Beschluss
12 A 1898/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.12A1898.11.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist wegen Vorliegens des - hier zumindest einschlussweise mit geltend gemachten - Zulassungsgrundes der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es ist fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse des I. in L. , zutrifft. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedenfalls nicht offenkundig vor. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende - wie hier - nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Danach sollen nur solche Auszubildende gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 5 B 32/85 -, FamRZ 1987, 310, juris. Es spricht auch Einiges für die Annahme, dass der Besuch des T. N. Gymnasiums oder des T. N1. -Gymnasiums in N1. , die von der Wohnung der Eltern aus jeweils in einem zumutbaren Zeitaufwand erreichbar sind, für die Klägerin auch nicht deshalb aus ausbildungsbezogenen Gründen unzumutbar ist, weil es sich bei dem Schuljahr 2010/2011 um ihr 12. Schuljahr handelt. Ein wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die vom Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte, aber für das Gericht nicht bindende Regelung des Satzes 2 der Teilziffer 2.1a.15 BAföGVwV, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während der letzten beiden Schuljahre des Gymnasiums wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 -, BVerwGE 57, 198, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -. Die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Gymnasiums während der letzten beiden Schuljahre hat ihren maßgeblichen Grund nicht - wie vom Beklagten wohl angenommen - in der von der Verwaltungsvorschrift beispielhaft genannten Veränderung der Lebensumstände des Auszubildenden oder seiner Eltern, an der es hier fehlt, sondern - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet. Der Beklagte hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbillig erscheint, von einem Auszubildenden zu verlangen, nach der Versetzung in die 12. Klasse von Beginn des neuen Schuljahres an sich in die Verhältnisse in einer neuen Schule und Klasse einzufügen. Das Maß des Zumutbaren ist daher regelmäßig nicht überschritten, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch die gesamte 12. Klasse in dem von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Gymnasium absolvieren kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den Zeitpunkt des - gedachten - Schulwechsels auf den Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ab. Da das 12. Schuljahr der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. September 2010 jedoch erst am 30. August 2010, also einen Tag zuvor, angelaufen war, hätte die Klägerin noch das gesamte 12. Schuljahr an der neuen Schulen verbringen können. Die Berücksichtigung sozialer oder familiärer Gründe, wie sie die Klägerin erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht hat, scheidet in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen worden ist. Vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.