Beschluss
6 B 405/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.6B405.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat - kurz gefasst - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei unerheblich, ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sei, denn ein entsprechender Mangel sei jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der Antragsteller könne nicht beanspruchen, zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen zu werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol NRW) vom 4. Januar 1995, zuletzt geändert durch die 11. Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), könnten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet hätten, wenn sie am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober des Jahres) sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt hätten und der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürworte, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erschienen, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen hätten. Der am 27. August 1971 geborene Antragsteller erfülle die Zulassungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol NRW nicht, weil er sein 40. Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Voraussetzungen für die Zulassung im Wege einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LVOPol NRW seien in seinem Fall nicht gegeben. Der maßgebende Grund dafür, dass er die Altersgrenze von 40 Jahren nicht einhalte, liege in seiner späten Hinwendung zum Polizeiberuf, die er zu vertreten habe. Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verordnungsermächtigung in § 111 LBG NRW bilde eine ausreichende Grundlage für ihren Erlass. Die Regelung sei ferner gerechtfertigt und angemessen. Auch die die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze betreffende Regelung des § 19 Abs. 2 LVOPol NRW führe nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung des § 19 LVOPol NRW. Die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 2 LVOPol NRW seien hinreichend bestimmt und würden dem Gebot der Normenklarheit gerecht. Durch sie habe der Verordnungsgeber die Verhältnismäßigkeit der normierten Höchstaltersgrenze gesichert. Nicht zu beanstanden sei auch die erstmalige Eröffnung eines zweiten Wiederholungsversuchs durch § 20 Abs. 5 Halbsatz 1 LVOPol NRW in der Fassung der 11. Änderungsverordnung für den Fall, dass der Bewerber am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die mit einer solchen Chancenerweiterung verbundene Begünstigung des Bewerberkreises habe insbesondere keiner Übergangsregelung für lebensältere Bewerber bedurft. Die Höchstaltersgrenze sei ferner mit dem AGG und Gemeinschaftsrecht vereinbar. Mit der Beschwerde wird erfolglos geltend gemacht, der Antragsteller habe es nicht zu vertreten, dass er die Höchstaltersgrenze nicht einhalten könne, denn sein Eintritt in die polizeiliche Laufbahn nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt sei ihm nicht vorzuwerfen. Warum der Antragsteller die seinen beruflichen Werdegang betreffenden Entscheidungen nicht zu vertreten haben sollte, ist indessen weder dargelegt noch sonst erkennbar. Soweit die Beschwerde ausführt, dem Antragsteller, "der vor Ablauf der Höchstaltersgrenze für den Polizeidienst seine Laufbahn begonnen (..) und diese in kürzest möglicher Zeit absolviert" habe, dürfe "der grundsätzliche Zugang zum höheren Polizeidienst nicht grundsätzlich verwehrt werden", liegt dem die Fehlvorstellung zugrunde, dass jeder Polizeibeamte, auch derjenige, der erst im fortgeschrittenen Alter in den Laufbahnabschnitt II eingestellt wird, die Möglichkeit des Aufstiegs in den Laufbahnabschnitt III haben müsse. Einen Rechtssatz dafür benennt der Antragsteller nicht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass es sich bei der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten um eine Einheitslaufbahn handelt, bedeutet nur, dass es Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich möglich sein soll, die gesamte Laufbahn einschließlich des Laufbahnabschnitts III zu durchlaufen, nicht aber, dass an den Eintritt in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt bzw. an die Zulassung zu der hierfür erforderlichen Ausbildung nicht bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden dürfen, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. Der Verweis der Beschwerde auf erstinstanzliches Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Nur angemerkt sei daher, dass die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 LVOPol NRW nach Auffassung des Senats auch wirksam ist. Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 29. März 2012 - 6 B 319/12 - unter anderem ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungen mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind und weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L. 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Höchstaltersgrenze erweise sich als verhältnismäßige Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG. Die altersbedingte Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG sei gemäß § 10 AGG zulässig. Die Höchstaltersgrenze verfolge in angemessener und erforderlicher Weise legitime Ziele. Es hat diese Annahmen ausführlich begründet. