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Beschluss

16 B 277/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0326.16B277.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiere. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers sei nicht glaubhaft. Nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss könne dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber ein Erstkonsum nur abgenommen werden, wenn er die Einzelumstände dieses Konsums konkret und glaubhaft schildere. Dies habe der Antragsteller nicht getan. Vielmehr habe er sich lediglich pauschal auf einen einmaligen Cannabisgebrauch berufen. a) Der hiergegen gerichteten Argumentation des Antragstellers, die Auffassung des Verwaltungsgerichts bürde dem Fahrerlaubnisinhaber letztlich eine dem Gesetz nicht entsprechende Darlegungs- und Beweislast dafür auf, dass nicht gelegentlicher, sondern nur ein einmaliger Konsum vorgelegen habe, hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 12. März 2012 (16 B 1294/11) eine Absage erteilt. Er hat hierzu Folgendes ausgeführt: "Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung an einen hier unstreitig gegebenen Verstoß gegen das Gebot, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren zu trennen, knüpft, setzt voraus, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich, d. h. öfter als nur einmal, Cannabis konsumiert (hat). Die Gelegent-lichkeit des Cannabiskonsums ist nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (oder objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislich-keit zu ihren Lasten geht. Keine Einigkeit besteht allerdings darüber, inwieweit bereits ein einziger aktenkundiger Verstoß gegen das Trennungsgebot in Verbindung mit einem bestimmten Erklärungsverhalten des Betroffenen den Schluss auf einen wiederholten Cannabisgebrauch erlaubt, sodass für eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kein Raum ist. Nach Ansicht einer Reihe von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen kann in diesem Zusammenhang ein gelegentlicher Konsum ohne zusätzliche Sachaufklärung nur angenommen werden, wenn ein solches Verhalten von dem Betroffenen ausdrücklich eingeräumt wird. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 2 B 1365/08 , juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 1 M 142/06 , juris, Rdnr. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 11 CS 05.3394 , juris, Rdnr. 19; aus erster Instanz siehe nur das vom Antragsteller angeführte Urteil des VG Düsseldorf vom 24. März 2011 6 K 1156/11 -, juris. Demgegenüber geht der Senat in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 10 B 11400/10 , juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 4 LB 61/08 , juris, Rdnr. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 4 MB 49/05 , juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 10 S 2302/06 , juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190), in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 16 B 784/11 , vom 30. März 2011 16 B 238/11 , und vom 29. Juli 2009 16 B 895/09 , juris, Rdnr. 13 (= NZV 2009, 522). Die zuletzt genannte Rechtsprechung, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 10 B 11400/10 , juris, Rdnr. 11 (= NZV 2011, 573). An dieser Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten. Sie führt, anders als der Antragsteller meint, nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Ungunsten. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 40 f. und 43 f., § 24 Rdnr. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess siehe Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 86 Rdnr. 11 f., § 108 Rdnr. 17. So verhält es sich regelmäßig, wenn sich ein nach Cannabisgenuss verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zu der Frage der Konsumhäufigkeit nicht oder nur unzulänglich äußert. Aus den genannten Gründen ist es erheblichen tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Einfluss von Cannabis ein Erstkonsum zugrundeliegt. Die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen, zumal er selbst durch sein Verhalten Fahren unter Drogeneinwirkung den entscheidenden Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten im Vorfeld der Fahrt zu hinterfragen. Zugleich wird ein Cannabiserstkonsument, sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln, in aller Regel unschwer in der Lage sein, substantiiert darzulegen, wie es zu dem maßgeblichen Konsum gekommen ist und warum er sich schon kurz nach dem Konsumende wieder an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat." Diese Rechtsprechung hält der Senat weiterhin aufrecht. Die Beschwerde zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem wiederholten Überdenken geben könnten. b) Ohne dass es danach für das Beschwerdeverfahren entscheidend darauf ankommt, dürfte sich der gelegentliche Konsum von Cannabis vorliegend aber auch aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers bei der Polizeikontrolle am 7. Oktober 2011 ergeben. Ausweislich des vom Senat beigezogenen Ordnungswidrigkeitenvorgangs (Seite 2 der Strafanzeige vom 7. Oktober 2011) ist der Antragsteller anders als von ihm noch mit der Beschwerde vorgetragen nicht nur bereits polizeilich als Betäubungsmittelkonsument bekannt, sondern hat darüber hinaus auf die Frage nach einer Drogeneinnahme zunächst angegeben, in den Wochen vor der Kontrolle einmal Marihuana konsumiert zu haben. Nachdem ein an Ort und Stelle durchgeführter Drogenvortest positiv auf THC reagiert hatte, hat er sodann zusätzlich eingeräumt, er habe vor ca. vier Tagen noch einmal Marihuana zu sich genommen. Da kein hinreichender Grund dafür ersichtlich ist, anzunehmen, dass der Antragsteller insoweit die Unwahrheit gesagt hat, muss schon auf dieser Basis von zwei selbständigen Konsumakten ausgegangen werden. Mindestens ein weiterer eigenständiger Konsumakt folgt daraus, dass auch bei Gelegenheitsnutzern nach einem Einzelkonsum THC-Konzentrationen im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr regelmäßig höchstens für sechs Stunden nachweisbar sind, vgl. dazu Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/ Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 16 B 571/10 , und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 11 CS 06.2228 , juris, Rdnr. 36 bis 42, mithin der vom Antragsteller zugestandene Marihuanagebrauch für das Untersuchungsergebnis der ihm nach Fahrtende entnommenen Blutprobe (THC 3,5 ng/ml) nicht ursächlich gewesen sein kann. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es im Übrigen rechtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin der streitigen Ordnungsverfügung einen gelegentlichen Cannabiskonsum zugrunde gelegt hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte dies keinen Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit. Die Verwaltungsgerichte haben von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert würde. Vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 22; Schoch, Nachholen der Begründung und Nachschieben von Gründen, DÖV 1984, 401, 403 f. Die angefochtene Entziehungsverfügung würde durch ein Auswechseln ihrer Begründung in ihrem Wesen nicht verändert. Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sind gebundene Verwaltungsakte, bei deren Erlass der Behörde kein Ermessen zusteht. Die Behörde muss die Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers entziehen. Da bei gesetzlich gebundenem Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt aber nur entweder rechtmäßig oder rechtswidrig sein kann, kommt es ungeachtet etwaiger Irrtümer im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfindung allein darauf an, ob die Regelung objektiv der Rechtslage entspricht. 3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen fällt schließlich die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. In aller Regel begründet allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Etwaige Nachteile in beruflicher und/oder persönlicher Hinsicht hat der betroffene Fahrerlaubnisinhaber dabei im Interesse einer effektiven Abwehr von Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).