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Beschluss

13 A 674/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.13A674.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann er damit bereits deshalb nicht gehört werden, weil die Zulassungsgründe in asylrechtlichen Zulassungsverfahren abschließend in § 78 Abs. 3 AsylVfG normiert sind und die Regelung in § 124 Abs. 2 VwGO daher keine Anwendung findet. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 – 13 A 88/09.A –, juris. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "welche Entscheidungskriterien zur Überprüfung heranzuziehen sind, ob eine von innerer Überzeugung getragene Konversion anzunehmen ist", lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Asylbewerber, der sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm unter Umständen nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf das Leben als Christ zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16 = juris (Rn. 22); Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –, NVwZ-RR 2008, 2008 = juris (Rn. 20); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –, InfAuslR 2008, 183 = juris (Rn. 57, 71); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 –, DÖV 2008, 164 = juris (Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 1999/07.A – juris (Rn. 44). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall er- wartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 1999/07.A –, a. a. O. (Rn. 46.). Nach alldem lassen sich keine allgemeinen Prüfrichtlinien aufstellen, die das Verwaltungsgericht einzelfallübergreifend bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit eines angeblichen Glaubensübertritts zu beachten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 13 A 257/12.A –. Dass der Kläger mit der als grundsätzlich bezeichneten Frage ausschließlich seine individuelle Situation im Blick hat, ohne eine Frage von allgemeiner Bedeutung aufzuwerfen, belegt das weitere Zulassungsvorbringen. Mit diesem macht der Kläger (lediglich) im Stile einer Berufungsschrift geltend, welche Umstände das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit des von ihm behaupteten Glaubensübertritts zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Zulassungsvorbringen zeigt schließlich auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO auf. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass die für 10.30 Uhr anberaumte mündliche Verhandlung tatsächlich bereits um 10.00 Uhr begonnen hat – das Protokoll über die mündliche Verhandlung verhält sich zur Anfangszeit nicht –, so läge hierin keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V. m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich" ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 – 8 B 287.99 –, NVwZ 2000, 1298; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 14 ZB 12.30001 –, juris (Rn. 8). Für die Einhaltung der Öffentlichkeit muss nicht hinzutreten, dass eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe erfolgt, wann und wo eine mündliche Verhandlung in welcher Sache stattfindet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 1989 – 4 C 39.89 –, juris (Rn. 3), und vom 3. Januar 1977 – 4 CB 70.76 –, Buchhholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1; OVG S.-A., Beschluss vom 6. Juni 2001 – 2 L 450/435 –, juris (Rn. 5); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. März 2010 – OVG 3 N 33.10 –, NJW 2010, 1620. Der Kläger hat weder dargelegt noch geht aus dem Terminsprotokoll hervor, dass der Sitzungssaal während der mündlichen Verhandlung für interessierte Zuschauer unzugänglich war. Dass sich aufgrund der – hier unterstellten – Vorverlegung des Termins nicht jeder Interessent rechtzeitig Kenntnis über den Beginn der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, begründet hingegen keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 6. Juni 2001 – 2 L 450/435 –, a. a. O. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.