ergibt sich aus dem Tatbestand des Beschlusses (Seite 4) sowie insbesondere aus dem ausdrücklich (vgl. Beschluss, Seite 8 unten) in Bezug genommenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. November 2011. Des Weiteren führt das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung aus: Soweit der Antragsteller bei der polizeilichen Überprüfung am 10. Juni 2011 einen weiteren, am 29. Januar 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein - diesmal mit der Wohnortangabe Q. - vorgelegt habe, habe er nicht dargelegt, wie es zu erklären sei, dass dieser Führerschein, anders noch als der unter dem 4. April 2005 bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Führerschein - gemeint ist der o.g., am 17. März 2005 ausgestellte - nunmehr einen tschechischen Wohnsitz aufweise. Den zahlreichen Ungereimtheiten sei gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen (Beschluss, Seite 9). Die Beschwerde stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts - es liege ein Wohnsitzverstoß vor, etwaigen noch verbleibenden Zweifeln sei im Hauptsacheverfahren nachzugehen - nicht in Frage (hierzu 1.). Hiervon ausgehend fällt die im Rahmen des Eilrechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (hierzu 2.). 1. Der Antragsteller, der in seiner Beschwerde selbst ausdrücklich von "Ersatzführerschein" spricht, stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem von der Ordnungsverfügung erfassten Führerschein, also dem am 18. März 2008 ausgestellten Dokument, um ein Ersatzdokument für den ursprünglich am 17. März 2005 ausgestellten Führerschein handelt, der dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Schwimmbad entwendet worden ist (vgl. hierzu Seite 263 des Verwaltungsvorgangs - VV). Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsteller sich auf die in diesem ursprünglichen Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis vom 29. Januar 2005 berufen darf. Das ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht der Fall: Dagegen spricht wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen -, dass in dem am 17. März 2005 von der tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein als Wohnsitz "L. -E. " angegeben wird. Damit liegt eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information vor, die belegt, dass der Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, weil der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats, sondern in Deutschland hatte. Damit entfällt die Verpflichtung zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 C329/06 und C343/06 (Wiedemann u. a.) , Slg. 2008, I-4635, Rn. 72 (= NJW 2008, 2403), sowie C334/06 bis C336/06 (Zerche u. a.), Slg. 2008, I-4691, Rn. 69 (= DAR 2008, 459). Durchgreifende Zweifel, die der Beschwerde schon im jetzigen Zeitpunkt, d.h. ohne nähere Aufklärung, zum Erfolg verhelfen, ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller nunmehr geltend macht, er habe bei Ausstellung des Führerscheines am 17. März 2005 das Wohnsitzerfordernis (Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes für mindestens 185 Tage im Ausstellungsland) sehr wohl erfüllt; die gegenteiligen behördlichen Angaben in dem ursprünglichen Führerschein seien falsch. Als Wohnsitz hätte richtigerweise von Anfang an Q. , also ein tschechischer Wohnsitz, eingetragen werden müssen. Dass es sich insoweit um keine Schutzbehauptung handele, zeige sich daran, dass auch der Ersatzführerschein aus dem Jahre 2008, um den es in der streitigen Ordnungsverfügung geht, nicht nur denselben Fehler, sondern darüber hinaus einen weiteren Fehler aufweise, denn er gebe hinsichtlich der Fahrerlaubnis BE das Datum fehlerhaft mit dem 29. Januar 2005 statt mit dem 26. Juni 2006 an; er habe erst zu dem späteren Termin die diesbezügliche Prüfung für den Anhänger abgelegt. Wegen dieser "Ungereimtheiten" habe er inzwischen einen neuen EU-Führerschein beantragt, der ihm nunmehr unter der Nr. EF 975826 vorliege (ausgestellt am 3. Oktober 2011, Wohnsitzangabe: Q. , Gültigkeitsdauer: 3. Oktober 2011 bis 3. Oktober 2021, Datum der 