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass eine ausgewogene Altersstruktur gerade im Polizeivollzugsdienst mit seinen typischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten einen wichtigen Belang darstelle, der auch im Laufbahnabschnitt III nicht zu vernachlässigen sei. Hinzu trete der bei Führungskräften der Polizei wesentliche Belang der personellen Kontinuität. Von maßgeblicher Bedeutung sei weiterhin die Dauer der Dienstzeit im Laufbahnabschnitt III, die nach der Ausbildung für diesen Abschnitt verbleibe. Sie sei wegen der erheblichen Aufwendungen bedeutsam, die der Dienstherr für die Förderung und Durchführung der Ausbildung tätige. An die zweijährige Förderphase schließe sich ein zweijähriges Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei an. In diesen vier Jahren erhielten die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Beamten ihre vollen Bezüge, stünden dem Dienstherrn aber allenfalls in sehr begrenztem Umfang für die ihrem bisherigen Amt entsprechenden Dienstleistungen zur Verfügung. Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller anführt, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente der "ausgewogenen Altersstruktur" und "personellen Kontinuität" entfielen schon deshalb, weil der Verordnungsgeber die Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II auf das vollendete 37. Lebensjahr (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol) angehoben habe, lässt er unberücksichtigt, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts allein die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III betrifft. Die gesetzgeberischen Überlegungen, die den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol geregelten Altersgrenzen zu Grunde liegen, müssen nicht deckungsgleich sein. Angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber beim Ausgleich der Belange zukommt, die für und gegen die jeweilige Altersgrenze sprechen, gibt es keinen Automatismus in dem Sinne, dass er im Falle der Heraufsetzung der Altersgrenze für die Einstellung in den Laufbahnabschnitt II zugleich auch die Altersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III heraufsetzen müsste. Im Übrigen lässt der Antragsteller außer Acht, dass auch die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III nach Vollendung des 40. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol). Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol - wie auch in § 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol - vorgesehene Altersgrenze dient u.a. der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes in einer günstigen und ausgewogenen Altersstruktur. Die effektive Erfüllung von Aufgaben, die den dem Laufbahnabschnitt III zugehörigen Beamten obliegen, liegt in besonderem Maße im öffentlichen Interesse. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die körperliche Leistungsfähigkeit und damit auch das Alter der Beamten. (...) Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erheblichen Aufwendungen, die der Dienstherr für die Förderung und Durchführung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III tätige, die festgelegte Altersgrenze rechtfertigten, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das von ihm angeführte Argument, dieser Rechtfertigungsgrund sei nicht einschlägig, weil er "nicht mit der Tatsache in Einklang" stehe, dass im "normalen Beamtenverhältnis eine völlig andere Regelung" herrsche, greift auch dann nicht durch, wenn unterstellt wird, dass die verschiedenen Laufbahnen insoweit vergleichbar sind, und die besonderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst außer Acht gelassen werden. Gemäß § 40 Satz 1 LVO darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn 1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist, 2. sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben, 3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben, und 4. sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 40 Satz 2 LVO kann Beamten abweichend von § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO ein Amt nach § 40 Satz 1 LVO verliehen werden, die 1. vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben, 2. an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und 3. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung. Der Antragsteller lässt insoweit bereits außer Acht, dass ein Beamter, der in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten hat, u.a. die in § 40 Satz 2 Nr. 3 LVO vorgesehene Erprobung überhaupt nicht absolvieren muss. Nur der Beamte, der in diesen Beurteilungen nicht die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten hat, muss die weiteren Voraussetzungen des § 40 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LVO erfüllen und sich damit auch in einer Erprobung bewährt haben. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, der Dienstherr investiere in dessen zehnmonatige Erprobung bzw. Ausbildung "in gleichem Maße" wie in die Förderphase und Ausbildung eines Beamten für den Laufbahnabschnitt III, ist dies nicht nachvollziehbar. Insoweit bestehen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede. Die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Bewerber durchlaufen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LVOPol vor Beginn ihrer Ausbildung zunächst eine zweijährige Förderphase. Daran schließt sich die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III an, die mindestens zwei Jahre dauert und mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei endet (vgl. § 22 Abs. 2 LVOPol). Demgegenüber bleibt der Aufstiegsbeamte nach § 40 LVO auch im Falle der Erprobung nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift uneingeschränkt mit dienstlichen Aufgaben, wenn auch mit solchen des höheren Dienstes befasst. Verfehlt ist die Annahme des Antragstellers, bei einem Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 58. Lebensjahres die zehnmonatige Erprobung absolviere, stelle sich für den Dienstherrn das Verhältnis zwischen der Erprobungszeit und der nach der Erprobung bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig verbleibenden Dienstzeit ungünstiger dar als das Verhältnis zwischen der Zeit der Förderphase/Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III - insgesamt mindestens vier Jahre - und der Dienstzeit, die einem Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig verbleibe, der kurz vor der Vollendung seines 40. Lebensjahres zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden sei. