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Beschluss

14 A 2467/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0322.14A2467.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 175,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 175,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lässt sich nicht feststellen oder ist bereits nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Mit ihrem Vorbringen, der Normgeber hätte in § 5 der Hundesteuersatzung vom 28. September 2001 (HStS) objektive und nachvollziehbare Kriterien aufführen müssen, aus denen sich die hinlängliche Geeignetheit eines Hundes für den angegebenen Verwendungszweck ergebe, rügen die Kläger die Bestimmtheit der Satzungsregelung. Diese Rüge ist jedoch nicht geeignet, die geltend gemachten ernstlichen Zweifel zu begründen. Soweit es das rechtsstattliche Bestimmtheitsgebot betrifft, ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass der Gesetzgeber, und damit hier auch der Ortsgesetzgeber, verpflichtet ist, seine Vorschriften im Interesse der Normenklarheit und Justiziabilität so zu fassen, dass die davon betroffenen Bürger in zumutbarer Weise die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschrift durch die Verwaltung nach ausreichend bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zu kontrollieren. Die Regelungen müssen jeweils so bestimmt gefasst werden, wie das nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. In diesem Rahmen darf der Gesetzgeber aber auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Erfordernisse der Verwaltungspraktikabilität, insbesondere auch der Anpassung an wechselnde Lebenssachverhalte, machen diese Form der Gesetzgebungstechnik häufig notwendig. Aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung müssen sich allerdings objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die vollziehenden Behörden ausschließen. Vgl. nur Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2011 - 3 C 15/09 -, juris, RdNr. 94, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104 ff. Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich hier bei dem Tatbestandsmerkmal "hinlänglich geeignet" in § 5 Abs. 1 HStS, der konkretisiert wird durch den Verweis auf die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung bzw. einer Steuerermäßigung im Sinne der §§ 3 und 4 HStS sowie den nach diesen Normen vorgegebenen Verwendungszweck. Im Übrigen wäre die von den Klägern geforderte Konkretisierung von Eignungskriterien angesichts der Vielschichtigkeit der in Frage kommenden Verwendungszwecke und der damit verbundenen weiteren Einzelfallaspekte im Rahmen der HStS als örtlicher Rechtsnorm zumindest unpraktikabel, wenn nicht sogar unmöglich. Ist somit von einer hinreichenden Bestimmtheit der Norm auszugehen, so ist die aufgrund des Verweises des § 5 Abs. 1 HStS auf die Regelung des § 3 HStS vom Verwaltungsgericht geforderte Vergleichbarkeit mit Blindenhunden nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa ein Prüfungszeugnis gefordert, sondern entscheidungserheblich darauf abgestellt, es sei weder ersichtlich noch von den Klägern selbst vorgetragen worden, dass der Beagel-Mix-Hund über eine auf die Schwerbehinderung der Klägerin zugeschnittene Assistenzhundeausbildung verfüge (vgl. Urteilsabdruck S. 7). Sollten wesentlich geringere Anforderungen an die Eignung von Hunden bei sonst hilflosen Personen im Sinne von § 3 Abs. 2 HStS im Vergleich etwa zu Blinden gestellt werden, hätte dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes - GG - zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass sich das Verfahren infolge der Aufhebung des Hundesteuerbescheides vom 22. Januar 2010, soweit darin die Steuer über das Jahr 2011 hinaus festgesetzt worden ist, insoweit erledigt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.