1. Fahrerlaubnis der Klasse B: 29. Januar 2005; Datum der Fahrerlaubnis der Klasse BE: 16. Juni 2006 ; s. Fotokopie Seite 125 f. der Gerichtsakte). Denn es liegt auf der Hand, dass bei dieser Ausgangslage völlig unklar ist, auf welches Dokument abzustellen ist. Beide Dokumente stammen vom Ausstellerstaat, widersprechen sich aber hinsichtlich des entscheidungserheblichen Wohnsitzes; zudem gibt es verschiedene Daten der BE-Fahrerlaubnis in dem neuen Führerschein und dem in der Ordnungsverfügung bezeichneten Ersatzführerschein aus dem Jahr 2008. Bei dem neuen Führerschein könnte es sich tatsächlich - wie der Antragsteller vorträgt - um die erstmalige Korrektur vorangegangener Fehleinträge handeln. Dann wäre allerdings nicht nur der ursprüngliche Führerschein, sondern auch der Ersatzführerschein aus dem Jahr 2008 fehlerhaft gewesen. Außerdem überrascht es, dass die tschechische Behörde sich widersprechende Dokumente im Umlauf gelassen haben soll. Es kann deshalb ebenso gut sein, dass der ursprüngliche Führerschein insgesamt "fehlerfrei" war, also zu Recht den deutschen Wohnsitz auswies und die Wohnsitzfrage bei der Ausstellung der Ersatzführerscheine entweder lediglich nach Angaben des Antragstellers vermerkt wurde oder der Behörde der Nachweis eines tschechischen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Neuausstellung genügte. Ebenso wenig verhilft die Bescheinigung des Stadtamtes der Stadt Q. vom 29. September 2011 (Gerichtsakte, Seite 61) der Beschwerde zum Erfolg, denn aus dieser ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller am 29. Januar 2005 die Prüfung für die Fahrerlaubnisklasse B und am 16. Juni 2006 diejenige für die Klasse BE absolviert hat; zu der hier interessierenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Jahre 2005 verhält sich das Dokument jedoch nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Wohnsitzfrage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen ist. Weiteren Aufschluss dürfte insoweit ein an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit gerichtetes Auskunftsersuchen bieten. Auch Mitteilungen dieser Stelle sind vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn die darin weitergegebenen Erkenntnisse über die Umstände eines Fahrerlaubniserwerbs in der Tschechischen Republik auf Informationen des tschechischen Verbindungsbeamten beim Gemeinsamen Zentrum beruhen. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 - 16 A 1529/09 – Leitsatz. 2. Geht man folglich von einer derzeit offenen Sach- und Rechtslage aus, führt die in diesem Falle gebotene "reine", d.h. von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfochtenen öffentlichen Interesses hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsverstöße begangen, insbesondere bestand bei ihm ein langjähriges Drogen- und Alkoholproblem, dessen Aufarbeitung er zuletzt mit MPU-Aufforderung im Jahre 2004 nachweisen sollte. Den vereinbarten Untersuchungstermin hat er nicht wahrgenommen. Stattdessen nimmt er seitdem mit verschiedenen tschechischen Führerscheinen, deren Gültigkeit aus den oben geschilderten Gründen höchst zweifelhaft ist, am Straßenverkehr teil, wobei er weiterhin verkehrsauffällig geworden ist: Zuletzt ist er im September 2010 durch die Missachtung der Vorfahrt (3 Punkte), im Dezember 2010 und März 2011 durch das unbefugte Benutzen eines Mobiltelefons (je 1 Punkt) sowie im April 2011 durch einen Geschwindigkeitsverstoß (3 Punkte) aufgefallen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort Seite 2 bis 5) Bezug. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller seinen früher offenbar verfestigten Drogenkonsum mittlerweile eingestellt hätte. Abstinenznachweise durch Drogenscreenings o.Ä. wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, im Gegenteil: Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens im Jahre 2007 hat der Antragsteller den Konsum von Cannabis eingeräumt (vgl. VV Seite 272). Auch in der Beschwerdeschrift geht der Antragsteller nicht auf seinen Alkohol- oder Drogenkonsum ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).