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei nicht nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III anstrebe, sich wegen der Ausbildungskosten auf die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren verweisen lassen müsse, wenn der Dienstherr es andererseits hinnehme, dass ein Beamter mit 37 Jahren in den Laufbahnabschnitt II eingestellt und nach Absolvierung der Ausbildung erst mit 40 Jahren "überhaupt allgemein Polizeivollzugsdienst ableisten" könne, ist dies unverständlich. Der Antragsteller setzt damit voraus, dass jeder Polizeibeamte, auch derjenige, der erst im fortgeschrittenen Alter in den Laufbahnabschnitt II eingestellt wird, die Möglichkeit des Aufstiegs in den Laufbahnabschnitt III haben müsse. Einen Rechtssatz dafür benennt der Antragsteller nicht. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Davon abgesehen ist die nach der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II regelmäßig bis zum Eintritt in den Ruhestand noch verbleibende Dienstzeit eines Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 37. Lebensjahres eingestellt worden ist, länger als die regelmäßig bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibende Dienstzeit eines Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 40. Lebensjahres zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden ist. Dass der Dienstherr, wie der Antragsteller einwendet, dessen Dienste schon lange Zeit vorab "genossen" hat, ist insoweit ohne Belang. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse des Dienstherrn an einem angemessenen Verhältnis zwischen den von ihm getätigten Aufwendungen für die Ausbildung und der nach der Ausbildung zu erwartenden Dienstzeit. Unverständlich ist ferner die Annahme des Antragstellers, die Unangemessenheit der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol geregelten Höchstaltersgrenze werde dadurch belegt, dass, würde er zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen, die Dienstzeit, die er im Laufbahnabschnitt III nach einer erfolgreichen Ausbildung bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 62. Lebensjahres ableisten könnte, noch über 17 Jahre betrage, während ein Bewerber, dem ausnahmsweise eine Überschreitung der Altersgrenze um drei Jahre zugestanden werde, die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III erst im Alter von knapp 47 Jahren abschließe, so dass bis zum Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von lediglich 15 Jahren verbleibe. Der Antragsteller vergleicht damit verschiedene Fallgestaltungen, ohne die gebotene Differenzierung zwischen der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol geregelten Altersgrenze und dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol geregelten Ausnahmetatbestand vorzunehmen, durch welche der Verordnungsgeber die Altersgrenze abgemildert hat. Dass die bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibende Dienstzeit geringer ist, nimmt der Verordnungsgeber in den in § 19 Abs. 2 LVOPol geregelten Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen, u.a. der Privilegierung gesellschaftlich erwünschter Tätigkeiten, in Kauf. Nach alledem geht die Rüge des Antragstellers, der Verordnungsgeber habe die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol festgelegte Altersgrenze "willkürlich" gezogen, ins Leere. Auch sein weiteres Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Fehl geht sein Einwand, § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol, wonach das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen kann, wenn eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war, sei nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, die detaillierten Regelungen in §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 LVO ließen bereits auf eine Unbestimmtheit des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol schließen. Vielmehr ist allein der Inhalt letzterer Regelung maßgeblich für die - zu bejahende - Frage, ob sie hinreichend bestimmt ist. Die Zulassung einer Ausnahme ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht voraussetzungslos möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund unmöglich war. Wann ein solcher Grund vorliegt, bestimmt diese Regelung zwar nicht ausdrücklich. Der Bedeutungsgehalt dieses - der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden - unbestimmten Rechtsbegriffs erschließt sich indes ohne Weiteres aus seiner Zweckbestimmung und Zielsetzung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Regelung hineingestellt ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie der Verwaltung gerade nicht die Möglichkeit biete, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur LVOPol zu begründen." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da das Begehren des Antragstellers im Kern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.